DGUV Regel 113-012 - Tätigkeiten mit Epoxidharzen

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Tätigkeitsspezifische Regelungen

6.2.1
Herstellen von Epoxidharzen

6.2.1.1
Allgemeines

Ist damit zu rechnen, dass Gefahrstoffe frei werden, die bei der Herstellung von Epoxidharzen zum Einsatz kommen, ist nach § 7 der Gefahrstoffverordnung das Ausmaß der Exposition zu ermitteln und die entstehende Gefährdung zu beurteilen.

Eine Ermittlung kann erfolgen z.B. durch

  • Erfahrungen mit vergleichbaren Anlagen und Tätigkeiten,

  • verfahrens- und stoffspezifische Kriterien nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 420 "Ermittlung und Beurteilung der Konzentration gefährlicher Stoffe in der Luft in Arbeitsbereichen",

  • zuverlässige Berechnungen mit Plausibilitätskontrolle,

  • Konzentrationsmessungen in der Luft in Arbeitsbereichen nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 402.

6.2.1.2
Besondere Schutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Epichlorhydrin

6.2.1.2.1
Allgemeines

Epichlorhydrin (1-Chlor-2,3-epoxypropan) ist krebserzeugend (R 45). Für Tätigkeiten mit Epichlorhydrin sind folgende besonderen Schutzmaßnahmen zu treffen:

  • Die Arbeitsbereiche sind räumlich voneinander zu trennen.

  • Es sind geschlossene Apparaturen zu verwenden.

  • Auf Abwesenheit von Polymerisationskatalysatoren im Arbeitsbereich achten.

  • Im Bodenbereich ist für entsprechende Lüftung zu sorgen, da die Gase und Dämpfe schwerer als Luft sind.

  • Abgesaugte Luft darf nicht wieder in Arbeitsbereiche zurückgeführt werden.

  • Der Fußboden sollte lösemittelbeständig sein und keinen Bodenabfluss aufweisen.

  • Es sind Waschgelegenheiten am Arbeitsplatz vorzusehen.

  • Der Kontakt von Epichlorhydrin mit Haut und Schleimhäuten ist unbedingt zu vermeiden. Besteht die Möglichkeit eines Hautkontakts, muss ausreichende Schutzkleidung, z.B. Schutzhandschuhe, Stiefel, Schürzen, Schutzanzüge, aus geeignetem Material, wie Polychloropren, getragen werden.

  • Lederartikel, die mit Epichlorhydrin in Kontakt gekommen sind, sind zu vernichten, da eine Reinigung nicht möglich ist. Dies gilt z.B. für Gürtel, Schuhe oder Handschuhe.

6.2.1.2.2
Mischen, Umfüllen und Dosieren

6.2.1.2.2.1

Auf Grund der großen Reaktivität des Epichlorhydrins empfiehlt es sich - soweit es das Verfahren zulässt - den Reaktionspartner vorzulegen und das Epichlorhydrin kontrolliert zuzugeben.

6.2.1.2.2.2

Beim Befüllen und Entleeren von Anlagen und Apparaturen sind technische Maßnahmen zu treffen, die ein Austreten von Epichlorhydrin in die Arbeitsbereichsatmosphäre verhindern.

Derartige Maßnahmen sind z.B. Anwendung des Gaspendelverfahrens, Einsaugen mit Unterdruck oder ausreichende Absaugung. Hilfsstoffe können z.B. über Schleusen eingebracht werden.

6.2.1.2.2.3

Beim Erhitzen von wasserfreiem Epichlorhydrin sollte wegen der Zersetzungsgefahr eine Produkttemperatur von 135 °C nicht überschritten werden. Wasserhaltiges Epichlorhydrin darf nicht über 80 °C dauerbeheizt werden, um unkontrollierte Hydrolysevorgänge zu vermeiden.

