DGUV Regel 103-011 - Arbeiten unter Spannung an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Ausbildung

3.2.1
Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Ausbildung zum Arbeiten unter Spannung sind

  • grundsätzliche Qualifikation zur Elektrofachkraft,

  • Mindestalter 18 Jahre,

  • gesundheitliche Eignung; diese kann z.B. durch die arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Untersuchungen G 25 "Fahr-, Steuer- und Überwachungstätigkeiten" nachgewiesen werden,

  • Erste-Hilfe-Ausbildung (einschließlich Herz-Lungen-Wiederbelebung [HLW]).

Entscheidend für die Eignung ist, ob in Abhängigkeit vom beabsichtigten Grad der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung ausreichend Grundkenntnisse und Erfahrung zum Erkennen und Vermeiden von Gefahren durch Elektrizität vorhanden sind. Hierzu gehört, dass die Person die vorgegebenen Arbeits- und Montageverfahren im spannungslosen Zustand beherrscht und mit den entsprechenden elektrischen Anlagen technisch vertraut ist. Auf eine Empfehlung für die Mindestberufserfahrung in Jahren wird deshalb bewusst verzichtet.

Geeignet kann auch die Person ohne Abschluss einer elektrotechnischen Berufsausbildung sein, die durch mehrjährige Tätigkeit im Arbeitsgebiet Kenntnisse und Erfahrungen erworben hat und damit die übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.

Unter Beachtung der vorstehend genannten Kriterien kann auch eine Qualifikation als elektrotechnisch unterwiesene Person als Ausbildungsvoraussetzung für einzelne Tätigkeiten ausreichend sein, wenn diese Person z.B. nur für das Abklemmen einzelner Leiter an bereits montierten Elektrizitätszählern ausgebildet werden soll (Sperrkassierer).

3.2.2
Erlangen der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung

Zum Erlangen der Fähigkeiten im Arbeiten unter Spannung ist eine Spezialausbildung in Theorie und Praxis erforderlich.

  • Theoretische Ausbildung

    • Grundlagen des Arbeitsschutzes,

    • Rechtsfolgen bei Missachtung von Gesetzen und Vorschriften,

    • Begriffein Zusammenhang mit Arbeiten unter Spannung,

    • elektrische Gefährdungen,

    • Unfallgeschehen,

    • Anforderungen an Arbeiten unter Spannung gemäß der Unfallverhütungsvorschriften "Grundsätze der Prävention" (BGV A1), "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" (BGV A3), der DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100) sowie aus dieser BG-Regel,

    • Betriebliche-/technische-/organisatorische Regelungen für Arbeiten unter Spannung,

    • Arbeitsanweisung, Arbeitserlaubnis zum Arbeiten unter Spannung,

    • Sicherheitstechnische Maßnahmen für Arbeiten unter Spannung,

    • Einsatz, Behandlung, Pflege und Prüfung der persönlichen Schutzausrüstungen, Schutz- und Hilfsmittel sowie Werkzeuge für Arbeiten unter Spannung (siehe Anhang 4),

    • Grundsätze zur Vorbereitung, Durchführung und Abschluss von Arbeiten unter Spannung,

    • Arbeitsverfahren bei Arbeiten unter Spannung,

    • Verhalten und Schutzmaßnahmen bei besonderen Umgebungsbedingungen,

    • Hinweise zur Ersten Hilfe,

    • soweit zutreffend:

      • Betriebliche Führungsstruktur,

      • Betriebsnormen.

    Die relevanten Unterlagen, wie Gesetze, berufsgenossenschaftliche Schriften und Normen, sind den Teilnehmern zugänglich zu machen.

    Der Ausbilder hat sich durch eine Prüfung davon zu überzeugen, dass die Teilnehmer die Inhalte der theoretischen Ausbildung verstanden haben. Er hat die Ergebnisse der Prüfung zu dokumentieren.

  • Praktische Ausbildung

    • Voraussetzung

      • Der Teilnehmer hat die Prüfung zur theoretischen Ausbildung bestanden.

