DGUV Regel 113-014 - Maschinelle Hohlglasherstellung

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Abschnitt 4.7 - 4.7 Gefährdungen durch Mängel in der Organisation

4.7.1
Beurteilung der Arbeitsbedingungen

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz hat der Arbeitgeber durch eine Beurteilung der für die Versicherten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Siehe auch Leitfaden zur Durchführung der Gefährdungsbeurteilung (Anhang 1).

Der Arbeitgeber hat die Beurteilung je nach Art der Tätigkeiten vorzunehmen. Bei gleichartigen Arbeitsbedingungen ist die Beurteilung einer Tätigkeit oder eines Arbeitsplatzes ausreichend.

Das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung ist nach § 6 Arbeitsschutzgesetz zu dokumentieren, sofern die Zahl der Beschäftigten zehn überschreitet.

Managementsysteme sind ideale Mittel zur erfolgreichen Unternehmensführung. Darum ist es nur folgerichtig, dass auch moderne Organisationsformen für die Belange des Arbeitsschutzes eingeführt werden. Mit Hilfe eines Arbeitsschutzmanagementsystems kann der Unternehmer gezielt den Organisationsverpflichtungen des Arbeitsschutzgesetzes nachkommen.

4.7.2
Ordnung, Sauberkeit

Ordnung und Sauberkeit ist eine der Voraussetzungen für sicheres Arbeiten. Durch den Unternehmer sind die technischen, organisatorischen und personellen Maßnahmen zu treffen, damit Ordnung und Sauberkeit aufrechterhalten werden.

Geeignete Maßnahmen sind z.B.:

  • Das Bereitstellen von Reinigungsgeräten, -mitteln und Abfallbehältern,

  • die Berücksichtigung des Zeitbedarfes für die Aufrechterhaltung von Ordnung und Sauberkeit,

  • die Erstellung eines Reinigungsplanes mit Festlegung der Verantwortlichkeiten,

  • die Bereitstellung geeigneter Werkzeugablagen, z.B. Luftschlauchaufwicklern und Aufbewahrungshilfen.

4.7.3
Aufsichtführende

Solange während der Betriebszeit Versicherte anwesend sind, muss auch der Unternehmer oder ein von ihm bestellter Aufsichtführender anwesend sein.

Aufsichtführender ist, wer die Durchführung von Arbeiten zu überwachen und für die arbeitssichere Ausführung zu sorgen hat. Er muss hierfür ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen besitzen sowie weisungsbefugt sein. Die Übertragung der Unternehmerpflichten muss schriftlich erfolgen.

4.7.4
Unterweisung

Der Unternehmer hat die Versicherten nach § 4 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) und § 12 Arbeitsschutzgesetz über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu unterweisen. Die Unterweisung umfasst Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Versicherten ausgerichtet sind. Die Unterweisung muss bei der Einstellung, bei Veränderungen im Aufgabenbereich, der Einführung neuer Arbeitsmittel oder einer neuen Technologie vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen. Die Unterweisung muss an die Gefährdungssituation angepasst sein und erforderlichenfalls regelmäßig wiederholt werden. Bei einer Arbeitnehmerüberlassung trifft die Pflicht zur Unterweisung hinsichtlich der betriebsspezifischen Gefährdungen den Entleiher.

Die Unterweisung erstreckt sich unter anderem auf Maßnahmen zur Ersten Hilfe, auf den Alarm-, Flucht- und Rettungswegplan, das Verbot des Tragens von Schmuck sowie auf die Benutzung der zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen.

4.7.5
Betriebsanweisungen

Zur Erfüllung der Verpflichtungen aus § 4 Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmer Betriebsanweisungen in verständlicher Form und Sprache aufzustellen und den Versicherten bekannt zu machen, sofern besondere Gefährdungen auftreten oder bestimmte Unfallverhütungsvorschriften dies fordern.

Die Versicherten haben die Betriebsanweisungen zu beachten.

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen. Die Betriebsanweisung enthält die hierfür erforderlichen Angaben der Betriebsanleitungen oder Datenblätter des Herstellers, Einführers oder Lieferers. Ein Beispiel für eine Betriebsanleitung ist in Anhang 2 enthalten.

