Abschnitt 3.3 - 3.3 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen
DGUV Vorschrift 1 § 17 Benutzung von Einrichtungen, Arbeitsmitteln und Arbeitsstoffen Versicherte haben Einrichtungen, Arbeitsmittel und Arbeitsstoffe sowie Schutzvorrichtungen bestimmungsgemäß und im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben zu benutzen. |
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Die bestimmungsgemäße Benutzung ist eine Voraussetzung für sicheres Arbeiten und verbietet eine Manipulation insbesondere an Schutzvorrichtungen.
Die bestimmungsgemäße Benutzung ergibt sich z. B. aus
Betriebsanleitungen für Arbeitsmittel, wie Maschinen, Anlagen, Leitern,
Sicherheitsdatenblättern für Gefahrstoffe,
Betriebsanweisungen,
Aufbau- und Verwendungsanleitungen, z. B. bei Gerüsten,
der allgemein üblichen Benutzungsart.
Die Arbeitsaufgaben werden z. B. festgelegt durch
arbeitsvertragliche Regelungen,
Betriebsvereinbarungen,
Arbeitsanweisungen,
Unterweisungen,
mündliche Absprache.