DGUV Regel 113-012 - Tätigkeiten mit Epoxidharzen

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Abschnitt 5.5 - 5.5 Personenbezogene Schutzmaßnahmen

5.5.1
Allgemeines

Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen (Ersatzstoffprüfung, technische Maßnahmen, organisatorische Maßnahmen, persönliche Schutzausrüstungen) ist zu beachten.

Kann eine Gesundheitsgefährdung durch technische und organisatorische Maßnahmen nicht ausgeschlossen werden, hat der Unternehmer persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung bereit zu stellen und in funktionsfähigem und hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten. Persönliche Schutzausrüstungen sind nach § 9 Abs. 3 Satz 2 der Gefahrstoffverordnung als ständige Maßnahme nicht zulässig.

Von besonderer Bedeutung ist auch hier die Vermeidung des Hautkontaktes mit dem Epoxidharz-Härter-System sowie mit verschmutzten oder kontaminierten Oberflächen und Werkzeuggriffen. Auch Schleifstäube können zu allergischen Reaktionen führen, sofern diese noch Restmonomere enthalten.

Siehe auch § 30 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.5.2
Schutzhandschuhe

5.5.2.1

Die Hände und Arme sind gegen den Kontakt mit Gefahrstoffen, die bei der Herstellung oder Verwendung von Epoxidharzen zum Einsatz kommen können, am wirksamsten durch Schutzhandschuhe und Ärmel aus beständigem Material (Stulpen) zu schützen. Geeignete Schutzhandschuhe sind in ausreichender Zahl und in allen erforderlichen Größen zur Verfügung zu stellen. Das Tragen von Schutzhandschuhen hat Vorrang vor der Verwendung von Hautschutzmitteln.

Zum Schutz der Haut vor der Einwirkung sensibilisierender Inhaltsstoffe bei Tätigkeiten mit lösemittelfreien Epoxidharzprodukten sind Butylkautschuk-Handschuhe mit einer Schichtdicke von mindestens 0,5 mm oder einige Nitrilkautschuk-Handschuhe geeignet. Da die Barrierewirkung von Nitrilkautschuk-Handschuhen stark von der Qualität des verwendeten Nitrilkautschuks und dem Fertigungsverfahren der Handschuhe abhängt, sind nicht alle Nitrilkautschuk-Handschuhe zum Schutz vor Epoxidharzen geeignet [Literaturstelle Fössel, Kersting; "Sicher ist sicher - Arbeitsschutz aktuell, 9/2004 Seite 404[.

Schutzhandschuhe, die bei einer Prüfung eine ausreichende Schutzwirkung gegenüber lösemittelfreien Epoxidharzprodukten aufgewiesen haben, können als aktuelle Übersicht unter der Adresse www.gisbau.de im Internet abgerufen werden.

Bei Tätigkeiten mit lösemittelhaltigen Epoxidharzprodukten oder bei Reinigungsarbeiten mit lösemittelhaltigen Reinigern sind Handschuhmaterial und Schichtdicke entsprechend ihrer Schutzwirkung gegenüber den im Produkt enthaltenen Lösemitteln oder nach den Herstellerangaben im Sicherheitsdatenblatt auszuwählen.

Auf Grund ihrer Durchlässigkeit sind Schutzhandschuhe aus Leder, Textilfasern oder Einmalhandschuhe aus Latex, PE, PVC oder Nitril als Schutzhandschuhe grundsätzlich nicht geeignet. Nitrilgetränkte Baumwollhandschuhe sind wegen der Dochtwirkung der durch die Nitrilbeschichtung dringenden Baumwollfasern nur eingeschränkt nutzbar.

Die richtige Verwendung der persönlichen Schutzausrüstungen ist insbesondere im Hinblick auf die Vermeidung des Hautkontakts von größter Bedeutung. Beim Ausziehen verschmutzter Schutzhandschuhe kommen erfahrungsgemäß oft die Hände mit Epoxidharzen in Berührung. Daher sind Übungen zur Demonstration des richtigen Wechselns von Handschuhen erforderlich.

Verunreinigte Handschuhe sollten vor dem Ausziehen gegebenenfalls vorgereinigt und danach gut belüftet aufbewahrt oder entsorgt werden. Beim Ausziehen der Handschuhe ist darauf zu achten, dass die Hände nicht kontaminiert werden.

Das Kontaminieren der Hände wird vermieden, indem der erste Handschuh von der Außenseite angefasst und von der Hand abgezogen wird und der zweite Handschuh mit der sauberen Hand von der Innenseite her angefasst und abgezogen wird.

Die Notwendigkeit zum Wechsel von Schutzhandschuhen hängt ab von der Intensität der Verschmutzung und der vom Handschuh-Hersteller angegebenen Durchdringungszeit (maximale Tragedauer nach TRGS 220) des Handschuhmaterials. Empfehlenswert sind mindestens zwei Paar Handschuhe je Schicht.

