DGUV Regel 113-014 - Maschinelle Hohlglasherstellung

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Abschnitt 4.1 - 4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit bei der maschinellen Hohlglasherstellung
4.1 Mechanische Gefährdungen

4.1.1
Bewegte Maschinenteile

Die durch den Hersteller der Maschine vorgesehenen und bereitgestellten Schutzeinrichtungen sind zu benutzen.

Vor dem erforderlichen Zugriff in den Bereich von bewegten Maschinenteilen ist entsprechend der Betriebsanleitung bzw. der Betriebsanweisung "sicherer Stillstand" herbei zu führen.

Bei Arbeiten, z.B. beim Auswechseln von anderen Teilen als den Formen, oder bei der Reparatur von Mechanismen (Vorformboden, Greifer, Überschieber) sind zusätzlich die betroffenen Nachbarstationen bzw. die Maschine stillzusetzen.

Entsprechend dem Arbeitsschutzgesetz hat der Unternehmer im Rahmen der Gefährdungsermittlung zu beurteilen, ob neben dem Stillsetzen der betroffenen Station auch Maßnahmen, z.B. das Stillsetzen der benachbarten Stationen beim Formenwechsel an IS-Maschinen oder das Vorhandensein einer zweiten Person beim Formenwechsel an einer Glaspresse oder einem Rundläufer, notwendig sind. Dabei sind auch die Gefährdungen durch das Wiederanfahren von dann drei Stationen zu berücksichtigen, die z.B. durch die zusätzliche Auskühlung der Nachbarstationen entstehen.

Entsprechend der Gefährdungsermittlung bzw. den Herstellerangaben dürfen an laufenden Maschinen bestimmte Formenteile von Hand geschmiert werden, wenn dies fertigungstechnisch unvermeidbar ist.

Durch den Unternehmer sind dafür geeignete Hilfsmittel (Schmierquaste) bereit zu stellen. Geeignet sind Schmierwerkzeuge, deren Stiele so lang sind, dass nicht mit der Hand zwischen die Formenhälften gegriffen werden muss.

Die Versicherten dürfen scharfe und spitze Gegenstände in der Arbeitskleidung nur tragen, wenn durch Schutzmaßnahmen eine Gefährdung während des Tragens auszuschließen ist. Schmuckstücke, Armbanduhren oder ähnliche Gegenstände dürfen beim Arbeiten an Hohlglasherstellungsmaschinen nicht getragen werden, da sie zu einer Gefährdung führen können.

4.1.2
Gefährliche Oberflächen und unkontrolliert bewegte Teile und Medien

Durch den Unternehmer ist dafür zu sorgen, dass gefährliche Oberflächen und sich unkontrolliert bewegende Teile und Medien, z.B. Scherben, heißes Glas, heiße Formenteile, heiße Maschinenteile, offene Flammen, Schmiermittelspritzer, Hydrauliköl, die Gesundheit der Versicherten nicht gefährden können.

Dies kann durch folgende Maßnahmen erreicht werden:

  • Für den Umgang mit Scherben und heißem Glas sind entsprechende Hilfsmittel, z.B. Zangen, Abfallbehälter, bereitzuhalten,

  • die Abstellplätze für heiße Maschinenteile, Formen oder Artikel sind zu kennzeichnen und so einzurichten, dass unbeteiligte Dritte nicht versehentlich damit in Kontakt kommen können, z.B. durch Aufstellung abseits von Verkehrswegen,

  • Bereitstellen von und Information über die vorgesehenen persönlichen Schutzausrüstungen (siehe Abschnitt 4.7.9),

  • Anbringen von Abdeckungen oder Auffangwannen für Schmiermittel, Öle, Kühlschmierstoffe, um Arbeitsplätze und Verkehrswege abzuschirmen,

  • Abschirmungen von Hydraulikleitungen und deren Verbindungsstellen gegen die Gefahr des Herausspritzens von Hydraulikflüssigkeit auf Arbeitsplätze.

4.1.3
Arbeitsplätze und Verkehrswege

Fußböden und Beläge müssen ausreichend tragfähig und fest mit dem Untergrund verbunden sein. Sie müssen leicht zu reinigen sein, insbesondere von Ölniederschlägen und Scherben.

Dies wird z.B. erreicht, wenn der Fußboden in Rutschklasse R 11 nach DIN 51130 "Prüfung von Bodenbelägen; Bestimmung der rutschhemmenden Eigenschaft; Arbeitsräume und Arbeitsbereiche mit Rutschgefahr, Begehungsverfahren; Schiefe Ebene" ausgeführt ist. Ein besonderer Verdrängungsraum nach DIN 51130 wird nicht gefordert.

Niveaugleiche Ebenen sind anzustreben. Falls dies nicht möglich ist, müssen diese durch Podeste ausgeglichen werden. Die Podeste müssen für die notwendigen Tätigkeiten ausreichend groß sein und sicher begehbare Aufstiege haben. Beträgt die Absturzhöhe mehr als 1,00 m ist die nachfolgende Tabelle 1 anzuwenden.

Tabelle 1: Zugänge zu Arbeits- und Wartungsplätzen
Häufigkeit des ZugangsZu treffende Maßnahmen
Einmal pro Tag oder öfterFest angebrachte Plattform mit Hand-, Knie- und Fußleisten und Treppenzugang
Einmal alle 4 Wochen oder öfterFest angebrachte Plattform mit Hand-, Knie- und Fußleisten oder mit Anschlagpunkten für Auffangurte;
Zustieg über fest angebrachte Leitern, Plattformen mit Geländern an drei Seiten und Überstieg
Seltener als einmal alle 4 WochenFest angebrachte Plattform mit Anschlagpunkten für Auffangurte und einhängbare bewegliche Leiter

Weitere Informationen enthält die BG-Information "Treppen" (BGI 561).

An Glasformgebungsmaschinen ist ein direkter (ungehinderter) Zugriff, ohne das Podest verlassen zu müssen, zu Formenwagen oder Umbauwerkzeugwagen vom Podest aus anzustreben.

Damit die rutschhemmende Eigenschaft von Fußböden und Trittflächen erhalten werden kann, müssen geeignete Reinigungsgeräte bereitgehalten werden.

Dampfstrahler, Hochdruckwasserstrahlgeräte und Fußbodenkehrsaugmaschinen haben sich bewährt, ölaufsaugende Mittel haben ebenfalls eine abstumpfende Wirkung.