DGUV Regel 113-014 - Maschinelle Hohlglasherstellung

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.5 - 4.5 Brand- und Explosionsgefährdung

An oder in der Nähe von Arbeitsplätzen dürfen leicht entzündliche oder selbstentzündliche Stoffe nur in einer Menge gelagert werden, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist.

Eine regelmäßige Grundreinigung der Geräte und Einrichtungen sowie der Arbeitsbereiche ist erforderlich, um die im Produktionsprozess entstehenden ölhaltigen Verunreinigungen zu beseitigen.

Mit leicht entzündlichen oder entzündlichen Stoffen getränkte Putztücher dürfen nur in geeigneten Behältern gesammelt werden.

Geeignet sind Behälter, die schwer entflammbar sind und über selbstlöschende Eigenschaften verfügen.

Zum Löschen von Bränden sind Feuerlöscheinrichtungen der Art und Größe des Betriebes entsprechend bereitzustellen und gebrauchsfertig zu erhalten.

Nähere Informationen können der BG-Regel "Ausrüstung von Arbeitsstätten mit Feuerlöschern" (BGR 133) sowie der BG-Information "Vorbeugender Brandschutz" (BGI 560) entnommen werden.

Von Hand zu bedienende Feuerlöscheinrichtungen müssen jederzeit schnell und leicht erreichbar sein. Die Aufstellungsorte sind gut sichtbar und dauerhaft zu kennzeichnen.

Mit der Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen, insbesondere zur Bekämpfung von Entstehungsbränden, ist eine ausreichende Anzahl von Versicherten vertraut zu machen, z.B. durch Feuerlöschübungen.

Für den Brandfall und sonstige gefährliche Störungen ist ein Alarmplan aufzustellen.

Wichtig ist außerdem, dass

  • der Verlauf von Fluchtwegen und die Notausgänge eindeutig entsprechend der Arbeitsstättenverordnung gekennzeichnet sind,

  • Notausgänge und Türen im Verlauf von Fluchtwegen in Fluchtrichtung aufschlagen

    und

  • die Türen sich von innen ohne fremde Hilfsmittel jederzeit leicht und schnell öffnen lassen, solange sich Personen im Raum befinden.

Für den Umgang mit Brenngasen sind die entsprechenden Inhalte des DVGW-Regelwerkes zu beachten.

Der Bereich "heißes Ende" ist ein Bereich, in dem explosionsfähige Atmosphäre nicht in einer solchen Menge zu erwarten ist, dass besondere Schutzmaßnahmen erforderlich werden. Er gilt somit entsprechend der Betriebssicherheitsverordnung nicht als explosionsgefährdeter Bereich.