Beschädigte oder an Berührungsstellen mit der Haut kontaminierte Handschuhe sind jedoch öfter bzw. sofort auszutauschen. Benutzte Handschuhe dürfen in der folgenden Schicht nicht wieder verwendet werden. Nach Überschreiten der Gesamtnutzungsdauer (Herstellerangaben) darf der Schutzhandschuh nicht mehr verwendet werden.

5.5.2.2

Bei Auswahl der Handschuhtypen sind möglichst alle eingesetzten Einzelstoffe zu berücksichtigen; die Schutzhandschuhe sind vor Gebrauch durch Inaugenscheinnahme auf Unversehrtheit zu prüfen.

5.5.2.3

Schutzhandschuhe müssen den Versicherten jederzeit in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz leicht zugänglich sein. Für Arbeitsunterbrechungen sind in unmittelbarer Nähe zum Arbeitsplatz geeignete Ablageflächen hierfür vorzuhalten.

Falls die Versicherten sich neue Schutzhandschuhe z.B. erst in der Materialausgabe oder beim Vorgesetzten besorgen müssen, besteht die Gefahr, dass der notwendige Handschuhwechsel unterbleibt. Sind für Arbeitsunterbrechungen in der Nähe zum Arbeitsplatz keine geeigneten Ablageflächen vorhanden, besteht die Gefahr, dass die verschmutzen Handschuhe in die Hosen- oder Kitteltasche gesteckt werden und dadurch Hautkontakt mit Epoxidharzen entsteht.

5.5.3
Arbeits- und Schutzkleidung

5.5.3.1

Bei Tätigkeiten mit Epoxidharzen ist langärmlige Arbeitskleidung zu tragen.

5.5.3.2

Je nach Art der Tätigkeit und dem Ausmaß der zu erwartenden Kontamination oder Gefährdung sind zusätzlich zur Arbeitskleidung Schutzkleidung, wie Overall, Ärmelschoner, Überzieher, Schürzen, Stulpen, Gamaschen, Einwegüberschuhe, Stiefel bzw. Schutzanzüge, zu tragen.

Bei Überkopfarbeiten mit hoher Kontaminationsgefahr hat es sich als vorteilhaft erwiesen, spezielle kunststoffbeschichtete Schürzen mit eng am Handgelenk abschließenden Ärmeln zu verwenden. Die hinten verschließbaren Schürzen werden über dem Schutzanzug getragen.

Gegen das Herabrinnen von Schweiß auf der Stirn haben sich Stirnbänder bewährt.

Es ist außerdem darauf zu achten, dass keine Schadstoffe von oben in Stiefel gelangen können. Hosenbeine müssen daher über den Stiefeln getragen werden.

5.5.3.3

Die Schutzkleidung ist vor jeder Verwendung zu prüfen, besonderes Augenmerk ist dabei auf Beschädigung, Materialversprödung und Kontamination zu richten. Beschädigte oder stark verunreinigte Schutzkleidung ist sofort zu wechseln.

5.5.3.4

Arbeitskleidung sowie Schutzkleidung sind getrennt von persönlicher Kleidung aufzubewahren.

Siehe § 9 Abs. 3 Satz 4 der Gefahrstoffverordnung.

5.5.4
Augen- und Gesichtsschutz

Falls bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Gefahr des Verspritzens besteht, muss ausreichender Augenschutz getragen werden.

Geeignet sind z.B. Gestellbrillen mit Seitenschutz (bei Überwachungstätigkeiten in Betrieb und Labor), Korbbrillen bzw. Gesichtsschutzschild (wenn mit verspritzenden Flüssigkeiten zu rechnen ist, z.B. beim Beseitigen von Störungen), Vollmasken (wenn augenschädigende Gase, Dämpfe oder Aerosole auftreten können, z.B. beim Beseitigen von Störungen).

Gesichtsschutzschirme sollten nur zusammen mit Gestellbrillen mit Seitenschutz oder Korbbrillen (vor allem bei Arbeiten über Kopf) getragen werden.

5.5.5
Atemschutz

5.5.5.1

Besteht die Gefahr des Einatmens von Gefahrstoffen, sind geeignete Atemschutzgeräte bereitzustellen und zu benutzen. Die Bereitstellung und Benutzung muss erfolgen, wenn Arbeitsplatzgrenzwerte, z.B. für Lösemittel, Schleifstäube (Allgemeiner Staubgrenzwert) oder andere Inhaltsstoffe von Epoxidharzprodukten, nicht eingehalten werden, bei der Verarbeitung von Epoxidharzen im Spritzverfahren und bei Staub freisetzenden Nachbearbeitungsschritten an gehärteten Werkstücken aus Epoxidharz. Auch bei Stoffen ohne Arbeitsplatzgrenzwert kann eine inhalative Gefährdung bestehen, die den Einsatz von Atemschutz notwendig machen kann. Empfohlen werden Filtergeräte mit Gebläseunterstützung.