6.2.1.2.3
Probenahmen

Probenahmen sollten möglichst erst nach vollständiger Umsetzung des Epichlorhydrins erfolgen. Für Probenahmen sind geeignete Vorrichtungen nach Abschnitt 6.1.1.1 vorzusehen.

6.2.1.2.4
Reinigen

6.2.1.2.4.1

Anlagenteile, Apparaturen und Einrichtungen, in denen mit Epichlorhydrin umgegangen wird, sind so zu gestalten, dass sie möglichst selten gereinigt werden müssen. Für die Reinigung sind bevorzugt technische Maßnahmen zu treffen.

Beispiele für das Reinigen von Behältern sind in der BG-Information "Reinigen von Behältern" (BGI 874) dargestellt.

6.2.1.2.4.2

Für Reinigungsarbeiten in Bereichen, in denen Epichlorhydrin in die Atemwege gelangen kann, sind geeignete Atemschutzgeräte zur Verfügung zu stellen und zu benutzen.

Siehe §§ 29 und 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

Als Atemschutzfilter sind Gasfilter vom Typ A (Kennfarbe braun) geeignet. Beim Auftreten von Aerosolen, z.B. bei Spritzapplikation, sind Kombinationsfilter vom Typ A1P2 erforderlich.

6.2.1.2.4.3

Für die Reinigungsverfahren sind Betriebsanweisungen zu erstellen, die insbesondere Angaben zu Reinigungsart, Zeitabständen für die Reinigung, Schutzmaßnahmen für das Reinigungspersonal und zur Beseitigung der Reinigungsabfälle enthalten.

6.2.1.2.4.4

Verschüttetes oder ausgelaufenes Epichlorhydrin ist mit geeigneten Aufsaugmitteln (Kieselgur, Blähglimmer) aufzunehmen. Größere ausgelaufene Mengen, z.B. in Tanktassen, werden bis zum Abpumpen zweckmäßig mit Wasser überschichtet. Verschüttete oder abgetropfte Härter sind sofort zu entfernen.

6.2.1.3
Brand- und Explosionsschutz

6.2.1.3.1

Von Epoxidharz-Stäuben können Brandgefahren ausgehen. Bei Untersuchungen wurden einige dieser Feinstäube mit der Brennzahl 5 bewertet, d.h. sie ermöglichen einmal entzündet die Ausbreitung eines offenen Brandes.

Besondere Gefahren gehen im Brandfall von Gefahrstoffen aus, wenn sie als "brandfördernd" oder "giftig" gekennzeichnet sind.

Nach den Technischen Regeln für Gefahrstoffe

  • TRGS 514 "Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern"

    und

  • TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern"

sind hier auch Zusammenlagerungsverbote zu beachten.

6.2.1.3.2

Selbsttätige ortsfeste Feuerlöscheinrichtungen, bei deren Einsatz Gefahren für die Versicherten auftreten können, müssen mit selbsttätig wirkenden Warneinrichtungen ausgerüstet sein.

Beim Einsatz von Löschanlagen ist die BG-Regel "Einsatz von Feuerlöschanlagen mit sauerstoffverdrängenden Gasen" (BGR 134) zu beachten.

6.2.1.3.3

Bei der Bekämpfung größerer Brände sind in der Regel geeignete persönliche Schutzausrüstungen zu benutzen.

In Frage kommen hierfür z.B. von der Umgebungsluft unabhängige Atemschutzgeräte (Isoliergeräte) und dicht schließende Spezialanzüge.

6.2.1.3.4

Beim Freiwerden von Epoxidharzstäuben sind Explosionsschutzmaßnahmen zu treffen.

Bei Epoxidharzstäuben hängt die Explosionsfähigkeit sehr stark von der Korngrößenverteilung und dem Trocknungsgrad ab. Besonders kritisch sind sehr feine Stäube, die z.B. beim Schleifen oder als Rückstände in Filtern von Absauganlagen anfallen können. Bei zahlreichen Untersuchungen haben sich Stäube mit einer Korngrößenverteilung < 500 µm als staubexplosionsfähig herausgestellt. Es sind sowohl Stäube der Staubexplosionsklasse 1, als auch der Staubexplosionsklasse 2 beschrieben.

