DGUV Regel 113-011 - Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie

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Abschnitt 4.1 - 4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren
4.1 Allgemeine Rechtsgrundlagen

Der Unternehmer hat gemäß Arbeitsschutzgesetz, insbesondere §§ 3 und 4, zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz der Versicherten Vorkehrungen nach den Arbeitsschutzvorschriften zu treffen. Die Maßnahmen müssen dem Stand von Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene entsprechen sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen. Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen nach § 3 Arbeitsschutzgesetz auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten anzustreben.

Nach § 5 Arbeitsschutzgesetz und § 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) hat der Unternehmer ferner durch eine Beurteilung die für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen zu ermitteln und auf dieser Basis festzulegen, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

Der sichere Zustand muss auch während und nach Instandhaltungsarbeiten gegeben sein. Ist es nicht möglich, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung möglichst gering zu halten. Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden können.