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Abschnitt 5.2 - 5.2 Besondere Bestimmungen für Lagereinrichtungen

5.2.1
Regale

5.2.1.1

Regale dürfen nur unter Beachtung der vom Hersteller mitgelieferten Aufbau- und Betriebsanleitungen durch hierin besonders unterwiesene Personen aufgestellt und umgebaut werden. Der Umbau von Regalen darf nur in unbeladenem Zustand erfolgen.

Gegebenenfalls ist der Hersteller hinzuzuziehen.

5.2.1.2

Geöffnete Geländer mehrgeschossiger Regaleinrichtungen sind nach dem Be- und Entladen wieder zu schließen.

5.2.2
Verfahrbare Regale und Schränke

5.2.2.1

Verfahrbare Regale und Schränke dürfen nur von Personen in Gang gesetzt werden, die hierzu beauftragt und mit den Sicherheitseinrichtungen ausreichend vertraut gemacht worden sind.

Siehe auch §§ 4 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.2.2.2

Das Ingangsetzen der verfahrbaren Regale und Schränke darf erst erfolgen, wenn festgestellt worden ist, dass sich niemand in den zu schließenden Gängen befindet.

5.2.2.3

Mit dem Be- und Entladen der verfahrbaren Regale und Schränke darf erst begonnen werden, wenn der entsprechende Gang ganz aufgefahren ist.

Siehe auch Abschnitt 4.1.4.4.

5.2.2.4

Das Verschieben der Regale und Schränke durch andere Mittel als den vorgesehenen Antrieb ist nur im Störungsfalle zulässig, nachdem ausreichende Schutzmaßnahmen gegen Einquetschen von Personen getroffen sind.

Dies wird z.B. durch Absperrungen erreicht.

5.2.3
Regale und Schränke mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen

5.2.3.1

Ablageflächen an Regalen und Schränken mit kraftbetriebenen Inneneinrichtungen dürfen nicht als ständige Arbeitsplätze genutzt werden.

5.2.3.2

Kraftbetriebene Inneneinrichtungen dürfen nur von Personen in Gang gesetzt werden, die hierzu beauftragt und mit den Schutzeinrichtungen ausreichend vertraut gemacht worden sind.

Siehe auch §§ 4 und 15 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.2.4
Einfahrregale

5.2.4.1

Die Versicherten sind mit den Besonderheiten der Regaleinrichtung durch entsprechende Unterweisung vertraut zu machen.

5.2.4.2

Einfahrregale dürfen nur mit hierfür geeigneten Flurförderzeugen be- und entladen werden.

Siehe auch Unfallverhütungsvorschrift "Flurförderzeuge" (BGV D27).

5.2.4.3

Einfahrregale dürfen nicht betreten werden. Auf das Verbot ist hinzuweisen.

Siehe auch Abschnitt 4.3.3.1.