DGUV Regel 103-013 - Elektromagnetische Felder

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Abschnitt 3.11 - 3.11 Versuchsanlagen und ortsveränderliche Quellen

§ 13

Versuchsanlagen und ortsveränderliche Quellen

3.11.1

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei Versuchsanlagen und ortsveränderlichen Quellen Gefahrbereiche abgegrenzt, gekennzeichnet und durch rote Warnleuchten der Betriebszustand "EIN" angezeigt werden.

EM-Felder von Versuchsanlagen und ortsveränderlichen Quellen können ständigen Veränderungen unterworfen sein. Diesem Umstand ist bei Abgrenzung und Kennzeichnung Rechnung zu tragen. Es wird empfohlen zusätzlich durch grüne Signalleuchten anzuzeigen, wenn die entsprechende Feldquelle nicht in Betrieb, jedoch betriebsbereit ist.

3.11.2

(2) Der Unternehmer hat die Zugangsstellen zu Bereichen erhöhter Exposition zu kennzeichnen.

Siehe hierzu auch Abschnitt 3.5 und Anhang 4.

Mobilfunkgeräte, Handfunksprechgeräte sowie alle drahtlos wirkenden Telekommunikationseinrichtungen, z. B. Fernsteuerungen, entsprechen den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift, wenn sie gemäß den Anforderungen nach Artikel 3 der R&TTE-Richtlinie (1999/5/EC) der EU gefertigt wurden und die Konformität bescheinigt ist.

3.11.3

Handfunksprechgeräte sowie alle anderen drahtlos wirkenden Telekommunikationsgeräte mit Hochfrequenzleistungen (am Antennenfußpunkt) von P < 20 mW entsprechen den Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift, da auf Grund der geringen Sendeleistungen eine SAR von 2 W/kg nicht überschritten wird.