Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich
Diese Regel findet Anwendung auf das Arbeiten in Betrieben der Fleischwirtschaft.
Das Arbeiten in Betrieben der Fleischwirtschaft beinhaltet z.B. den Umgang mit Arbeitsmitteln, Anlagen und Arbeitsstoffen z.B.:
Betäubungsgeräte und -anlagen,
Immobilisierungseinrichtungen, Enthaarungsmaschinen,
Enthäutemaschinen und -einrichtungen,
elektrische Geräte zur Betäubung, Stimulation und Rückenstabilisierung,
Werkzeuge, wie Handmesser, Wetzstähle, Beile, Spalter,
handgeführte Sägen
Schlacht- und Fleischtransportbahnen,
Lastaufnahmemittel (Haken)
Rückenspaltmaschinen, Kopfspaltmaschinen,
Entschwartungsmaschinen,
Sägemaschinen,
Kutter, Wölfe,
Aufschnittschneidemaschinen,
Wurstfüllmaschinen,
Gefahrstoffe (Reinigung und Desinfektion),
tierische Produkte.
Betriebe der Fleischwirtschaft sind z.B.:
Fleischgewinnung (Schlachtung und Zerlegung),
Produktion von Fleisch- und Wurstwaren,
Verkauf und Lagerung von Fleisch und Fleischprodukten,
Fleischhandel,
Betriebe mit Küchen.