Abschnitt 3.1 - 3 Herstellung und Verwendungsbereiche von Epoxidharzen
3.1 Gefährdungsbeurteilung
Nach § 7 der Gefahrstoffverordnung hat der Unternehmer vor Beginn einer Tätigkeit alle mit der Arbeit verbundenen Gefahren zu ermitteln und zu beurteilen. Tätigkeiten mit Epoxidharzen kommen in den nachfolgend aufgeführten Verwendungsbereichen vor.