6.2.1.4
Lagerung und Transport

6.2.1.4.1

Giftige und sehr giftige Stoffe dürfen nur unter Verschluss oder nur für Fachkundige zugänglich aufbewahrt werden.

Bei der baulichen Ausführung von Lagerräumen sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe

  • TRGS 514 "Lagern sehr giftiger und giftiger Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern",

  • TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern"

zu beachten.

Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten ist in den Technischen Regeln für brennbare Flüssigkeiten TRbF 20 "Läger" geregelt, die als Technische Regeln zur Betriebssicherheitsverordnung gelten, bis sie vom Ausschuss für Betriebssicherheit (ABS) durch neue Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) ersetzt werden.

Die TRbF 20 regelt die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten. Zusammenlagerungsverbote sind zu beachten. Einzelheiten hierzu siehe VCI-Konzept zur Zusammenlagerung von Chemikalien.

6.2.1.4.2

Lagertanks sind mit einem Druckausgleich und einem Notablassventil auszustatten. Lagertanks im Freien sind zu isolieren. Epichlorhydrin ist kühl zu lagern, direkte Sonneneinstrahlung ist möglichst zu vermeiden. Zündquellen sind auszuschließen.

6.2.1.4.3

Zu ortsbeweglichen Tanks, z.B. Tankfahrzeugen, sind die Anschlüsse auf der Flüssigkeits- und Gasseite durch Flanschverbindungen herzustellen. Auf der Fahrzeug- und Betriebsseite sind Absperrorgane in unmittelbarer Nähe der Verbindungsstelle anzubringen, so dass die Leitungen bis auf geringste Restmengen entleert werden können. Es wird empfohlen, nach Beendigung des Ladevorgangs epichlorhydrinführende Leitungen, z.B. durch Spülen mit Stickstoff, leerzudrücken bzw. bei Gaspendelung leer laufen zu lassen.

6.2.1.4.4

Die Lagerung lösemittelhaltiger Harze sollte unter Schutzgasatmosphäre erfolgen.

Hierdurch lassen sich gleichzeitig Lösemittelverluste vermeiden und die Sicherheit im Hinblick auf den Explosionsschutz erhöhen.

6.2.2
Umfüllen

6.2.2.1

Umfüllvorgänge sind so zu gestalten, dass das Freiwerden von Gefahrstoffen, welche bei der Herstellung oder Verwendung von Epoxidharzen zum Einsatz kommen, soweit als möglich vermieden wird. Dazu gehört auch, dass

  • Spritzer vermieden werden,

  • kein Produkt verschüttet wird

    und

  • eine Verschmutzung der Außenflächen der Umfüllbehälter vermieden wird.

Beispiele für sicheres Umfüllen von Flüssigkeiten sind auch in der BG-Information "Umfüllen von Flüssigkeiten" (BGI 623) zusammengestellt.

Eine Gefährdung der Versicherten wird z.B. durch Umpumpen im geschlossenen System unter Anwendung des Gaspendelverfahrens oder Einbindung in ein Abgassystem vermieden. Gebräuchlich ist bei offenen Systemen auch die Verwendung eines Aktivkohlefilters an der Gasaustrittsöffnung.

6.2.2.2

Zur Vermeidung falscher Tankbefüllungen bzw. Überfüllen von Tanks oder anderen Behältern sind entsprechende Maßnahmen zu treffen. Arbeitsplätze, an denen ständig Abfüll- und Umfüllarbeiten ausgeführt werden, sind mit einer wirksamen Absaugeinrichtung auszurüsten.

