DGUV Regel 113-011 - Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie

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Anhang 5 - Sicherheitsabstände nach DIN EN 294:1992

Abbildung 34: Maßangaben für das Herüberreichen
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  1. a

    Höhe des Gefahrbereichs

  2. b

    Höhe der schützenden Konstruktion

  3. c

    waagerechter Abstand zum Gefahrbereich

  4. d

    schützende Konstruktion

Tabelle 4: Sicherheitsabstände für das Herüberreichen
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Hinweise zur Anwendung derTabelle 4

Sind Gefahrstellen an Maschinen durch konstruktive Maßnahmen nicht zu vermeiden und werden diese durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert, so sind Sicherheitsabstände nach DIN EN 294 einzuhalten.

Für die Bestimmung der Sicherheitsabstände ist Tabelle 4 maßgeblich. Jedem Wertepaar, bestehend aus a und b sind zwei Angaben für c zugeordnet. Der obere Wert kann angewendet werden, wenn ein geringes Risiko durch die trennende Schutzeinrichtung abgesichert werden soll. Bei hohem Risiko ist der untere Wert für c maßgeblich.

Beispiel: a = 1600 mm, b = 1400 mm, daraus ergibt sich

bei geringem Risiko: c = 900 mm, bei hohem Risiko: c = 1100 mm

Ein geringes Risiko liegt vor, bei geringer Eintrittswahrscheinlichkeit einer Verletzung und geringer Verletzungsschwere.

Ist eine Gefahrstelle durch eine verriegelte trennende Schutzeinrichtung gesichert, können die geringeren Werte ausTabelle 4angewandt werden.

Die Werte der Tabelle 4 dürfen nicht interpoliert werden. Liegen die bekannten Werte für a, b oder c zwischen zwei Tabellenwerten, ist der Wert anzuwenden, der das höhere Sicherheitsniveau ergibt.

Tabelle 5: Maße für das Hindurchreichen durch Öffnungen
ccc_1158_tabelle02.jpg