DGUV Regel 113-011 - Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie

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Abschnitt 2 - 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser BG-Regel werden folgende Begriffe bestimmt:

ArbeitsmittelWerkzeuge, Geräte, Maschinen und Anlagen.
AnlagenSie setzen sich aus Funktionseinheiten zusammen, die zueinander in Wechselbeziehungen stehen und deren sicherer Betrieb wesentlich von diesen Wechselwirkungen bestimmt wird.
Verriegelung, VerriegelungseinrichtungMechanische, elektrische oder sonstige Art einer Einrichtung, die den Zweck hat, die Ausführung von gefährdenden Maschinenfunktionen unter festgelegten Bedingungen zu verhindern (im Allgemeinen so lange, wie eine trennen de Schutzeinrichtung nicht geschlossen oder das Schutzfeld einer berührungslos wirkenden Schutzeinrichtung (BWS) unterbrochen ist).
Trennende SchutzeinrichtungSchutzprinzip: Verhinderung des Zugangs des gesamten Körpers oder von Körperteilen zu gefährdenden Maschinenfunktionen.
Feststehende trennende SchutzeinrichtungTrennende Schutzeinrichtung (z.B. Umzäunung, Schutzgitter, Schutzblech), die so befestigt ist (z.B. durch Schrauben, Muttern, Schweißen), dass sie nur mit Hilfe von Werkzeugen oder durch Zerstörung der Befestigungsmittel geöffnet oder entfernt werden kann. Sie darf keine Scharniere aufweisen.
Bewegliche trennende SchutzeinrichtungTrennende Schutzeinrichtung, die ohne Verwendung von Werkzeugen geöffnet werden kann: diese Schutzeinrichtung ist ohne Verriegelung nicht zulässig.
Verriegelte trennende SchutzeinrichtungTrennende Schutzeinrichtung mit einer Verriegelungseinrichtung, die mit dem Steuersystem der Maschine folgende Funktionen ausführt:
-Die mit der trennenden Schutzeinrichtung gesicherten gefährdenden Maschinenfunktionen können nur ausgeführt werden, wenn die trennende Schutzeinrichtung geschlossen ist.
-Ein Stoppbefehl wird ausgelöst, wenn die trennende Schutzeinrichtung während gefährdender Maschinenfunktionen geöffnet wird (das Erreichen von nachlaufenden gefahrbringenden Bewegungen darf nicht möglich sein).
-Das Schließen der trennenden Schutzeinrichtung löst nicht selbsttätig die gefährdenden Maschinenfunktionen aus.
Verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit ZuhaltungDie Zuhaltung verhindert das Öffnen der Schutzeinrichtung, solange noch gefährliche Maschinenzustände bestehen.
GefährdungRäumliches und zeitliches Zusammentreffen von Mensch und Gefährdungsfaktor/Gefahrquelle.
BWSBerührungslos wirkende Schutzeinrichtung (BWS), z.B. Lichtschranke, Laserscanner, Lichtgitter. Die BWS ist mit gefährdenden Maschinenfunktionen verriegelt.
MutingZeitlich begrenztes Aufheben von Sicherheitsfunktionen. Anwendung insbesondere in Produktzu- und abführbereichen zur Unterscheidung von Mensch und zu- oder abgeführtem Teil.
Betretbare BereicheBereiche innerhalb des unmittelbaren Gefahrbereichs der Maschine, z.B. innerhalb eines Werkzeugs, die ohne die Verwendung von Hilfsmitteln leicht erreichbar sind. Sofern für das Betreten ein senkrechtes Hindernis von mehr als 750 mm Höhe überwunden werden muss, gilt der Bereich nicht als betretbar. Es wird hierbei vorausgesetzt, dass die senkrechte Fläche keine treppenartigen Strukturen aufweist, die das Betreten auf leichte Art ermöglichen.
AufenthaltsüberwachungAlle sicherheitstechnischen Maßnahmen, z.B. Trittmatten, horizontal angebrachte Lichtgitter oder Laserscanner, die zum Ziel haben, Personen, die sich im hintertretbaren oder betretbaren Bereich aufhalten, zu erfassen und die zur Abschaltung gefahrbringender Bewegungen führen.
TippbetriebAuslösen von gefahrbringenden Bewegungen mit einem selbstrückstellenden Befehlsgerät (Tipptaster), das beim Loslassen die gefahrbringenden Bewegungen stoppt.