DGUV Regel 113-011 - Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie

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Anhang 4 - Kriterien für die Festlegung von Fristen für die Prüfung kraftbetriebener Maschinen durch befähigte Personen

1.
Vorbemerkung

Diese Empfehlung dient zur Konkretisierung von § 3 Abs. 3 der Betriebssicherheitsverordnung.

Mit dieser Empfehlung kann nicht der Umfang der Prüfungen festgelegt werden. Führt die Anwendung dieser Empfehlung zu einer Verlängerung der vom Hersteller vorgegebenen Prüffristen, sind ggf. Haftungsansprüche zu berücksichtigen. Abweichungen sind in diesem Fall nur auf der Basis einer Risikoanalyse zu treffen.

Ferner dürfen die ermittelten Prüffristen nicht dafür herangezogen werden, die vom Maschinenhersteller vorgegebenen Intervalle für Wartung und Instandhaltung zu ändern.

2.
Geltungsbereich

Die mit dieser Empfehlung ermittelten Prüffristen beziehen sich auf sicherheitstechnisch relevante Bauteile und Schutzeinrichtungen von Maschinen, z.B.

  • trennende Schutzeinrichtungen,

  • berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen,

  • ortsbindende Schutzeinrichtungen,

  • Einrichtungen zur Risikoverringerung (z.B. reduzierte Geschwindigkeit),

  • hydraulische und pneumatische Steuerungen,

  • elektrische Steuerungen,

  • Verriegelungsstromkreise.

Diese Empfehlung darf nicht für überwachungsbedürftige Anlagen angewendet werden.

3.
Begriffsbestimmungen

Redundante Steuerungen mit Fehlererkennung sind dadurch gekennzeichnet, dass der Ausfall von sicherheitsrelevanten Bauteilen der Steuerung selbsttätig erkannt wird. Ein Fehler führt nicht zum Versagen der Steuerung. Fehler in den Überwachungskreisen müssen nicht erkannt werden.

Steuerungen ohne Fehlererkennung sind dadurch gekennzeichnet, dass sicherheitsrelevante Bauteile sowohl in der Vor- als auch in der Hauptsteuerung nicht überwacht werden. Ein Fehler kann zum Verlust von Sicherheitsfunktionen führen.

Prüfintervall (PI) ist der Zeitraum zwischen zwei Prüfungen durch eine befähigte Person.

Ein Mangel liegt vor, wenn sicherheitsrelevante Bauteile oder Schutzeinrichtungen Sicherheitsfunktionen nicht mehr oder nicht mehr vollständig ausführen können.

Eine unmittelbare Gefährdung liegt vor, wenn durch einen Mangel eine Gefahr im Verzug hervorgerufen wird. Hierbei wird angenommen, dass ein Unfall, der Verletzungen hervorrufen kann, mit hoher Wahrscheinlichkeit durch den Mangel eintritt.

Eine häufige Gefährdungsexposition liegt vor, wenn bestimmungsgemäß zyklisch in den Gefahrbereich eingegriffen wird.

4.
Festlegung der Prüfintervalle

Die Bestimmung der Prüfintervalle kann mit Hilfe der in den Diagrammen festgelegten Abläufe und Kriterien erfolgen. Die ermittelten Prüfintervalle können nur angewendet werden, wenn innerhalb der Intervalle keine wesentliche Nutzungsänderung stattfindet, die Einfluss auf die Sicherheitsfunktion der Maschine hat. In gleicher Weise können Änderungen der Umgebungsbedingungen die Ergebnisse beeinflussen, die mit Hilfe der Diagramme ermittelt werden.

In den Diagrammen sind die Bestimmungsregeln für die Prüfintervalle wie folgt zu verstehen:

ccc_1158_abb32.jpg

Das Diagramm ist immer nach Ablauf des vorher festgelegten (alten) Prüfintervalls oder bei der Feststellung eines Mangels anzuwenden. Falls beim Durchlaufen des Diagramms zwei Bestimmungsregeln anzuwenden sind, ist als Ausgangswert der zweiten Regel der zuvor berechnete Wert in die nachfolgende Bestimmungsregel einzusetzen.

Die waagerechten roten Linien in den Diagrammen stellen Entscheidungsrauten dar, denen Fragestellungen durch punktierte Linien zugeordnet werden. Jede Entscheidungsraute lässt sich mit ja oder nein beantworten.

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Abbildung 32: Festlegung von Prüfintervallen - Maschinen mit redundanter Steuerung mit Fehlererkennung -
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Abbildung 33: Festlegung von Prüfintervallen - Maschinen mit Steuerung ohne Fehlererkennung -
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