DGUV Regel 113-012 - Tätigkeiten mit Epoxidharzen

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

  1. 1.

    Epoxidharzsysteme setzen sich in der Regel aus zwei Komponenten, dem Reaktionsharz und dem Härter zusammen. Als gebräuchlichste Epoxidharze werden Kondensationsprodukte von 2,2-Bis(p-hydroxyphenyl)-propan (Bisphenol A) und Epichlorhydrin eingesetzt. Als Härter werden in kalt härtenden Systemen meist Amine, in heiß härtenden Systemen Säureanhydride verwendet.

  2. 2.

    Eine Tätigkeit ist jede Arbeit, bei der Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse im Rahmen eines Prozesses einschließlich Produktion, Handhabung, Lagerung, Beförderung, Entsorgung und Behandlung verwendet werden oder verwendet werden sollen oder bei der Stoffe oder Zubereitungen entstehen oder auftreten. Hierzu gehören insbesondere das Verwenden im Sinne des § 3 Nr. 10 Chemikaliengesetz sowie das Herstellen. Tätigkeiten im Sinne dieser BG-Regel sind auch Bedien- und Überwachungsarbeiten, sofern diese zu einer Gefährdung von Versicherten durch Gefahrstoffe führen können.