Als Maßnahmen kommen in Frage:

  • Technische Maßnahmen, wie

    • spezifische Anschlusssysteme,

    • Freischaltung von Ventilen in Befüllleitung über Barco-de-Leser,

    • räumliche Trennung kritischer Befüllstutzen,

    • Füllstandsanzeige,

  • Organisatorische Maßnahmen, wie

    • Analytik vor Befüllung,

    • eindeutige Kennzeichnung der Befüllstutzen,

    • Überwachung durch geeignete Aufsichtsperson,

    • Erstellen einer Arbeitsanweisung zum Befüllvorgang.

6.2.2.3

Für das Ab- und Umfüllen von flüchtigen Epoxidharzbestandteilen sind möglichst dicht schließende Anlagen mit Absaugung zu verwenden. Ein Verspritzen von Epoxidharzen ist zu vermeiden.

6.2.2.4

Beim Umfüllen kleiner Mengen sind keine Absaugung und keine zusätzlichen technischen Schutzmaßnahmen erforderlich.

Als Umfüllen kleiner Mengen gilt, wenn gelegentlich bis zu 0,5 l Epoxidharz verarbeitet werden.

6.2.3
Dosieren und Mischen, Vergießen

6.2.3.1

Beim Dosieren, Mischen und Vergießen von Epoxidharzen ist das automatisierte Verfahren manuellen Verfahren vorzuziehen.

6.2.3.2

An Arbeitsplätzen, an denen offene Misch-, Dosier- und Vergießarbeiten ausgeführt werden, ist eine Absaugung erforderlich.

6.2.3.3

Der Unternehmer hat zu prüfen, ob statt manuell anzusetzender Mischungen emissionsarme Verfahren, wie Kartuschensysteme, vorgefertigte Arbeitspackungen, vorkonfektionierte Gebinde oder Doppelkammerbeutel, verwendet werden können. Statt staubförmiger Stoffe sollten Lösungen, Suspensionen, Pasten oder staubarme Granulate verwendet werden.

6.2.3.4

Für manuelle Arbeiten sollte ein fest eingerichteter Mischplatz mit drehzahlgesteuertem Antrieb der Mischer und Spritzschutzabdeckung der Behälter sowie örtlicher Absaugung vorhanden sein. Erforderlichenfalls sind Schutzbrille/Gesichtsschutz, Schutzhandschuhe und Schürze zu tragen.

6.2.3.5

Der Transport sollte in geschlossenen Behältnissen erfolgen, insbesondere auch bei Kleingebinden.

Hierdurch werden Verunreinigungen der Arbeitsplätze durch Verschütten beim Transport vermieden.

Die Benutzung von Einwegbehältern hat sich bewährt.

6.2.4
Laminieren

6.2.4.1

Der Unternehmer hat entsprechend § 9 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung zu prüfen, ob für das Laminieren emissionsarme Verfahren, bei denen die Gefahr des Entstehens von Allergien vermindert wird, und Verfahren ohne Hautkontakt, wie Prepreg- oder Vakuuminfusions-/injektionstechnik, verwendet werden können. Für die Herstellung großer Formteile sind diese Verfahren Stand der Technik im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung.

6.2.4.2

Beim

  • Tränken der Glasfaserbahnen mit Laminierharz an einer Tränkmaschine,

  • Einstreichen mit Pinsel an einem speziellen Arbeitsplatz,

  • Zuschneiden und Einbringen des Prepregmaterials in die Form,

  • Reinigen der Tränkmaschine und der Reinigungsplätze

  • sowie

  • bei allen weiteren Tätigkeiten mit nicht ausgehärteten Epoxidharzen

sind langärmelige Arbeitskleidung sowie geeignete persönliche Schutzausrüstungen, wie Schutzbrille bzw. Gesichtsschutz, Schutzhandschuhe mit Stulpen und Schürze sowie Einweg-Überschuhe, zu tragen. Hautkontakt mit Epoxidharzen ist bei diesen Arbeiten unbedingt zu vermeiden, Spritzer auf der Haut sind unverzüglich zu entfernen.

