DGUV Regel 113-014 - Maschinelle Hohlglasherstellung

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Abschnitt 4.6 - 4.6 Spezielle physikalische Gefährdungen

4.6.1
Lärm

Anlagen zur maschinellen Hohlglasherstellung müssen so betrieben werden, dass Lärm, soweit es der Stand der Technik zulässt, vermieden wird. Als spezielle Lärmschutzmaßnahmen haben sich bewährt:

  • Verwendung von Schalldämpfern gegen Auslassgeräusche von pneumatischen Einrichtungen,

  • Einsatz von niedrigen Ausströmgeschwindigkeiten an Kühllufteinrichtungen durch Vergrößerung des Querschnittes und Abrundung der Kanten,

  • Einsatz von Viellochdüsen, z.B. an Auswurfeinrichtungen.

Anmerkung: Nähere Anforderungen enthält Abschnitt 4.7.8 und die Unfallverhütungsvorschrift "Lärm" (BGV B3).

4.6.2
Optische Strahlung

Optische Strahlung ist jede ultraviolette, sichtbare und infrarote Strahlung, die nicht der Laserstrahlung zuzurechnen ist. Typische Quellen für optische Strahlung sind offene Flammen, Schmelzöfen und schmelzflüssige Glasposten.

4.6.3
Elektrische und magnetische Felder

Mit dem Auftreten von erhöhten elektrischen, magnetischen oder elektromagnetischen Feldern an Anlagen zur maschinellen Hohlglasherstellung ist zu rechnen, wenn elektrische Heizungen oder Zusatzheizungen an der Glaswanne oder der Speiserrinne vorhanden sind.

Der Unternehmer hat die Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der Arbeit entsprechend der Unfallverhütungsvorschrift "Elektromagnetische Felder" (BGV B11) zu ergreifen.

Der technische Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-lndustrie steht den Mitgliedsbetrieben zur Messung und Beurteilung von vorhandenen elektromagnetischen Feldern zur Verfügung oder gibt Unterstützung bei der Beurteilung der Gefährdung.

4.6.4
Thermische Einwirkungen

Bei Arbeiten unter starker Wärmebelastung muss dafür gesorgt werden, dass eine Überbeanspruchung der Versicherten und eine Gefährdung ihrer Gesundheit vermieden wird.