5.5.5.2

Je nach Aushärtungsgrad der Werkstücke können die bei der Bearbeitung freigesetzten Stäube noch mehr oder weniger hohe Anteile an nicht vollständig abreagierten, sensibilisierenden Rezepturbestandteilen des Epoxidharzproduktes enthalten. Daher wird die Verwendung von partikelfiltrierenden Atemschutzgeräten (Halbmasken mit Partikelfilter Filterklasse P2 oder partikelfiltrierende Halbmasken FFP2) bei Staub freisetzenden Nachbearbeitungsschritten auch dann empfohlen, wenn die Arbeitsplatzgrenzwerte für Stäube eingehalten sind.

Siehe: Christian Pedersen: Exposure to Epoxy-Monomers from hardened Epoxy in Working; in: Conference on Epoxies (Hrsg. J. Terwoert), London, April 11th, 2003 (ISBN 90-77286-15-2).

Als Atemschutzfilter für gas- oder dampfförmig auftretende Gefahrstoffe, z.B. Lösemittel, Dicarbonsäureanhydride oder ähnliches, sind Gasfilter vom Typ A (Kennfarbe braun) geeignet. Beim Auftreten von Aerosolen, z.B. bei Spritzapplikation, sind Kombinationsfilter vom Typ A1P2 erforderlich.

Hinsichtlich der Auswahl geeigneter Atemschutzgeräte und Filter sowie der Tragzeitbegrenzung und der erforderlichen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen ist die BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) zu beachten.

5.5.6
Hautschutz

5.5.6.1

Hautkontakt mit nicht ausgehärteten Epoxidharz-Systemen oder ihren Bestandteilen ist unbedingt zu vermeiden. Bei dennoch erfolgter Kontamination ist die Haut umgehend mit reichlich Wasser und einem hautverträglichen Reinigungsmittel - keinesfalls mit Lösemitteln - zu reinigen. Epoxidharze und Härter dürfen nicht auf der Haut eintrocknen. Vor Pausen und bei Arbeitsende ist eine gründliche Hautreinigung mit Wasser und einem hautverträglichen Reinigungsmittel erforderlich; die gereinigte Haut sollte hierbei mit Papierhandtüchern abgetrocknet werden.

Zu Maßnahmen bei Kontamination siehe auch Abschnitt 5.7.2 "Hautkontakt".

5.5.6.2

Bei Tätigkeiten mit Epoxidharzen ist vorbeugender Hautschutz sowie entsprechende Hautpflege erforderlich, auch wenn Schutzhandschuhe getragen werden. Hautschutzmittel können Schutzhandschuhe nicht ersetzen. Zur Reduzierung der Schweißbildung unter Schutzhandschuhen sollten Baumwollunterziehhandschuhe oder spezielle gerbstoffhaltige Schutzcremes verwendet werden.

Siehe hierzu Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt; Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" und BG-Regel "Benutzung von Hautschutz" (BGR 197).

5.5.6.3

Die Auswahl geeigneter Hautschutz-, Hautreinigungs- und Hautpflegemittel richtet sich nach der Art der Tätigkeit und den jeweiligen Gefahrstoffen. Es gibt keine universellen Hautmittel.

Allgemeine Empfehlungen:

  • Hautschutz- und Hautpflegemittel immer auf die gereinigte und gut abgetrocknete Haut auftragen,

  • Hautschutzmittel sollen auf der Haut einen Schutzfilm bilden, der das Anhaften und Eindringen von Gefahrstoffen verzögert. Hierdurch kann auch die Hautreinigung erheblich erleichtert werden,

  • Hautreinigungsmittel sollen die Haut weder zu stark austrocknen noch mechanisch beschädigen,

  • Hautpflegemittel unterstützen die Hautregeneration. Ihre Anwendung erfolgt am Ende der belastenden Tätigkeit.

5.5.6.4

Geeignete Hautschutzmaßnahmen sind in einem Hautschutzplan festzulegen. Der Hautschutzplan dient dem systematischen Hautschutz und der Auswahl von geeigneten Schutzmaßnahmen (Schutzhandschuhe, Hautmittel).

Grundlage für die Erstellung eines Hautschutzplanes ist die Gefährdungsbeurteilung.

In die Erarbeitung von Hautschutzplänen sollten Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit einbezogen werden.

Aufbau und notwendige Inhalte eines Hautschutzplanes sind in der Tabelle in Anhang 1 dargestellt.

5.5.6.5

Individuelle Hautschutzberatung und -schulung durch den Betriebsarzt haben entscheidenden Einfluss auf den Erfolg eines betrieblichen Hautschutzkonzeptes.

Bereits bei ersten Anzeichen von Hauterscheinungen sollte der Betriebsarzt oder ein Hautarzt aufgesucht werden. Frühzeitiges Erkennen und Behandeln von beruflich verursachten Hauterscheinungen sowie die Auswahl individueller Schutzmaßnahmen können das Entstehen einer Berufskrankheit verhindern.