6.2.4.3

Es ist sicherzustellen, dass Arbeitsmaterial in ausreichender Menge, maximal jedoch der Bedarf für eine Schicht vorgehalten wird.

6.2.4.4

Abfälle sind sofort in speziellen Behältern zu sammeln, für verschmutzte Gerätschaften sind geeignete Ablageflächen vorzuhalten.

6.2.4.5

Getränkte Glasfasermatten sind in geeigneten Transportmitteln, wie Wannen oder Wagen, zu transportieren. Verspritzte oder abgetropfte Epoxidharzreste sind umgehend zu beseitigen.

6.2.4.6

Das Einstreichen von Formen mit Trennmittel, das Einbringen von Gelcoat und Kupplungsschicht mit Roller, das Einbringen der Bahnen in die Form, das Ausrichten und Andrücken von Hand sowie das Anrollen sollte mit Einweg-Werkzeugen erfolgen, um gefährdende Reinigungsarbeiten zu vermeiden.

Geeignete Einweg-Werkzeuge sind z.B. Holzspatel, Pappbecher, Roller oder ähnliches.

Arbeitsplätze für manuelle Laminierarbeiten sollten mit Einwegpapierunterlagen ausgelegt werden.

6.2.4.7

Bei Restarbeiten sowie bei Kontrollarbeiten im Inneren von Bauteilen (z.B. in Rotorblättern) oder in anderen Großformen, wie Behältern oder Rohrleitungen, ist eine geeignete Belüftung vorzusehen.

In der Praxis hat sich bewährt, dazu eine Rohrleitung ins Innere zu legen und darüber Frischluft in den Bereich einzublasen, so dass kontaminierte Luft herausgedrückt wird. Alternativ kann der Versicherte auch mit einer Frischlufthaube ausgestattet werden.

6.2.4.8

In der Fertigungshalle ist eine gute Belüftung der Arbeitsbereiche sicherzustellen. Es hat sich bewährt, bei umfangreichen Arbeiten lufttechnische Maßnahmen vorzusehen.

Zur Gestaltung von Arbeitsplatzlüftungen siehe BG-Regel "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121).

6.2.4.9

Um ein Verschleppen von Epoxidharzen zu vermeiden, sollten in Arbeitspausen - auch in Kurzpausen - die Überkleidung, z.B. Overall oder Schürzen, ausgezogen und die Hände gewaschen werden.

6.2.4.10

Um eine Verschmutzung von Türklinken mit Epoxidharzen zu vermeiden, empfiehlt sich der Einbau selbst öffnender und schließender Türen in Bereichen, die die Versicherten häufiger passieren müssen.

6.2.5
Kleben

Bei Verwendung epoxidhaltiger Kleber ist Hautkontakt zu vermeiden. Es sind nach Möglichkeit Einweg-Werkzeuge, z.B. Holzspatel, zu verwenden, z.B. zur Entfernung überquellender Kleberreste. Es sind geeignete Schutzhandschuhe in Verbindung mit geeigneten Hautschutz- und Hautpflegemaßnahmen einzusetzen. Können Spritzer auftreten, ist eine Schutzbrille zu tragen.

Geeignet sind z.B. Kartuschensysteme, in denen die Mischung der Komponenten unmittelbar vor der Applikation in der Spitze der Klebepistole erfolgt sowie Fixierhilfen für Kleinteile.

6.2.6
Beschichten von Oberflächen

6.2.6.1
Oberflächenbeschichtung - Nasslackierung

6.2.6.1.1

Beim Spritzlackieren besteht die Gefahr des Hautkontaktes durch Spritzer oder Rückprallnebel mit Verunreinigung der Arbeitskleidung sowie Gefährdung durch Lösemitteldämpfe und Spritzer. Daher sollten diese Arbeiten in einer Lackierkabine oder einem Spritzstand mit Absaugung durchgeführt werden.

