DGUV Regel 100-001 - Grundsätze der Prävention

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Abschnitt 2.1 - 2 Pflichten des Unternehmers
2.1 Grundpflichten des Unternehmers

2.1.1

ccc_1171_01.jpgDGUV Vorschrift 1

§ 2 Grundpflichten des Unternehmers
(1) Der Unternehmer hat die erforderlichen Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu treffen. Die zu treffenden Maßnahmen sind insbesondere in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Anlage 1), dieser Unfallverhütungsvorschrift und in weiteren Unfallverhütungsvorschriften näher bestimmt. Die in staatlichem Recht bestimmten Maßnahmen gelten auch zum Schutz von Versicherten, die keine Beschäftigten sind.

Maßnahmen des Arbeitsschutzes

Der Unternehmer, auch der ausländische Unternehmer, ist umfassend verantwortlich, alle erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen. Hierbei hat er die erforderlichen Maßnahmen den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und den Unfallverhütungsvorschriften zu entnehmen. In Anlage 1 der DGUV Vorschrift 1 sind beispielhaft staatliche Arbeitsschutzvorschriften aufgelistet.

Die erforderlichen Maßnahmen ergeben sich aus der vom Unternehmer vorzunehmenden Gefährdungsbeurteilung (§ 3).

Es wird empfohlen, in allen Fragen der Prävention mit der Personal- oder Betriebsvertretung vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Entsendet der Unternehmer seine Versicherten zu Arbeiten ins Ausland, hat er im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung auch zu prüfen, welche Arbeitsschutzvorschriften dort einzuhalten sind und - davon abhängig - in welchem Umfang die deutschen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften anzuwenden sind.

Anlage 1 (zu § 2 Absatz 1) der DGUV Vorschrift 1 lautet:

"Staatliche Arbeitsschutzvorschriften, in denen vom Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffende Maßnahmen näher bestimmt sind, sind - in ihrer jeweils gültigen Fassung - insbesondere:

  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG),

  • Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV),

  • Baustellenverordnung (BaustellV),

  • Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV),

  • Biostoffverordnung (BioStoffV),

  • Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV),

  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV),

  • Lärm- und Vibrations-Arbeitsschutzverordnung (LärmVibrationsArbSchV),

  • Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV),

  • PSA-Benutzungsverordnung (PSA-BV),

  • Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV),

  • Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch künstliche optische Strahlung (OStrV).

Die vorstehende Auflistung ist nicht abschließend.

Der gesetzliche Auftrag der Unfallversicherungsträger zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren gilt auch für Unternehmer und Versicherte, die nicht unmittelbar durch die Anwendungsbereiche der staatlichen Arbeitsschutzvorschriften erfasst sind."

Geltungsbereich der DGUV Vorschrift 1 - Inbezugnahme staatlichen Rechts

Während das staatliche Arbeitsschutzrecht (ausschließlich) der Sicherheit und dem Gesundheitsschutz der "Beschäftigten bei der Arbeit" dient und den "Arbeitgeber" verpflichtet (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG), gelten Unfallverhütungsvorschriften für "Unternehmer" und "Versicherte" (weiter Geltungsbereich, § 1 der DGUV Vorschrift 1). Kinder, Schüler und Studierende während des Besuchs der Einrichtung sowie ehrenamtlich Tätige etc. werden zwar als "Versicherte" vom Schutzbereich des Rechts der Unfallversicherung (SGB VII) erfasst, im Regelfall nicht jedoch in den Geltungsbereich des staatlichen Arbeitsschutzrechts einbezogen.

Die Ermächtigungsgrundlage des § 15 Absatz 1 SGB VII bietet jedoch grundsätzlich die Möglichkeit, die in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften geregelten Sachverhalte zum Gegenstand von Unfallverhütungsvorschriften zu machen. Hiervon wurde in § 2 der DGUV Vorschrift 1 durch den Verweis auf staatliche Arbeitsschutzvorschriften Gebrauch gemacht. Dieser ermöglicht es, Doppelregelungen im staatlichen und im UVT-Recht zu vermeiden. Aufgrund des weiten Geltungsbereiches der Unfallverhütungsvorschriften (UVV) werden zudem die in Bezug genommenen Inhalte des staatlichen Arbeitsschutzrechtes nicht nur im Hinblick auf die Beschäftigten, sondern vielmehr - über den "Umweg" der UVV - auf alle übrigen Versicherten (§ 2 Nummer 2 ff. SGB VII) ausgedehnt. Damit werden die sich aus staatlichem Arbeitsschutzrecht ergebenden Pflichten über die Beschäftigten hinaus auch im Hinblick auf alle anderen Versichertengruppen zu Unternehmerpflichten. Auf diese Weise wird vermieden, in einer Vielzahl von UWen dem staatlichen Recht möglicherweise nahezu identische Regelungen für die übrigen Versichertengruppen (über die "Beschäftigten" hinaus) treffen zu müssen. Ziel dieser generellen Anwendung staatlichen Rechts ist letztendlich, Regelungslücken zu vermeiden, d.h. alle Versicherten unterliegen - sofern nicht spezielle Regelungen für bestimmte Versichertengruppen, z. B. im Bereich der Feuerwehren, bestehen - grundsätzlich denselben Rechtsvorschriften.

