DGUV Regel 103-013 - Elektromagnetische Felder

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Abschnitt 3.10 - 3.10 Mittelbare Wirkungen, Körperhilfsmittel

Zweiter Abschnitt

Besondere Festlegungen

§ 12

Mittelbare Wirkungen, Körperhilfsmittel

3.10.1

(1) Der Unternehmer hat durch technische Maßnahmen zu verhindern, dass Versicherte durch Energien gefährdet werden, die durch EM-Felder an elektrisch leitfähigen Gegenständen erzeugt werden.

In leitfähige Gegenstände, z. B. Krane, Metallkonstruktionen, können durch EM-Felder Energien induziert bzw. influenziert werden. Eine daraus entstehende Gefährdung, z. B. durch Schreckreaktionen, kann verhindert werden, wenn die Körperströme und Berührungsspannungen aus solchen Quellen die in Tabelle 13 der Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift enthaltenen Werte nicht überschreiten.

Die in Tabelle 13 der Anlage 1 zur Unfallverhütungsvorschrift enthaltenen Werte gelten nicht für Rohrleitungsnetze sowie Telekommunikationsleitungen, die als Bestandteil der Netze durch Starkstromanlagen der elektrischen Bahnen oder der Energieversorgung beeinflusst werden können. Diese unterliegen auf Grund der spezifischen Einkopplungsbedingungen einer besonderen Kontrolle. Detaillierte Angaben hierzu sind enthalten in DIN VDE 0228 sowie in den technischen Empfehlungen der "Schiedsstelle für Beeinflussungsfragen (SfB)".

3.10.2

(2) Besteht die Möglichkeit, dass Systeme infolge einer Beeinflussung durch EM-Felder versagen und dadurch Versicherte gefährdet werden, hat der Unternehmer dies durch technische oder organisatorische Maßnahmen zu verhindern.

Anlagen, Maschinen und Geräte können bereits bei geringeren als den hier betrachteten Feldstärken gestört werden. Deshalb sind neben den zulässigen Werten der Unfallverhütungsvorschrift auch die Festlegungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) zu beachten.

3.10.3

(3) Für Personen mit aktiven oder passiven Körperhilfsmitteln sind besondere Maßnahmen erforderlich, durch die Funktionsstörungen der Körperhilfsmittel oder Schädigungen der Person verhindert werden. Der Unternehmer hat alle Versicherten auf solche möglichen Gefährdungen hinzuweisen. Versicherte haben den Unternehmer über eine Versorgung mit Körperhilfsmitteln zu informieren, damit der Unternehmer notwendige Maßnahmen ergreifen kann.

Besondere Maßnahmen sind für Personen mit Körperhilfsmitteln erforderlich, da sich einerseits passive Implantate und das sie umgebende Körpergewebe unter Feldeinfluss erwärmen und die lokale Stromdichte im Gewebe erhöhen können und andererseits aktive Körperhilfsmittel, z. B. Herzschrittmacher, Insulinpumpen, in ihrer Funktion relevant gestört werden können.

Solche Maßnahmen sind vorzugsweise Zugangsbeschränkungen. Diese können durch eine generelle organisatorische Regelung für Personen mit Körperhilfen oder entsprechende Kennzeichnung der in Frage kommenden Bereiche realisiert werden.

Für Versicherte mit passiven Implantaten, z. B. künstliche Gelenke, Schädelplatten, sind Zugangsbeschränkungen im Allgemeinen nicht erforderlich, wenn die zulässigen Werte für Expositionsbereich 1 eingehalten sind. Für solche Versicherte ist der Zugang zu Bereichen erhöhter Exposition im Einzelfall zu regeln.

Versicherte, die aktive Körperhilfsmittel tragen, dürfen nur dann an Arbeitsplätzen uneingeschränkt beschäftigt werden, wenn der Hersteller die Störfestigkeit der Körperhilfsmittel für die einwirkenden Felder garantiert. Ist dies nicht gegeben, darf über die Beschäftigung nur nach messtechnischer Untersuchung und Bewertung des Arbeitsplatzes entschieden werden. Die Bewertung hat nach den Festlegungen des Anhanges 3 zu erfolgen.