DGUV Regel 103-011 - Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

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Abschnitt 3.1 - 3 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei Arbeiten unter Spannung

3.1 Organisatorische Voraussetzungen

Vom Unternehmer, der eine elektrische Anlage betreibt, ist zu entscheiden, ob und welche Arbeiten unter Spannung an dieser Anlage durchgeführt werden. Sollen diese Arbeiten von eigenen Beschäftigten durchgeführt werden, muss der Unternehmer Grundsätze für Arbeiten unter Spannung in einer Anweisung festschreiben (siehe Anhang 1). Dabei hat der Unternehmer sich bei Erfordernis fachlich beraten zu lassen. Er legt grundsätzlich fest, für welche Arbeiten die Auftragserteilung schriftlich erfolgen muss und zu dokumentieren ist.

Bei der Auftragsvergabe von Arbeiten unter Spannung ist Abschnitt 3.4 zu beachten.

3.1.1
Auswahl der Arbeiten

Der Unternehmer hat für seine Beschäftigten festzulegen, welche Arbeiten unter Spannung sie ausführen sollen. Hierbei hat er zu berücksichtigen, ob es für diese Arbeiten geeignete Verfahren gibt oder diese entwickelt werden können. Es muss sich dabei um Verfahren handeln, die auf Grund einer umfassenden Gefährdungsermittlung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz, die nicht nur die elektrischen Gefährdungen berücksichtigt, als sicher beurteilt werden können. Bei der Gefährdungsbeurteilung ist auch Fehlverhalten der Arbeitsausführenden zu berücksichtigen, z.B. das Abrutschen mit einem Werkzeug oder das Herunterfallen von Teilen. Die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung sind nach § 6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren.

3.1.2
Arbeitsanweisung

Maßnahmen und Arbeitsschritte zur Durchführung der Arbeiten unter Spannung sind vom Unternehmer in einer Arbeitsanweisung (siehe Anhang 2) fest zu legen. Hier sind Aussagen über die erforderlichen persönlichen Schutzausrüstungen, Schutz- und Hilfsmittel, Werkzeuge zu treffen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die mit der Durchführung dieser Arbeiten beauftragte Person entscheiden muss, ob sie die Arbeiten sicher durchführen kann. Die hierbei zu berücksichtigenden Kriterien sind zu benennen, z.B.:

  • Einhaltung der Schutzabstände zu benachbarten Teilen mit einer Potentialdifferenz zum aktiven Teil,

  • sicherer Standort,

  • ausreichende Bewegungsfreiheit.

Der Unternehmer hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung festzulegen, ob eine zweite Person an der Arbeitsstelle anwesend sein muss. Diese Person muss in der Ersten Hilfe ausgebildet und mindestens elektrotechnisch unterwiesen sein.

Ist für die sichere Ausführung von umfangreichen und schwierigen Arbeiten unter Spannung die Einhaltung von bestimmten Arbeitsschritten oder Abläufen erforderlich, so sind diese speziell festzulegen. Hier müssen Festlegungen über die notwendige Anzahl geeigneter Personen zur sicheren Durchführung dieser Arbeiten und der Ersten Hilfe getroffen werden.

In Einzelfällen kann es auch erforderlich sein, aktuelle Umstände, z.B. abweichende bauliche Besonderheiten, Schutz vor und von unbeteiligten Dritten, in einer ergänzenden Arbeitsanweisung zu berücksichtigen.

3.1.3
Auswahl der Ausführenden

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten unter Spannung nur Personen übertragen werden, die für diese Arbeiten nach Abschnitt 3.2 befähigt worden sind. Diesen Personen ist schriftlich eine Berechtigung für die Arbeiten unter Spannung zu erteilen, die sie durchführen dürfen. Es wird empfohlen, dies in einem so genannten Pass festzuhalten (siehe Anhang 3).

Der Ausführende muss grundsätzlich die Qualifikation einer Elektrofachkraft besitzen.

Der Ausführende muss die Grundsätze für Arbeiten unter Spannung nach Abschnitt 3.1 kennen und über eine Berechtigung zur Durchführung der Arbeiten verfügen.

3.1.4
Berechtigung zur Anweisung von Arbeiten unter Spannung

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Arbeiten unter Spannung nur von Vorgesetzten angewiesen werden, die hierzu geeignet sind, d.h. sie müssen über Kenntnisse beim Arbeiten unter Spannung verfügen.

3.1.4.1
Anweisende Elektrofachkraft

Die anweisende Elektrofachkraft muss die Grundsätze für Arbeiten unter Spannung nach Abschnitt 3.1 und die Befähigung der Ausführenden der Arbeiten kennen. Vor der Übertragung von Aufgaben (§ 7 Arbeitsschutzgesetz) ist durch die anweisende Elektrofachkraft der Grad der Befähigung des Ausführenden der Arbeiten unter Spannung zu prüfen.

3.1.4.2
Anlagenverantwortlicher

Der Anlagenverantwortliche muss Elektrofachkraft sein und die Grundsätze für Arbeiten unter Spannung nach Abschnitt 3.1 kennen. Des Weiteren muss er die Arbeitsverfahren so weit kennen, dass er die möglichen Auswirkungen der Arbeiten auf die in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Anlagen und die Auswirkungen von diesen Anlagen auf die vorgesehene Arbeitsausführung beurteilen kann.

3.1.4.3
Arbeitsverantwortlicher

Der Arbeitsverantwortliche muss Elektrofachkraft sein, die Grundsätze für Arbeiten unter Spannung nach Abschnitt 3.1 kennen und über eine Berechtigung für die durchzuführenden Arbeiten (Spezialausbildung) verfügen. Er muss die Befähigung der von ihm eingesetzten Mitarbeiter kennen.

3.1.5
Bereitstellung der Werkzeuge, Ausrüstung, Schutz- und Hilfsmittel

Der Unternehmer hat die nach Arbeitsanweisung erforderlichen Werkzeuge, Ausrüstungen und Schutz- und Hilfsmittel bereitzustellen. Diese müssen den Anforderungen einschlägiger Normen (siehe Anhang 4) entsprechen, soweit solche existieren. Er hat ferner dafür zu sorgen, dass deren ordnungsgemäßer Zustand erhalten bleibt.

3.1.6
Erste Hilfe

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass zur Ersten Hilfe und zur Rettung aus Gefahr die erforderlichen Einrichtungen und Sachmittel sowie das erforderliche Personal zur Verfügung stehen.

Der Unternehmer hat auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse durch Meldeeinrichtungen und organisatorische Maßnahmen dafür zu sorgen, dass unverzüglich die notwendige Hilfe herbeigerufen und an den Einsatzort geleitet werden kann.