2.1.2

ccc_1171_01.jpgDGUV Vorschrift 1

(2) Der Unternehmer hat bei den Maßnahmen nach Absatz 1 von den allgemeinen Grundsätzen nach § 4 Arbeitsschutzgesetz auszugehen und dabei vorrangig das staatliche Regelwerk und das Regelwerk der Unfallversicherungsträger heranzuziehen.

Allgemeine Grundsätze des Arbeitsschutzes

Die allgemeinen Grundsätze des Arbeitsschutzes im Sinne des § 4 Arbeitsschutzgesetz sind:

  1. 1.

    Die Arbeit ist so zu gestalten, dass eine Gefährdung für das Leben sowie die physische und die psychische Gesundheit möglichst vermieden und die verbleibende Gefährdung möglichst gering gehalten wird,

  2. 2.

    Gefahren sind an ihrer Quelle zu bekämpfen,

  3. 3.

    bei den Maßnahmen sind der Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse zu berücksichtigen,

  4. 4.

    Maßnahmen sind mit dem Ziel zu planen, Technik, Arbeitsorganisation, sonstige Arbeitsbedingungen, soziale Beziehungen und Einfluss der Umwelt auf den Arbeitsplatz sachgerecht zu verknüpfen,

  5. 5.

    individuelle Schutzmaßnahmen sind nachrangig zu anderen Maßnahmen,

  6. 6.

    spezielle Gefahren für besonders schutzbedürftige Beschäftigtengruppen sind zu berücksichtigen,

  7. 7.

    den Beschäftigten sind geeignete Anweisungen zu erteilen,

  8. 8.

    mittelbar oder unmittelbar geschlechtsspezifisch wirkende Regelungen sind nur zulässig, wenn dies aus biologischen Gründen zwingend geboten ist.

Hilfen zum Erreichen von Schutzzielen

Staatliche Arbeitsschutzvorschriften und Unfallverhütungsvorschriften verpflichten den Unternehmer dazu, Maßnahmen zu ergreifen, mit denen ein bestimmtes Schutzziel erreicht werden soll, geben aber keine detaillierten Vorgaben für diese Maßnahmen. Als Hilfestellung zur sachgerechten Ausfüllung des ihm eröffneten Spielraums soll der Unternehmer Regeln heranziehen, die entweder von staatlich beauftragten Ausschüssen oder von den Fachbereichen der DGUV erstellt worden sind. Eine solche Unterstützungsfunktion für die Auswahl sachgerechter Präventionsmaßnahmen kommt den Regeln der Unfallversicherungsträger auch für den Fall zu, dass es für die Lösung einer bestimmten Gefährdungssituation (noch) keine staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und keine speziellen Unfallverhütungsvorschriften, sondern nur die allgemeine Unternehmerpflicht nach Absatz 1 Satz 1 der DGUV Vorschrift 1 gibt.

Mit dem Begriff "heranziehen" wird klargestellt, dass der Unternehmer das Regelwerk bei der Planung seiner Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu berücksichtigen hat.

Das Regelwerk gibt dem Unternehmer somit eine Orientierungshilfe, die ihm die Erfüllung seiner Pflichten im Arbeitsschutz erleichtert. Anders als eine Vorschrift muss er das Regelwerk im Einzelfall aber nicht zwingend befolgen. Er darf in eigener Verantwortung auch Maßnahmen auswählen, die er zur Erfüllung seiner Pflichten für geeignet hält und die den gleichen Stand der Sicherheit gewährleisten. Beachtet der Unternehmer die im Regelwerk aufgeführten Maßnahmen, kann er davon ausgehen, dass er damit geeignete Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingter Gesundheitsgefahren getroffen hat.

2.1.3

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(3) Der Unternehmer hat die Maßnahmen nach Absatz 1 entsprechend den Bestimmungen des § 3 Absatz 1 Sätze 2 und 3 und Absatz 2 Arbeitsschutzgesetz zu planen, zu organisieren, durchzuführen und erforderlichenfalls an veränderte Gegebenheiten anzupassen.

2.1.4

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(4) Der Unternehmer darf keine sicherheitswidrigen Weisungen erteilen.

Mit dieser Bestimmung wird in die DGUV Vorschrift 1 eine dem § 15 entsprechende Pflicht des Unternehmers aufgenommen, keine sicherheitswidrigen Weisungen zu erteilen. In § 15 der DGUV Vorschrift 1 ist die Pflicht des Versicherten geregelt, keine sicherheitswidrigen Weisungen zu befolgen.

2.1.5

ccc_1171_01.jpgDGUV Vorschrift 1

(5) Kosten für Maßnahmen nach dieser Unfallverhütungsvorschrift und den für ihn sonst geltenden Unfallverhütungsvorschriften darf der Unternehmer nicht den Versicherten auferlegen.

Die Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen trägt nach § 3 Abs. 3 Arbeitsschutzgesetz der Unternehmer.

Zu diesen Maßnahmen gehören z. B. die Bereitstellung von persönlichen Schutzausrüstungen, deren Pflege, Wartung, Prüfung und die besondere Unterweisung, gegebenenfalls mit Übung.