DGUV Regel 101-022 - Taucherdruckkammern

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Abschnitt 3 - 3 Allgemeine Anforderungen

Taucherdruckkammern müssen nach dieser BG-Regel und im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beschaffen sein und betrieben werden. Abweichungen sind zulässig, wenn die gleiche Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist.

Es wird insbesondere auf die für den Anwendungsbereich dieser BG-Regel zu beachtenden, im Anhang 2 aufgeführten Rechtsvorschriften und Regeln der Technik verwiesen.