Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:
- 1.
Druckkammern sind Druckbehälter, die zum Aufenthalt von Personen in Überdruck bestimmt sind.
- 2.
Taucherdruckkammern sind Druckkammern, die für die Behandlung oder den Transport von Tauchern mit Druckfallkrankheiten in Überdruck bestimmt sind.
- 3.
Behandlungskammern sind Taucherdruckkammern, die für die Behandlung von Druckfallkrankheiten in Überdruck bestimmt sind.
- 4.
Transportkammern(gegenstandslos)
- 5.
Hauptkammer ist der Teil der Taucherdruckkammer, der für die Durchführung der Überdruckbehandlung bestimmt ist.
- 6.
Vorkammer ist der Teil der Taucherdruckkammer, der zum Ein- und Ausschleusen von Personen und Geräten bestimmt ist.
- 7.
Lungenautomat ist eine atemgesteuerte Dosiereinrichtung.
Siehe DIN 3180-3 "Benennungen für Atemgeräte; Behältergeräte mit Druckluft (Pressluftatmer)"; zwischenzeitlich ersetzt durch DIN EN 134 "Atemschutzgeräte; Benennungen von Einzelteilen".
- 8.
Atemanschluss ist die Verbindung zwischen dem Lungenautomaten und den Atemwegen des Benutzers.
- 9.
Druckluftvorrat ist die Gesamtmenge der in Druckbehältern oder Druckgasbehältern gespeicherten Druckluft.
- 10.
Druckbehälter sind Behälter, die keine Druckgasbehälter sind und in denen ein Betriebsüberdruck herrscht oder entstehen kann, der größer als 0,1 bar ist.
- 11.
Ausrüstungsteile von Druckbehältern sind die sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile und die dem Betrieb der Druckbehälter dienenden sonstigen Armaturen, Mess- und Regeleinrichtungen, soweit sie die Funktion der sicherheitstechnisch erforderlichen Ausrüstungsteile beeinflussen können, sowie die Verbindungsleitungen zwischen den Druckbehältern und den Ausrüstungsteilen.
- 12.
Druckgasbehälter sind ortsbewegliche Behälter, die mit Druckgasen gefüllt und nach dem Füllen zur Entnahme der Druckgase an einen anderen Ort verbracht werden, wenn in ihnen bei 15 °C ein höherer Überdruck als 1 bar entstehen kann.
- 13.
Arbeitsdruck ist der in der Taucherdruckkammer bei Transport oder Behandlung jeweils herrschende innere Überdruck.
- 14.
Maximaler Arbeitsdruck ist der in der Taucherdruckkammer für Transport oder Behandlung vorgesehene maximale innere Überdruck.
- 15.
Zulässiger Betriebsüberdruck ist der aus Sicherheitsgründen festgelegte Höchstwert des Betriebsüberdruckes.