DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention

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Abschnitt 2.8 - 2.8 Zutritts- und Aufenthaltsverbote

2.8.1

ccc_1171_01.jpgDGUV Vorschrift 1

§ 9 Zutritts- und Aufenthaltsverbote
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Unbefugte Betriebsteile nicht betreten, wenn dadurch eine Gefahr für Sicherheit und Gesundheit entsteht.

Aus den Eigenarten der Arbeiten kann sich für die Versicherten eine zusätzliche Gefahr ergeben, wenn unbefugte Personen, z. B. Betriebsfremde, sich im Arbeitsbereich der dort Beschäftigten aufhalten.

So kann z. B. ein Versicherter, der sich an einer Werkzeugmaschine auf seine Arbeit konzentrieren muss, durch unbefugte Personen derart abgelenkt oder gestört werden, dass dadurch eine Gefahr entsteht.

Beispiele für Betriebsteile, an denen solche Gefahren auftreten können, sind:

  • Baustellen,

  • Hochregallager,

  • explosionsgefährdete Bereiche,

  • Lagerbereiche mit Fremdanlieferung,

  • der Reparaturarbeitsplatz in einer Kfz-Werkstatt,

  • Bereich des Plattenzuschnitts an einer Plattensäge in einem Baumarkt.

Zutritts- und Aufenthaltsverbote können betrieblich in jeder Weise geregelt werden, die der Gefährdung und den praktischen Bedürfnissen angemessen sind. Die Regelung kann vom Anbringen von Verbotsschildern bis zur Bewachung reichen.

Ob Gefahren durch unbefugte Personen entstehen können und damit ein solches Verbot erforderlich ist, ist vom Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen.

Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht werden durch die Vorschrift nicht berührt.