4.7.6
Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

Der Unternehmer hat es den Versicherten nach § 11 Arbeitsschutzgesetz zu ermöglichen, dass ihr Gesundheitszustand durch arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (Erstuntersuchung vor Aufnahme der Tätigkeit und Nachuntersuchungen während dieser Beschäftigung) nach der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) überwacht wird.

Vorsorgeuntersuchungen sind in der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (BGV A4) und den zugehörigen Durchführungsanweisungen beschrieben und durch ermächtigte Ärzte durchzuführen. Siehe auch "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" (BGI 504).

4.7.7
Konsum von Alkohol oder anderer berauschender Mittel

Versicherte dürfen sich nach § 15 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) durch Konsum von Alkohol, Drogen oder anderer berauschender Mittel nicht in einen Zustand versetzen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können.

Bereits geringste Mengen Alkohol, Restalkohol oder berauschender Mittel stellen eine Gefährdung für die Versicherten im Bereich der maschinellen Hohlglasherstellung dar, z.B. durch verlängerte Reaktionszeiten beim Formenschmieren. Empfohlen wird daher, ein betriebliches Alkoholverbot zu vereinbaren.

Versicherte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, dürfen, entsprechend § 7 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) mit dieser Arbeit nicht beschäftigt werden.

Das Beschäftigungsverbot zwingt nicht zur Entfernung aus dem Betrieb. Ob die Entfernung vertretbar ist, muss im Einzelfall entschieden werden. In diesem Fall hat der Unternehmer im Rahmen seiner Fürsorgepflicht für eine sichere Zurücklegung des Heimweges zu sorgen; dies kann erreicht werden durch Organisation einer Heimfahrgelegenheit auf Kosten des Versicherten, z.B. Taxi.

4.7.8
Lärmbereiche, Lärmminderungsprogramm

Der Unternehmer hat nach den §§ 6 und 7 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) die im Betrieb vorhandenen Lärmbereiche fachkundig zu ermitteln und die Versicherten, für die die Gefahr des Entstehens lärmbedingter Gehörschäden besteht, festzustellen. Die Ermittlung ist in geeigneten Zeitabständen - insbesondere nach wesentlichen Änderungen, die Auswirkungen auf den Beurteilungspegel haben - zu wiederholen.

Der Unternehmer hat Lärmbereiche zu kennzeichnen, wenn der ortsbezogene Beurteilungspegel 90 dB(A) oder der Höchstwert des nicht-bewerteten Schalldruckpegels 140 dB erreicht oder überschreitet.

Der Unternehmer hat nach den fortschrittlichen, in der Praxis bewährten Regeln der Lärmminderungstechnik ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Lärmminderung für die kennzeichnungspflichtigen Lärmbereiche aufzustellen und durchzuführen.

Bei einem Beurteilungspegel von 90 dB(A) oder darüber müssen die Versicherten nach § 10 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3) die zur Verfügung gestellten persönlichen Schallschutzmittel benutzen.

4.7.9
Persönliche Schutzausrüstungen

Ist es durch betriebstechnische Maßnahmen nicht ausgeschlossen, dass die Versicherten Unfall- und Gesundheitsgefahren ausgesetzt sind, hat der Unternehmer nach §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und dafür zu sorgen, dass sie bestimmungsgemäß benutzt werden.

Er hat insbesondere zur Verfügung zu stellen:

  • Kopfschutz, wenn mit Kopfverletzungen durch Anstoßen, durch pendelnde, herabfallende, umfallende oder wegfliegende Gegenstände oder durch lose hängende Haare zu rechnen ist, zumindest in Form einer Anstoßkappe bei allen Tätigkeiten am heißen Ende;

    Bewährt haben sich Anstoßkappen mit Kurzschirm (geringere Gesichtsfeldeinschränkung) mit ausreichenden Belüftungsöffnungen.

