DGUV Regel 101-022 - Taucherdruckkammern

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Druckkammern sind Druckbehälter, die zum Aufenthalt von Personen in Überdruck bestimmt sind.

  2. 2.

    Taucherdruckkammern sind Druckkammern, die für die Behandlung oder den Transport von Tauchern mit Druckfallkrankheiten in Überdruck bestimmt sind.

  3. 3.

    Behandlungskammern sind Taucherdruckkammern, die für die Behandlung von Druckfallkrankheiten in Überdruck bestimmt sind.

  4. 4.

    Transportkammern(gegenstandslos)

  5. 5.

    Hauptkammer ist der Teil der Taucherdruckkammer, der für die Durchführung der Überdruckbehandlung bestimmt ist.

  6. 6.

    Vorkammer ist der Teil der Taucherdruckkammer, der zum Ein- und Ausschleusen von Personen und Geräten bestimmt ist.

  7. 7.

    Lungenautomat ist eine atemgesteuerte Dosiereinrichtung.

    Siehe DIN 3180-3 "Benennungen für Atemgeräte; Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer)"; zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 134 "Atemschutzgeräte; Benennungen von Einzelteilen".

  8. 8.

    Atemanschluss ist die Verbindung zwischen dem Lungenautomaten und den Atemwegen des Benutzers.

  9. 9.

    Druckluftvorrat ist die Gesamtmenge der in Druckbehältern oder Druckgasbehältern gespeicherten Druckluft.

  10. 10.

    Druckbehälter sind Behälter, die keine Druckgasbehälter sind und in denen ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,1 bar ist.

  11. 11.

    Ausrüstungsteile von Druckbehältern sind die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und die dem Betrieb der Druckbehälter dienenden sonstigen Armaturen, Mess- und Regeleinrichtungen, soweit sie die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinflussen können, sowie die Verbindungsleitungen zwischen den Druckbehältern und den Ausrüstungsteilen.

  12. 12.

    Druckgasbehälter sind ortsbewegliche Behälter, die mit Druckgasen gefüllt und nach dem Füllen zur Entnahme der Druckgase an einen anderen Ort verbracht werden, wenn in ihnen bei 15 °C ein höherer Überdruck als 1 bar entstehen kann.

    Siehe Betriebssicherheitsverordnung.

  13. 13.

    Arbeitsdruck ist der in der Taucherdruckkammer bei Transport oder Behandlung jeweils herrschende innere Überdruck.

  14. 14.

    Maximaler Arbeitsdruck ist der in der Taucherdruckkammer für Transport oder Behandlung vorgesehene maximale innere Überdruck.

  15. 15.

    Zulässiger Betriebsüberdruck ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Betriebsüberdruckes.