DGUV Regel 113-012 - Tätigkeiten mit Epoxidharzen

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Abschnitt 5.4 - 5.4 Organisatorische Schutzmaßnahmen

5.4.1
Gefahrstoffverzeichnis

Nach § 7 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung ist ein Verzeichnis der im Betrieb verwendeten und bei der Fertigung entstehenden Gefahrstoffe zu führen und auf aktuellem Stand zu halten.

Sinnvolle Angaben im Gefahrstoffverzeichnis sind z.B.:

  • Bezeichnung der Gefahrstoffe,

  • Einstufung oder Angabe der gefährlichen Eigenschaften,

  • Vorhandene Mengen im Betrieb (Größenordnung),

  • Arbeitsbereiche, in denen Tätigkeiten mit den Gefahrstoffen durchgeführt werden,

  • Hinweise auf die jeweiligen Sicherheitsdatenblätter.

Das Gefahrstoffverzeichnis ist bei Änderungen von Arbeitsverfahren oder beim Einsatz anderer Arbeitsstoffe oder bei neuer Einstufung von Stoffen oder Zubereitungen unverzüglich zu aktualisieren. Um das Gefahrstoffverzeichnis auf aktuellem Stand zu halten, ist es mindestens im jährlichen Abstand zu überprüfen.

Siehe auch Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 440 "Ermitteln und Beurteilen der Gefährdungen durch Gefahrstoffe am Arbeitsplatz: Ermitteln von Gefahrstoffen und Methoden zur Ersatzstoffprüfung".

5.4.2
Betriebsanweisungen und Unterweisungen

5.4.2.1

Für Tätigkeiten mit Epoxidharzen ist nach § 14 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung eine tätigkeitsbezogene Betriebsanweisung zu erstellen, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt.

Nach § 14 Abs. 1 der Gefahrstoffverordnung muss die Betriebsanweisung mindestens Folgendes enthalten:

  1. 1.

    Informationen über die am Arbeitsplatz auftretenden Gefahrstoffe, z.B. Bezeichnung der Gefahrstoffe, ihre Kennzeichnung sowie Gefährdungen der Gesundheit und der Sicherheit,

  2. 2.

    Informationen über angemessene Vorsichtsmaßregeln und Maßnahmen, die der Versicherte zu seinem eigenen Schutz und zum Schutz der anderen Versicherten am Arbeitsplatz durchzuführen hat.

    Dazu gehören insbesondere

    1. a)

      Hygienevorschriften,

    2. b)

      Informationen über Maßnahmen, die zur Verhütung einer Exposition zu ergreifen sind,

    3. c)

      Informationen zum Tragen und Benutzen von persönlichen Schutzausrüstungen und Schutzkleidung,

  3. 3.

    Informationen über Maßnahmen, die von den Versicherten, insbesondere von Rettungsmannschaften, bei Betriebsstörungen, Unfällen und Notfällen und zur Verhütung von diesen durchzuführen sind.

Insbesondere im Hinblick auf das Sensibilisierungspotenzial der Komponenten (Harze, Härter) und die zwingend nötige Vermeidung des Hautkontakts sowie die Benutzung von Schutzhandschuhen ist auf den Hautschutzplan nach Anhang 1 hinzuweisen.

Die Betriebsanweisung ist den Versicherten in verständlicher Form und Sprache zugänglich zu machen. Sie muss bei jeder maßgeblichen Veränderung der Arbeitsbedingungen aktualisiert werden.

Der Unternehmer hat ferner dafür zu sorgen, dass die Versicherten Zugang zu allen Sicherheitsdatenblättern über die Stoffe und Zubereitungen haben, mit denen sie Tätigkeiten durchführen.

Beispiele für Betriebsanweisungen können unter www.gisbau.de, www.gischem.de oder www.bgfe.de abgefragt werden. Weitere Hinweise zur Gestaltung von Betriebsanweisungen sind in der BG-Information "Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen" (BGI 566) enthalten.

Siehe Technische Regeln für Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV"

(Hinweis: Dieser Titel wurde bislang noch nicht an die neue Gefahrstoffverordnung angepasst).

5.4.2.2

Nach § 14 Abs. 2 der Gefahrstoffverordnung sind die Versicherten anhand der Betriebsanweisung über auftretende Gefährdungen und entsprechende Schutzmaßnahmen mündlich zu unterweisen. Hierzu gehört auch, dass für alle Versicherten, die Tätigkeiten mit Epoxidharzen und ihren Bestandteilen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung nach § 14 Abs. 3 der Gefahrstoffverordnung durchgeführt wird. Dies bedeutet nicht unbedingt die Hinzuziehung eines Arztes, wenn der Unterweisende selbst über die notwendigen Kenntnisse verfügt. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Beschäftigung und danach mindestens einmal jährlich arbeitsplatzbezogen durchgeführt werden. Sie muss in für die Versicherten verständlicher Form und Sprache erfolgen. Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung sind zu dokumentieren und vom Unterwiesenen durch Unterschrift zu bestätigen. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre aufzubewahren.

Erfahrungen zeigen, dass beim Wechseln von Schutzhandschuhen oft Fehler gemacht werden, die zu einer Kontamination der Haut führen. Es kann daher erforderlich sein, die Unterweisung durch praktische Vorführung einzelner Maßnahmen vor Ort und durch Einüben seitens der Versicherten unter sachkundiger Anleitung zu ergänzen, z.B. durch Anlegen von Schutzausrüstungen, das Wechseln kontaminierter Handschuhe, sowie durch Übungen für den Schadensfall und zum Löschen von Bränden. Es empfiehlt sich, insbesondere das richtige Ausziehen der Schutzhandschuhe und die richtige Anwendung von Hautmitteln (Hautschutz-, Hautreinigungs-, Hautpflegemittel) von den Versicherten üben zu lassen.

Auch auf den Hautschutzplan nach Abschnitt 5.5.6.4 sollte bei der Unterweisung eingegangen werden.

5.4.3
Arbeiten in Behältern und engen Räumen

Arbeiten in Behältern, Tanks, Silos oder in anderen engen Räumen dürfen nur mit schriftlicher Erlaubnis, nach Anordnung der entsprechenden Schutzmaßnahmen und nach mündlicher Unterweisung der Versicherten ausgeführt werden. Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, nachdem der Aufsichtführende festgestellt hat, dass die schriftlich festgelegten Maßnahmen getroffen sind.

Einzelheiten sind in der BG-Regel "Arbeiten in Behältern, Silos und engen Räumen" (BGR 117-1) festgelegt.

Bei sich ständig wiederholenden Arbeiten ist an Stelle der schriftlichen Erlaubnis eine entsprechende Betriebsanweisung mit regelmäßig wiederholten Unterweisungen nach Abschnitt 4.1.3 der vorstehend genannten BG-Regel ausreichend.