DGUV Regel 113-012 - Tätigkeiten mit Epoxidharzen

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Abschnitt 5.8 - 5.8 Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen

5.8.1

Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass für alle Versicherten, die Tätigkeiten mit Epoxidharzen und ihren Bestandteilen durchführen, eine allgemeine arbeitsmedizinisch-toxikologische Beratung durchgeführt wird.

Siehe § 14 Abs. 3 und § 15 Abs.1 Nr. 2 der Gefahrstoffverordnung sowie § 2 Abs. 1 und 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1).

5.8.2

Untersuchungen nach den BG-Grundsätzen "Berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" G 23 "Obstruktive Atemwegserkrankungen" und G 24 "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)" sind bei Tätigkeiten mit Belastung durch unausgehärtete Epoxidharze und Kontakt über die Haut oder die Atemwege nach Anhang V Nr. 2.1 Ziffer 7 der Gefahrstoffverordnung Voraussetzung für die Beschäftigung und die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Nachuntersuchungsfrist. Untersuchungen entsprechend dem vorstehend genannten BG-Grundsatz G 24 sind nach Anhang V Nr. 2.1 Ziffer 1 der Gefahrstoffverordnung darüber hinaus auch deshalb erforderlich, weil durch das Tragen feuchtigkeitsdichter Schutzhandschuhe eine Hautbelastung (Feuchtarbeit) entsteht. Bei Feuchtarbeit von regelmäßig mehr als vier Stunden täglich ist die Untersuchung nach Anhang V Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung zu veranlassen; sie ist Voraussetzung für die Beschäftigung und die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Nachuntersuchungsfrist. Wird Feuchtarbeit regelmäßig mehr als zwei Stunden durchgeführt, ist die Untersuchung nach Anhang V Nr. 2.2 Ziffer 5 der Gefahrstoffverordnung anzubieten.

Weitere Hinweise hierfür sind in den BG-Informationen

  • "Atemwegsreizende Arbeitsstoffe" (BGI 504-23i) und

  • "Hauterkrankungen (mit Ausnahme von Hautkrebs)" (BGI 504-24)

der "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" (BGI 504) enthalten.

5.8.3

Untersuchungen nach dem BG-Grundsatz G 29 "Benzolhomologe (Toluol/Xylole)" sind nach Anhang V Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung Voraussetzung für die Beschäftigung und die Weiterbeschäftigung nach Ablauf der Nachuntersuchungsfrist mit Tätigkeiten, bei denen der Arbeitsplatzgrenzwert für Benzolhomologe (Toluol oder Xylol) nicht eingehalten wird oder bei denen durch direkten Hautkontakt mit Benzolhomologen (Toluol oder Xylol) eine Gesundheitsgefährdung besteht. Falls bei den Tätigkeiten eine Exposition gegenüber Benzolhomologen besteht, ohne dass der Arbeitsplatzgrenzwert überschritten wird und ohne dass es durch direkten Hautkontakt zu einer Gesundheitsgefährdung kommen kann, sind nach Anhang V Nr. 2.2 Ziffer 3 bzw. 4 der Gefahrstoffverordnung den Versicherten die Untersuchungen nach dem BG-Grundsatz G 29 anzubieten.

Weitere Hinweise hierfür sind in der BG-Information "Toluol/Xylole" (BGI 504-29) der "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" (BGI 504) enthalten.

5.8.4

Bei Tätigkeiten mit lösemittelhaltigen Epoxidharzprodukten sowie bei der Anwendung von Spritzverfahren und bei mechanischer Bearbeitung von Epoxidharz-Bauteilen kann das Tragen von Atemschutzgeräten erforderlich werden. Unter Berücksichtigung der Art und der Tragedauer der Atemschutzgeräte sind für die Versicherten arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem BG-Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte" erforderlich.

Weitere Hinweise hierfür sind in der BG-Information "Atemschutzgeräte" (BGI 504-26) der "Auswahlkriterien für die spezielle arbeitsmedizinische Vorsorge nach den berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen" (BGI 504) enthalten.

5.8.5

An staubbelasteten Arbeitsplätzen sind nach Anhang V Nr. 1 der Gefahrstoffverordnung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem BG-Grundsatz G 1.4 "Staubbelastung" zu veranlassen, wenn der Allgemeine Staubgrenzwert (A-Staub oder E-Staub) nicht eingehalten wird. Falls eine Exposition gegenüber A- oder E-Staub besteht, der Arbeitsplatzgrenzwert jedoch eingehalten wird, so ist den Versicherten eine Untersuchung nach dem BG-Grundsatz G 1.4 anzubieten.

5.8.6

Sofern Epoxidharzsysteme als krebserzeugend oder erbgutverändernd Kategorie 1 oder 2 eingestuft sind, sind nach Anhang V Nr. 2.2 Ziffer 4 der Gefahrstoffverordnung arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem BG-Grundsatz G 40 "Krebserzeugende Gefahrstoffe - Allgemein" anzubieten. Bei Tätigkeiten mit diesen Stoffen sind nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Gefahrstoffverordnung auch nach Beendigung der Beschäftigung mit diesen Stoffen Nachuntersuchungen anzubieten.

5.8.7

Je nach chemischer Zusammensetzung der verwendeten Epoxidharzsysteme können weitere Untersuchungen nötig sein. Bei der Auswahl der erforderlichen Untersuchungen ist der Betriebsarzt zu beteiligen; er sollte auch vorrangig mit der Durchführung der Untersuchungen beauftragt werden. Für Untersuchungen, die besondere Fachkenntnisse oder eine spezielle Ausrüstung erfordern, kann er weitere Ärzte hinzuziehen.

5.8.8

Für Versicherte, die sich einer Untersuchung unterziehen müssen, deren Durchführung Voraussetzung für die Aufnahme oder Weiterbeschäftigung mit einer Tätigkeit ist, ist eine Vorsorgekartei zu führen.

Zur Vorsorgekartei siehe auch § 14 Abs. 4 Nr. 3 und § 15 Abs. 5 der Gefahrstoffverordnung.

Weitere Hinweise finden sich in dem BG-Grundsatz "Berufsgenossenschaftliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen (BGG 904).