6.2.6.1.2

Als persönliche Schutzausrüstungen sind ein Einweg-Spritzeranzug, gegebenenfalls Atemschutzmaske mit Kombinationsfilter, z.B. Typ A1P2, sowie Schutzhandschuhe aus Butylkautschuk oder Nitril zu tragen.

Einweg-Spritzeranzüge sind Einweg-Schutzanzüge, z.B. mit Kapuze, die die normale Arbeitskleidung vor Farbspritzern oder auch vor Stäuben, z.B. Beschichtungspulver, schützen; sie können nach der Tätigkeit ausgezogen und gegebenenfalls mehrfach benutzt werden.

6.2.6.2
Oberflächenbeschichtung - Pulverbeschichtung

Hautkontakt mit nicht ausgehärtetem Beschichtungspulver ist zu vermeiden. Zu Hautkontakt mit Beschichtungspulver kann es unter anderem beim Handbeschichten und an Nachbearbeitungsplätzen (Handpulvern) sowie bei Reinigungsarbeiten in der Beschichtungskabine kommen. Als persönliche Schutzausrüstungen eignen sich Schutzhandschuhe aus Nitrilkautschuk und Einweg-Spritzeranzug. Es sind geeignete Hautschutzmaßnahmen zu treffen. Beim manuellen Befüllen der Vorratsbehälter mit Beschichtungspulver sind inhalative Staubeinwirkungen durch geeignete Absaugvorrichtungen zu verhindern. Entleerte Beschichtungspulversäcke sind so zusammenzurollen, dass keine Reste austreten können und in einem dicht verschließbaren Entsorgungsgefäß zwischenzulagern.

Zur Eignung von Schutzhandschuhen aus Nitrilkautschuk siehe Erläuterungen zu Abschnitt 5.5.2.1.

Erforderlichenfalls sind partikelfiltrierende Atemschutzgeräte (Halbmasken mit Partikelfilter Filterklasse P2 oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP2) zur Vermeidung der Inhalation von Beschichtungspulver anzulegen.

6.2.7
Arbeiten mit geringen Mengen

Bei Arbeiten mit geringen Mengen von Epoxidharzen, z.B. beim Verkleben von Pinselhaaren in der Pinselfertigung oder beim Laminieren kleiner Teile, wie im Modell- und Formenbau, beim Einsatz in Zahnarztpraxen oder ähnlichem, besteht in der Regel kein direkter Hautkontakt mit dem Epoxidharz.

Insbesondere die Pinselfertigung geschieht automatisiert, d.h. die vorgefertigten Borsten werden maschinell in die "Pinselköpfe" eingesetzt und durch automatische Zuführung des Harzes vergossen. Für Einstell- und Wartungsarbeiten kommt es deshalb weniger auf die mechanische Stabilität von Schutzhandschuhen, sondern eher auf den Tastsinn und die Feinmotorik bei der Arbeit an. Hier ist der Einsatz von Einmalhandschuhen aus Nitrilkautschuk oder nitrilgetränkter Baumwolle durchaus eine Alternative zu dickwandigen Nitrilhandschuhen, die für derartige Arbeitsgänge nicht praktikabel sind. Allerdings sollte bei erforderlichen Reinigungsarbeiten mit Lösemitteln auf lösemittel- und epoxidharzbeständige Schutzhandschuhe zurückgegriffen werden.

6.2.8
Reinigen

6.2.8.1

Zum Reinigen sollten nach Möglichkeit alternative Reinigungsmittel (lösemittelfreie Systeme, Tenside) bzw. Reinigungsverfahren angewendet werden. Die Verwendung von Chlorkohlenwasserstoffen oder Aromaten ist nach Möglichkeit zu vermeiden. Bei lösemittelhaltigen Reinigungsmitteln können Probleme mit der Beständigkeit von Schutzhandschuhen auftreten.

Alternative Reinigungsmittel können z.B. Dibasenester oder spezielle wasserbasierte Systeme sein, die hierfür am Markt angeboten werden.

