DGUV Regel 113-011 - Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 4.2 - 4.2 Rechtsgrundlagen für Maschinen und Arbeitsmittel

Zu den Arbeitsmitteln zählen nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz insbesondere verwendungsfertige Werkzeuge, Maschinen, Beförderungsmittel.

Maschinen müssen dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (GPSG), den Verordnungen zum GPSG und dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) entsprechen. Verwendungsfertige Maschinen, die nach dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht wurden, müssen mit Konformitätserklärung und Betriebsanleitung geliefert werden und die CE-Kennzeichnung aufweisen. Dadurch dokumentiert der Hersteller, dass seiner Auffassung nach die Maschine allen einschlägigen Richtlinien der EG, die eine CE-Kennzeichnung fordern, entspricht. Wurde eine Maschine nur mit Herstellererklärung geliefert, ist sie also nicht verwendungsfertig, ist der Betreiber verantwortlich, die Konformität der Maschine herzustellen und nachzuweisen.

Anmerkung:

Maschinen, die vor dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht wurden, werden in dieser BG-Regel nicht behandelt. Für diese Maschinen gilt § 7 Abs. 2 der Betriebssicherheitsverordnung.

Das freiwillige GS-Zeichen (Geprüfte Sicherheit) zeigt an, dass eine Baumusterprüfung dieser Maschine von einer GS-Stelle nach § 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes durchgeführt wurde.

Die europäischen Richtlinien werden durch harmonisierte Normen konkretisiert. Werden diese Normen vollständig angewendet, kann man davon ausgehen, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinien eingehalten sind (Vermutungswirkung). Werden diese Normen nicht angewendet, muss der Hersteller gegebenenfalls auf Verlangen der Behörden nachweisen, dass er mindestens das in der Norm beschriebene Sicherheitsniveau erreicht hat.

Die Maschinenrichtlinie enthält überwiegend Schutzziele, deren Einhaltung unter Berücksichtigung des Standes der Technik verbindlich ist.

Die harmonisierten europäischen Normen lösen die so genannte Vermutungswirkung aus: bei Umsetzung der relevanten Normen kann ein Maschinenhersteller von der Richtlinienkonformität ausgehen. Besondere Bedeutung haben hierbei die arbeitsmittelspezifischen Normen (Typ-C-Normen), da sie die Sicherheitsanforderungen für ein Arbeitsmittel eindeutig festlegen.

Nicht verwendungsfertige Maschinen werden vom Hersteller nur mit Herstellererklärung und ohne CE-Kennzeichnung geliefert. Diese Maschinen müssen durch den Betreiber so ergänzt werden, dass sie mit den Anforderungen der zutreffenden europäischen Richtlinien übereinstimmen. Neben der sicherheitstechnischen Vervollständigung der Maschine müssen außerdem die Formerfordernisse der Maschinenrichtlinie (Ausstellen der Konformitätserklärung, Anbringen der CE-Kennzeichnung) nachgeholt und die Dokumentation entsprechend Anhang V der Maschinenrichtlinie komplettiert werden.