  • Fußschutz, wenn mit Fußverletzungen durch Stoßen, Einklemmen, umfallende, herabfallende oder abrollende Gegenstände, durch Hineintreten in spitze und scharfe Gegenstände oder durch heiße Stoffe, heiße oder ätzende Flüssigkeiten zu rechnen ist, in Form von Sicherheitsschuhen (zumindest S2) am heißen Ende;

  • Augen- und Gesichtsschutz, wenn mit Augen- oder Gesichtsverletzungen durch wegfliegende Teile, Verspritzen von Flüssigkeiten oder durch gefährliche Strahlung zu rechnen ist, zumindest in Form einer Schutzbrille bei allen Tätigkeiten am heißen Ende sowie in Form von Gesichtsschutz für bestimmte Tätigkeiten z.B. Abblasen der Maschine, Tropfringwechsel oder Fasswechsel an der Heißendvergütungsanlage;

  • Atemschutz, wenn Beschäftigte gesundheitsschädlichen, insbesondere giftigen, ätzenden oder reizenden Gasen, Dämpfen, Nebeln oder Stäuben ausgesetzt sein können oder wenn Sauerstoffmangel auftreten kann, z.B. in Form von Partikelfiltermasken FFP 2 bei Reinigungsarbeiten in der Heißendvergütungsanlage;

  • Schutzkleidung, wenn mit oder in der Nähe von Stoffen gearbeitet wird, die zu Hautverletzungen führen oder durch die Haut in den menschlichen Körper eindringen können, sowie bei Gefahr von Verbrennungen, Verätzungen, Verbrühungen, Unterkühlungen, Stich- oder Schnittverletzungen, z.B.:

    • Schutzkleidung aus schwer entflammbaren Materialien nach DIN EN 531 "Schutzkleidung für hitzeexponierte Arbeiter" und DIN EN 533 "Schutzkleidung; Schutz gegen Hitze und Flammen; Materialien und Materialkombinationen mit begrenzter Flammenausbreitung"

      oder

    • Baumwollkleidung aus Zwirnpilot mit einem Mindestflächengewicht von 360 g/m2;

    Schutzkleidung im verölten Zustand bietet keinen hinreichenden Schutz vor Entflammen des Stoffes, daher ist sie regelmäßig zu reinigen.

    Wird speziell ausgerüstete Schutzkleidung zur Verfügung gestellt, ist die Ausrüstung entsprechend den Herstellerangaben regelmäßig aufzufrischen.

  • Schutzhandschuhe/Handschutz in Form von Schutzhandschuhen aus Materialien, die vor mechanischen, chemischen und Hitze-Einwirkungen schützt, z.B. beim Formenschmieren, bei Heißartikelkontrolle; in Form von Hitzeschutzhandschuhen zusätzlich z.B. beim Umgang mit heißen Formen; in Form von Unterarmstulpen in Verbindung mit kurzstulpigen Schutzhandschuhen;

  • Gehörschutz, wenn ein Beurteilungspegel von 85 dB(A) überschritten wird;

  • Hautschutz, wenn zur Vermeidung beruflich bedingter Erkrankungen der Haut vorbeugende Maßnahmen zu treffen und im Hautschutzplan festzulegen sind. Hierbei hat sich der Unternehmer arbeitsmedizinisch beraten zu lassen.

Weitere Informationen hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen enthalten die Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3),

BG-Regel "Einsatz von Schutzkleidung" (BGR 189),

BG-Regel "Benutzung von Fuß- und Beinschutz" (BGR 191),

BG-Regel "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz" (BGR 192),

BG-Regel "Einsatz von Gehörschützern" (BGR 194),

BG-Regel "Einsatz von Schutzhandschuhen" (BGR 195),

BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197).

Den persönlichen Schutzausrüstungen muss entsprechend der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen (8. GPSGV) eine Informationsbroschüre beiliegen. Auf allen persönlichen Schutzausrüstungen muss die CE-Kennzeichnung angebracht sein.

Nach § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) sind die vom Unternehmer bereitgestellten persönlichen Schutzausrüstungen von den Versicherten bestimmungsgemäß zu benutzen und regelmäßig auf ordnungsgemäßen Zustand zu prüfen.

Grundsätzlich gelten die Forderungen hinsichtlich persönlicher Schutzausrüstungen auch für Besucher. Der Unternehmer kann entsprechend seiner Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der organisatorischen, örtlichen und hygienischen Gegebenheiten abweichende Regelungen für Besucher treffen.

Besucher sind Gäste des Unternehmens, deren Aufenthalt im Bereich der maschinellen Hohlglasherstellung auch nicht indirekt durch das Unternehmen finanziert wird.