DGUV Regel 110-008 - Arbeiten in der Fleischwirtschaft

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese Regel findet Anwendung auf das Arbeiten in Betrieben der Fleischwirtschaft.

Das Arbeiten in Betrieben der Fleischwirtschaft beinhaltet z.B. den Umgang mit Arbeitsmitteln, Anlagen und Arbeitsstoffen z.B.:

  • Betäubungsgeräte und -anlagen,

  • Immobilisierungseinrichtungen, Enthaarungsmaschinen,

  • Enthäutemaschinen und -einrichtungen,

  • elektrische Geräte zur Betäubung, Stimulation und Rückenstabilisierung,

  • Werkzeuge, wie Handmesser, Wetzstähle, Beile, Spalter,

  • handgeführte Sägen

  • Schlacht- und Fleischtransportbahnen,

  • Lastaufnahmemittel (Haken)

  • Rückenspaltmaschinen, Kopfspaltmaschinen,

  • Entschwartungsmaschinen,

  • Sägemaschinen,

  • Kutter, Wölfe,

  • Aufschnittschneidemaschinen,

  • Wurstfüllmaschinen,

  • Gefahrstoffe (Reinigung und Desinfektion),

  • tierische Produkte.

Betriebe der Fleischwirtschaft sind z.B.:

  • Fleischgewinnung (Schlachtung und Zerlegung),

  • Produktion von Fleisch- und Wurstwaren,

  • Verkauf und Lagerung von Fleisch und Fleischprodukten,

  • Fleischhandel,

  • Betriebe mit Küchen.