Abschnitt 3.9 - 3.9 Anlagenspezifische Dokumentation
§ 11
Anlagenspezifische Dokumentation
Angaben zur Anlage in Bezug auf EM-Felder, zu Bereichen erhöhter Exposition und Gefahrbereichen sowie zu feldrelevanten Änderungen und Prüfprotokolle sind vom Unternehmer während der Betriebszeit der Anlage zugänglich und mindestens 10 Jahre nach Außerbetriebstellung aufzubewahren.
Entsprechende Daten dienen als Beleg für die Erfüllung der Fürsorgepflicht.
Zugänglich bedeutet, dass sich Sachkundige jederzeit über den Anlagenzustand informieren und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung diese einsehen kann.