6.2.8.2

Hautkontakt mit Reinigungsmitteln und das Einatmen von Lösemitteldämpfen ist zu vermeiden.

Zum Reinigen der Haut sind spezielle Haut- und Handreiniger zu verwenden.

6.2.8.3

Für die Reinigung sind bevorzugt technische Maßnahmen zu treffen.

Hierfür kommen z.B. integrierte Reinigungssysteme, Spülen oder Flüssigkeitsstrahler in Frage. Beispielhafte Lösungen hierfür sind z.B. in der BG-Information "Reinigen von Behältern" (BGI 874) beschrieben.

Reinigungsbehälter sind geschlossen zu halten.

6.2.8.4

Bei Verwendung von Lösemitteln sind Reinigungsarbeitsplätze, z.B. Waschkabinette, mit wirksamen Absaugeinrichtungen auszustatten. Bei der Reinigung von Kleinteilen sind die Reinigungsbehälter geschlossen zu halten. Hierbei sind Schutzhandschuhe, Schutzbrille und erforderlichenfalls ein Gesichtsschutzschirm zu tragen.

Unter der Voraussetzung, dass bei Reinigungsvorgängen nur ein bestimmtes Lösemittel und keine Lösemittelgemische verwendet werden, gilt die allgemeine Empfehlung, dass Schutzhandschuhe aus Butylkautschuk mit mindestens 0,3 mm Schichtdicke zum Schutz gegen Ketone, Glycolether, Glycolester und mit Einschränkungen gegen Essigsäureester eingesetzt werden können. Schutzhandschuhe aus Nitril-Elastomeren bieten generell keinen ausreichenden Schutz gegen die oben genannten Lösemittel. Handschuhe mit Handschuhmaterial aus Butylkautschuk- oder Nitril-Elastomeren sind auch mit Schichtdicken von > 0,3 mm zum Schutz gegen Lösemittelgemische mit überwiegend aromatischen Kohlenwasserstoffen nicht geeignet.

Informationen über geeignete Schutzhandschuhe mit ausreichender Beständigkeit gegen Epoxidharze und Lösemittel können bei den Herstellern erfragt werden.

6.2.8.5

Staubende gesundheitsgefährliche Stoffe (Festharze) sollten bei der Reinigung nicht aufgewirbelt werden.

Insbesondere das Abblasen mit Druckluft, aber auch das trockene Kehren ist zu vermeiden. Stattdessen bietet sich das Entfernen mit geeigneten Industriestaubsaugern (Staubklasse M) an.

6.2.9
Instandhalten

6.2.9.1
Allgemeines

Verschiedene Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs- und Abbrucharbeiten in oder an Anlageteilen, Apparaturen oder Einrichtungen, in denen nicht ausgehärtete Epoxidharze vorkommen können, dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis des Verantwortlichen durchgeführt werden. Beim Einsatz von Fremdfirmen ist der Unternehmer als Auftraggeber dafür verantwortlich, dass für die erforderlichen Tätigkeiten nur Firmen herangezogen werden, die über die für die Tätigkeiten erforderliche besondere Fachkenntnis und Erfahrung verfügen. Der Unternehmer als Auftraggeber hat dafür zu sorgen, dass die Fremdfirma über die Gefahren und die spezifischen Verhaltensregeln informiert wird.

Zu diesen Wartungs-, Inspektions-, Instandsetzungs- und Abbrucharbeiten gehören z.B.:

  • Arbeiten in Behältern und engen Räumen,

  • thermische Verfahren, z.B. Schweißen, Schneiden, Löten, Anwärmen, wenn Feuer- und Explosionsgefahren nicht sicher auszuschließen sind.

In der Erlaubnis sind die notwendigen Schutzmaßnahmen festzulegen, z.B. vollständige Entleerung der Apparatur, Prüfung auf mögliche Produktreste, persönliche Schutzmaßnahmen beim Öffnen, Reinigen und Spülen mit geeigneten Mitteln, Konzentrationsmessungen.

