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Abschnitt 5.3 - 5.3 Besondere Bestimmungen für Lagergeräte

5.3.1

Bei der Stapelung von Paletten und Stapelbehältern dürfen die zulässigen Nutzlasten, Auflasten und Stapelhöhen nicht überschritten werden. Darüber hinaus sind die Tragfähigkeiten des Fußbodens und der Stapelhilfsmittel zu beachten.

5.3.2

Stapel sind lotrecht zu errichten. Beträgt die Neigung mehr als 2 %, sind die Stapel in gefahrloser Weise abzubauen.

5.3.3

Die Stapel- und Tragfähigkeit von Lagergeräten, Stapelhilfsmitteln und Lagergut sind zu prüfen.

5.3.4

Beim Stapeln von Paletten und Stapelbehältern mit sehr unterschiedlichen Lasten müssen diese nach oben hin abnehmen. Die Entnahme von Lagergut unmittelbar aus Stapeln ist nur erlaubt, wenn die Lagergeräte nach der Bauart hierfür bestimmt sind.

5.3.5

An Stapel dürfen keine Leitern oder sonstige Gegenstände angelehnt werden, wenn hierdurch die Standsicherheit der Stapel beeinträchtigt werden kann.

5.3.6

Bei der Benutzung von Paletten und Stapelbehältern ist Folgendes zu beachten:

  • Vierwege-Flachpaletten aus Holz nach DIN 15 146 "Vierwege-Flachpaletten aus Holz", Teil 2 (800 mm x 1200 mm) und Teil 3 (1000 mm x 1200 mm) dürfen in Abhängigkeit von der Belastungsart und den Auflagebedingungen mit höchstens 1000 kg bis 1500 kg belastet werden. Bei vollflächiger, ebener und horizontaler Auflage darf die unterste Palette im Stapel das Vierfache der zulässigen einzelnen Palettenlast aufnehmen. Bei nicht genormten Paletten für spezielle Lagerung sind für die zulässigen Belastungen und Stapelfähigkeiten unter Berücksichtigung der entsprechenden Belastungsart und der Auflagebedingungen Einzelnachweise zu führen.

  • Flachpaletten aus Holz müssen bei Neubeschaffung DIN 15 147 "Flachpaletten aus Holz; Gütebedingungen" entsprechen.

  • Gitterboxpaletten nach DIN 15 155 "Paletten; Gitterboxpaletten mit 2 Vorderwandklappen" dürfen bei gleichmäßig verteilter Last mit einer Nutzlast von höchstens 1000 kg belastet und einschließlich der Grundpalette höchstens fünffach gestapelt werden.

5.3.7

Die Schlankheit von Stapeln - das Verhältnis der Höhe zur Schmalseite der Grundfläche - darf nicht größer als 6 : 1 sein. Der Standsicherheitsfaktor muss mindestens 2,0 betragen.

Siehe auch Abschnitt 4.1.2.5.

5.3.8

Beim Zusammenwirken besonders günstiger Lagerbedingungen darf abweichend von Abschnitt 5.3.7 die Schlankheit größer gewählt werden, sofern die erhöhten Standsicherheitsfaktoren nach Anhang 1 eingehalten sind. Dies bedarf darüber hinaus der Zustimmung des zuständigen Unfallversicherungsträgers.

Günstige Lagerbedingungen ergeben sich beim Zusammenwirken von

  • ebenem Lagerboden,

  • steifen Ladeeinheiten oder festem Lagergut,

  • hohem Beladungsgrad der Lagereinheiten

    und

  • gleichmäßiger Lastverteilung.

Die Forderung nach besonders günstigen Lagerbedingungen schließt ein, dass sich keine weiteren Personen im Stapelbereich aufhalten.

Zulässige Schlankheiten mit entsprechenden Sicherheitsfaktoren gegen Kippen siehe Anhang 1.

5.3.9

Das Stapeln mit Flachpaletten ohne Stapelhilfsmittel ist nur dann zulässig, wenn das Lagergut tragfähig ist und seine Oberflächen sicheres Stapeln zulassen.

Dies setzt voraus, dass das Lagergut z.B. auch bei Feuchtigkeit und Temperaturänderungen ausreichend tragfest und rutschhemmend ist.

Siehe auch Abschnitt 5.3.6.

5.3.10

Stapelpaletten und Stapelbehälter dürfen nur mit geeigneten Lastaufnahmemitteln aufgenommen und gestapelt werden.

Dies ist z.B. durch die Verwendung von Gabeln gewährleistet, die den Abmessungen der zu stapelnden Ladeeinheiten entsprechen und weder zu lang noch zu kurz sind.

5.3.11

Flachpaletten und Boxpaletten, die Schäden oder Mängel aufweisen, müssen instandgesetzt oder der Benutzung entzogen werden.

Entsprechende Beurteilungskriterien siehe z.B. UIC 435-4 VE im Anhang 2 Abbildungen 18 und 19.

5.3.12

In den Betrieb gelangende, nicht gekennzeichnete Paletten sind vor einer Wiederverwendung auf Grund einer Belastungsprobe zu kennzeichnen oder der Benutzung zu entziehen.