DGUV Regel 101-022 - Taucherdruckkammern

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

1.1

Diese BG-Regel findet Anwendung auf Taucherdruckkammern.

Siehe auch DIN 13 256-1 "Druckkammern für Personen, Einteilung".

1.2

Diese BG-Regel findet keine Anwendung auf

  • Druckkammern für hyperbare Therapie,

  • Personenschleusen und Krankendruckluftkammern für Druckluftarbeiten,

  • Druckkammern auf Seeschiffen.

Hinsichtlich Druckkammern für hyperbare Therapie siehe DIN 13 256-2 "Druckkammern für Personen; Teil 2: Mehrpersonen-Druckkammern für hyperbare Therapie".

Hinsichtlich Druckkammern für Druckluftarbeiten siehe Druckluftverordnung und EN 12110 "Tunnelbaumaschinen; Druckluftschleusen; Sicherheitstechnische Anforderungen".

Hinsichtlich Druckkammern auf Seeschiffen siehe "Unfallverhütungsvorschriften für Unternehmen der Seefahrt" (VBG 108) in Verbindung mit den Vorschriften des Germanischen Lloyd.