Instandhaltungsarbeiten dürfen nur nach Durchführung einer speziellen Unterweisung durchgeführt werden.

Hinsichtlich des Einsatzes von Fremdfirmen siehe auch § 17 der Gefahrstoffverordnung.

6.2.9.2
Windenergieanlagen

6.2.9.2.1

Außenarbeiten am montierten Rotorblatt bzw. Turm dürfen nur von speziell geschulten und hierfür ausgerüsteten Spezialfirmen durchgeführt werden. Aus Gründen der Arbeitssicherheit dürfen diese Tätigkeiten nicht allein, sondern nur von so genannten Reparaturteams, die mindestens zwei Mitarbeiter umfassen, ausgeführt werden.

Solche Arbeiten umfassen z.B. Inspektions- und Reparaturarbeiten. Auch außen kommt es zu Epoxidharzanwendungen und Beschichtungsarbeiten, wie Spachteln, Lackieren oder ähnlichem.

Bei diesen Arbeiten ist beispielsweise die Benutzung spezieller Ausrüstungsgegenstände, wie Arbeitsbühnen für außen oder ähnliches, erforderlich.

Siehe auch BG-Information "Windenergieanlagen" (BGI 657).

6.2.9.2.2

Bei Außenarbeiten am montierten Rotorblatt bzw. Turm ist sicherzustellen, dass die eingesetzten Chemikalien die Funktionsfähigkeit und Wirkung der persönlichen Schutzausrüstungen sowie Absturz- und Fangsicherungen nicht beeinträchtigen.

6.2.9.2.3

Bei Außenarbeiten haben die Versicherten den Nachweis der Eignung nach dem BG-Grundsatz "Berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" G 41 "Arbeiten mit Absturzgefahr" (BGG 904) zu erbringen. Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass jeder mit Außenarbeiten beschäftigte Versicherte eine Ersthelferausbildung absolviert hat und zusätzlich in der Funktion der Rettungsgeräte (Rettung in der Höhe) unterwiesen ist. Diese Unterweisungen sind jährlich mindestens einmal zu wiederholen.

6.2.9.2.4

Bei Arbeiten im Innern des Rotorblattes ist die BG-Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1) zu beachten.

Neben den regelmäßig erforderlichen Wartungsarbeiten an Mechanik und Elektrik der Windenergieanlagen werden auch direkt innerhalb der Rotorblätter kleinere Instandsetzungs- und Reparaturarbeiten durchgeführt. Solche Arbeiten umfassen z.B. das Flexen, Laminieren, Kleben und Schleifen, z.B. zur Ausbesserung von Fehlstellen, Schäden durch Blitzschläge oder ähnliches.

Bei diesen Arbeiten kommen geringe Mengen unausgehärteter Epoxidharze zum Einsatz. Auf Grund der räumlichen Enge sind technische Lüftungsmaßnahmen meist nicht möglich. Die Versicherten müssen deshalb entsprechende persönliche Schutzausrüstungen (geeigneten Schutzanzug sowie geeignete Schutzhandschuhe; Schutzbrille; Atemschutz zum Schutz vor Stäuben und Chemikalien) tragen.

6.2.10
Nachbearbeiten

6.2.10.1

Bei Arbeiten im Inneren von Bauteilen, z.B. Rotorblättern, sind beim Entfernen von überschüssigem Klebeharz oder bei Restlaminierarbeiten lufttechnische Maßnahmen unbedingt erforderlich. Durch genau dosiertes Verkleben der Bauteile können solche Arbeiten weitestgehend vermieden oder zumindest verringert werden.

6.2.10.2

Entstehen bei der Nachbearbeitung Stäube, sind diese an der Entstehungsstelle abzusaugen.

Stäube können z.B. bei Schleifarbeiten freigesetzt werden.

Hinsichtlich Absaugung siehe BG-Regel "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen" (BGR 121).