      • Für die zu schulenden Arbeiten unter Spannung liegen Arbeitsanweisungen nach Abschnitt 3.1.2 vor.

      • Jedem Teilnehmer stehen für die Ausbildung die in der Arbeitsanweisung geforderten persönlichen Schutzausrüstungen, Schutz- und Hilfsmittel sowie Werkzeuge zur Verfügung.

    • Ausbildungsinhalt

      • Die Teilnehmer sind in den Arbeiten unter Spannung praktisch zu schulen, die sie ausführen sollen.

      • Der Teilnehmer muss die Arbeiten unter Spannung entsprechend der Arbeitsanweisungen mindestens einmal unter Spannung und unter Beaufsichtigung des Ausbilders vollständig ausgeführt haben.

      • Die Ausbildung ist praxisnah zu gestalten, d.h. auch, dass zum Abschluss der Ausbildung an den Anlagenteilen der Übungsanlage eine Spannung in der Höhe anliegen muss, die voraussichtlich bei der künftigen Durchführung der Arbeiten zu erwarten ist.

      • Die Arbeiten sind einschließlich der organisatorischen Vorgaben zu schulen.

  • Abschluss.

    Der Ausbilder hat sich durch eine Prüfung davon zu überzeugen, dass die Teilnehmer die Inhalte und Fertigkeiten der praktischen Ausbildung beherrschen und beurteilt das Ergebnis mit bestanden oder nicht bestanden.

  • Der Teilnehmer erhält eine Bescheinigung über die erfolgreich absolvierte Ausbildung. Die Ausbildungsinhalte müssen in der Bescheinigung benannt sein.

3.2.3
Befähigung zu hinzukommenden Arbeitsverfahren

Sollen zum Arbeiten unter Spannung ausgebildete Beschäftigte mit hinzukommenden oder geänderten Arbeitsverfahren unter Spannung beauftragt werden, für die sie nicht ausgebildet wurden, hat der Unternehmer zu ermitteln, welcher Ausbildungsumfang für diese Tätigkeiten erforderlich ist. Die notwendige Ergänzungsausbildung ist vorzunehmen, hierbei kann auf der bisherigen Ausbildung aufgebaut werden.

3.2.4
Erhalt der Befähigung zum Arbeiten unter Spannung

Der Unternehmer hat im Rahmen seiner Auswahl- und Aufsichtsverantwortung wiederholt zu prüfen, ob die erforderliche Befähigung der Beschäftigten in jeder Hinsicht noch in ausreichendem Maße vorhanden ist und keine gesundheitliche Einschränkung vorliegt.

Als Ergebnis der fachlichen Überprüfung kann es erforderlich sein, vor Übertragung weiterer Arbeiten unter Spannung eine Wiederholung der Ausbildung zu veranlassen. Gründe für eine Wiederholungsschulung können sein

  • Fehlverhalten,

  • seltene bzw. lange zurückliegende Ausführung eines Arbeitsverfahrens,

  • Einführung neuer Arbeitsverfahren, Werkzeuge, Betriebs-, Schutz- und Hilfsmittel.

Unabhängig davon wird empfohlen, die Befähigung zum Arbeiten unter Spannung durch eine Wiederholungsausbildung nach vier Jahren zu aktualisieren. Der Inhalt sollte sich an den Abschnitten 3.2.2 und 3.2.3 orientieren. Die Wiederholungsausbildung ist mit einer Prüfung abzuschließen.

Zum Erhalt der fachlichen Befähigung zum Arbeiten unter Spannung gehört auch die erforderliche Fortbildung in der Ersten Hilfe und das regelmäßige Training in der Herz-Lungen-Wiederbelebung.

Die zum Arbeiten unter Spannung geeigneten Beschäftigten sind außerdem mindestens jährlich über die tätigkeitsbezogenen Gefährdungen und die erforderlichen Schutzmaßnahmen beim Arbeiten unter Spannung zu unterweisen. Der Inhalt der Unterweisung ist zu dokumentieren. Die Teilnahme an dieser Unterweisung kann in dem Pass "Arbeiten unter Spannung" (siehe Anhang 3) vermerkt werden.