DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen

ccc_1171_01.jpgDGUV Vorschrift 1

§ 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu benutzen.

Die bestimmungsgemäße Benutzung ist eine Voraussetzung für sicheres Arbeiten und verbietet eine Manipulation insbesondere an Schutzvorrichtungen.

Die bestimmungsgemäße Benutzung ergibt sich z. B. aus

  • Betriebsanleitungen für Arbeitsmittel, wie Maschinen, Anlagen, Leitern,

  • Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe,

  • Betriebsanweisungen,

  • Aufbau- und Verwendungsanleitungen, z. B. bei Gerüsten,

  • der allgemein üblichen Benutzungsart.

Die Arbeitsaufgaben werden z. B. festgelegt durch

  • arbeitsvertragliche Regelungen,

  • Betriebsvereinbarungen,

  • Arbeitsanweisungen,

  • Unterweisungen,

  • mündliche Absprache.