DGUV Regel 113-011 - Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.4 - 4.4 Beschaffung von Maschinen

Der Unternehmer hat gemäß § 4 der Betriebssicherheitsverordnung die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt und den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz gewährleistet sind. Nach § 7 der Betriebssicherheitsverordnung darf der Unternehmer den Beschäftigten nur Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die den Vorschriften entsprechen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens anzuwenden waren.

Zur Umsetzung dieser Anforderungen kommt dem Kaufvertrag eine zentrale Bedeutung zu, da er bei sachgerechter Abfassung die wesentlichen sicherheitstechnischen Eigenschaften der Maschine eindeutig beschreibt und somit zur Rechtssicherheit beiträgt. Nach § 5 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) ist der Unternehmer bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln verpflichtet, dem Auftragnehmer schriftlich aufzugeben, im Rahmen seines Auftrags die für Sicherheit und Gesundheitsschutz einschlägigen Anforderungen zu erfüllen.

Ziel dieses Abschnittes ist es, Schwachpunkte in der Gestaltung von Kaufverträgen - es wird nur die Beschaffung neuer Maschinen betrachtet - vermeiden zu helfen sowie Empfehlungen für die Abfassung von Kaufverträgen auszusprechen. Bei Beachtung der Empfehlungen schafft sich der Käufer von Maschinen bei Unstimmigkeiten in Bezug auf die sicherheitstechnische Ausführung gegenüber dem Hersteller eine eindeutige Rechtsposition.

Folgende Überlegungen sollten in die inhaltliche Gestaltung von Kaufverträgen einfließen:

  1. a)

    Bei verwendungsfertigen Maschinen

    Übereinstimmung mit dem sicherheitstechnischen Niveau der arbeitsmittelspezifischen harmonisierten europäischen Norm (Typ-C-Norm) im Kaufvertrag fordern.

    Hinweise: Eine komfortable Normenrecherche ist auf der Website der KAN (Kommission Normung und Arbeitsschutz) möglich (www.kan.de/nora). Eine Liste mit harmonisierten europäischen Normen zur Maschinenrichtlinie wird von der Europäischen Kommission im Internet unter folgender Adresse veröffentlicht: htrp://ec.europa.eu/enterprise/newapproach/standardization/harmstds/reflist.html

    Abbildung 1: Suchmaske für Normen zur Arbeitssicherheit auf der KAN-Website: Ergebnis der Suche für den Suchbegriff "Warmformmaschine"
    ccc_1158_abb01.jpg

    Gibt es keine C-Norm bzw. werden einzelne Aspekte in der C-Norm nicht behandelt: Möglichst in Abstimmung mit dem Hersteller eine konkrete Beschreibung der sicherheitstechnischen Anforderungen (sicherheitstechnisches Lastenheft) vornehmen, z.B. Anbringen von Arbeitsbühnen für bestimmte Tätigkeiten, besondere Schutzkonzepte für das Einrichten der Maschine.

  2. b)

    Bei nicht verwendungsfertigen Maschinen

    Bei nicht verwendungsfertigen Maschinen muss der Leistungsumfang des Herstellers klar abgegrenzt werden, damit deutlich wird, welche funktionellen und insbesondere sicherheitstechnischen Nachrüstungen seitens des Käufers erforderlich sind. Diese Abgrenzung sollte in Zusammenarbeit mit dem Hersteller schriftlich erfolgen.

    In diesem Fall gibt der Hersteller keine Konformitätserklärung sondern nur eine Herstellererklärung ab.

  3. c)

    Bei Maschinenanlagen (mehrere Einzelmaschinen wirken als Gesamtheit zusammen)

    Für die Planung einer Produktionsanlage kann es relevant sein, zusätzlich über die Verpflichtungen der Maschinenrichtlinie hinaus die Angabe des Schallleistungspegels abzufragen, wenn zu befürchten ist, dass die zulässigen Lärm-Grenzwerte überschritten werden. Das trifft auch zu, wenn der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel am Arbeitsplatz unter 85 dB(A) liegt.

    Zur Umsetzung der vorgenannten Überlegungen haben sich folgende organisatorische Maßnamen bewährt:

    • Mitwirkung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit beim Bestellvorgang, z.B. Freigabe des Kaufvertrages erst nach deren Stellungnahme.

    • Schulung der Mitarbeiter der Einkaufsabteilung, z.B. Vermittlung von Kenntnissen über die Bedeutung von harmonisierten Normen oder über Anforderungen aus dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz.

    • Bereitstellung von Listen mit einschlägigen harmonisierten Normen.

    Anhang 2 enthält als Muster den allgemeinen Teil eines Kaufvertrages, der grundlegende sicherheitstechnische Anforderungen festlegt.