DGUV Regel 103-013 - Elektromagnetische Felder

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Abschnitt 3.8 - 3.8 Unterweisung

§ 10

Unterweisung

3.8.1

(1) Der Unternehmer hat die Versicherten über die bei ihren Tätigkeiten auftretenden Gefahren sowie über die Maßnahmen zu ihrer Abwendung vor Beginn der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch einmal jährlich, zu unterweisen.

Siehe § 12 Arbeitsschutzgesetz.

Die Unterweisung hat das Ziel, die Versicherten entsprechend ihrer Tätigkeit über die Gefahren durch EM-Felder in den verschiedenen Bereichen zu informieren und sie mit den vorhandenen Schutzeinrichtungen und mit den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut zu machen, damit Schädigungen durch EM-Felder verhindert werden. Die Unterweisung ist mindestens jährlich durchzuführen.

Inhalt der Unterweisung sollte z. B. sein:

  • Überblick über die betriebliche Arbeitsschutzorganisation,

  • Sicherheitsgerechtes Verhalten am Arbeitsplatz,

  • Schutzvorschriften und Betriebsanweisungen (siehe Abschnitt 3.3),

  • EM-Felder und ihre Gefahren,

  • Mittelbare und unmittelbare Wirkungen (siehe auch Abschnitt 3.10),

  • Sonstige Gefährdungsmöglichkeiten und Nebenwirkungen (siehe Abschnitt 3.10),

  • Schutzmaßnahmen, Schutzeinrichtungen und Kennzeichnung am Arbeitsplatz,

  • Verhalten in den Bereichen erhöhter Exposition und in Gefahrbereichen,

  • Einsatz von persönlichen Schutzausrüstungen (siehe Abschnitt 3.6),

  • Kontrolle baulicher und technischer Schutzeinrichtungen,

  • Verhalten im Schadensfall.

Halten sich Versicherte nur kurzzeitig in den Bereichen erhöhter Exposition auf und befinden sie sich in Begleitung eines Aufsichtführenden, genügt eine Kurzunterweisung.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die betriebssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein.

3.8.2

(2) Der Unternehmer hat Versicherte, die in Gefahrbereichen tätig sind, alle 12 Monate zu unterweisen. Die Unterweisungen sind zu dokumentieren.

Tätigkeiten in Gefahrbereichen erfordern besondere Voraussetzungen und bedürfen besonderer Maßnahmen. Deshalb wird als Frist für die regelmäßige Unterweisung ein Richtwert von 12 Monaten festgelegt. Zusätzlich ist auf das spezielle Erfordernis hinsichtlich Verhalten und Nutzung von persönlichen Schutzausrüstungen hinzuweisen.

Die regelmäßige Unterweisung innerhalb von 12 Monaten kann auch durch eine Unterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit im Gefahrbereich ersetzt werden.

Alle Unterweisungen, die Tätigkeiten im Gefahrbereich betreffen sowie solche über Schutz- und Sicherheitsmaßnahmen und Notfallsituationen, sind mit Datum, Inhalt der Unterweisung, Namen der unterweisenden Person und Unterschrift der Unterwiesenen zu dokumentieren.