DGUV Regel 113-011 - Sicheres Arbeiten in der Kunststoffindustrie

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Anhang 3 - Allgemeine Checkliste für die Erstinbetriebnahme von Maschinen

Die in dieser Checkliste abgefragten Anforderungen stellen Basisanforderungen dar, die in der Maschinenrichtlinie enthalten sind. Die Anforderungen gelten für alle Maschinen.

(Die Formulare können heruntergeladen werden unter: www.bgchemie.de/formularshop)

Nr.Anforderungja / neinErforderliche
Maßnahmen
Kommentar/ Rechtsquelle
I. Formale Voraussetzungen für die Inbetriebnahme
Maschinen, die nach dem 1. Januar 1995 in den Verkehr gebracht wurden
1Liegt für die Maschine eine Konformitätserklärung vor?Für jede allein funktionsfähige Maschine, die nach dem 1. Januar 1995 in Verkehr gebracht wurde, muss als Voraussetzung für die Inbetriebnahme eine EG-Konformitätserklärung vorliegen (§ 7 der BetrSichV, § 3 Abs. 1 der 9. GPSGV). Eine Konformitätserklärung muss auch erstellt werden, wenn mehrere Maschinen als Gesamtheit von Maschinen zusammenwirken. Der Maschinenhersteller ist verpflichtet, eine Konformitätserklärung der Maschine beizufügen.
2Enthält die Konformitätserklärung mindestens folgende Angaben?Es muss die vollständige Anschrift des Herstellers vorhanden sein. Neben der genauen Typbezeichnung soll die Bezeichnung der Maschine, z.B. "Warmformmaschine", aufgeführt werden.
Neben der Maschinenrichtlinie ist z.B. beim Vorhandensein von elektrischen Betriebsmitteln zusätzlich die EG-Niederspannungsrichtlinie und die EMV-Richtlinie aufzuführen.
-Name und Anschrift des Maschinenherstellers
-Beschreibung der Maschine
-Alle einschlägigen EU-Richtlinien, denen die Maschine entspricht
-Ggf. eine Auflistung der angewendeten harmonisierten C-Normen
-Ggf. nationale technische Normen und Spezifikationen, die angewandt wurden
-Angaben zum Unterzeichner der Konformitätserklärung
3Ist die Konformitätserklärung in deutscher Sprache abgefasst?Die Konformitätserklärung muss in der Sprache des Verwenderlandes abgefasst sein.
4Ist an der Maschine (oder der Gesamtheit von Maschinen) das CE Zeichen vorhanden?Die CE Kennzeichnung ist neben der Konformitätserklärung die zweite formale Voraussetzung für die Inbetriebnahme der Maschine. (Anhang I, Nr. 1.7.3 der Maschinenrichtlinie)
5Sind alle wichtigen Kenndaten an der Maschine dauerhaft angebracht?Anhang I Nr. 1.7.3 der Maschinenrichtlinie, DIN EN 60204-1
-Hersteller (Name, Anschrift),
-Typ,
-Baujahr,
-Betriebsdaten (Druck, Spannung, Gewicht).
II. Anforderungen an die Betriebsanleitung (BA)
6Wurde die Maschine mit einer Betriebsanleitung in deutscher Sprache ausgeliefert?Die EG Maschinenrichtlinie verlangt vom Maschinenhersteller, dass eine Betriebsanleitung in der Sprache des Verwenderlandes mitgeliefert werden muss (Anhang I Nr. 1.7.4 der Maschinenrichtlinie).
7Enthält die Betriebsanleitung Informationen über die bestimmungsgemäße Verwendung der Maschine und wird sie so eingesetzt?Zur bestimmungsgemäßen Verwendung gehören z.B. Angaben über die zulässigen Aufstellungsbedingungen (Feuchtigkeit, Ex-Bereiche, Temperaturbereiche), Rohstoffe, Qualifikationen des Personals, usw. Ferner sollte beschrieben werden, welche Rohstoffe z.B. nicht in der Maschine verarbeitet werden dürfen.
8Sind in der Betriebsanleitung Angaben über die Kennwerte der Energieversorgung vorhanden?Hierzu gehören z.B. Angaben über
-Spannung, Frequenz, Stromstärke,
-Eigenschaften der Druckluftversorgung (Druck, Ölgehalt),
-zulässige Ölsorten für Hydraulikaggregate.
9Enthält die Betriebsanleitung Hinweise über Restrisiken?Hierzu können z.B. Angaben zählen über
-heiße Oberflächen,
-scharfe Kanten, z.B. an Werkzeugen,
-unter Druck stehende Maschinenteile,
-Energiespeicher, z.B. elektrische Kondensatoren, Druckspeicher, große Leitungsvolumina, Zylinder,
-elektrische Betriebsmittel, die nach Ausschalten des Hauptschalters weiterhin unter Spannung stehen,
-nicht über verriegelte Schutzeinrichtungen gesicherte gefahrbringende Bewegungen.
10Werden in der Betriebsanleitung Hinweise über die Benutzung persönlicher Schutzausrüstungen gegeben?Es ist darauf zu achten, dass die Hinweise über die persönlichen Schutzausrüstungen möglichst konkret abgefasst sind, z.B. schnittfeste Handschuhe.
11Enthält die Betriebsanleitung alle notwendigen Hinweise über den Transport der kompletten Maschine?Hierzu zählen insbesondere Angaben über
-das Gewicht der Maschine,
-die Lage des Schwerpunkts,
-die Lage der Anschlagpunkte mit Skizze),
-die Verwendung von Transporteinrichtungen.
12Werden von der Betriebsanleitung alle Betriebszustände und Betriebsarten der Maschine bezüglich ihrer sicherheitstechnischen Relevanz behandelt?Hierzu zählen insbesondere
-Handbetrieb, Automatikbetrieb,
-Verhalten bei Störungen,
-Durchführung von Wartungs- und Reparaturarbeiten,
-Fehlersuche, Störungsbeseitigung,
-Einrichten der Maschine,
-Entsorgung von Gebrauchsmaterial (z.B. Schmierstoffe).
13Enthält die Betriebsanleitung Informationen über die Inbetriebnahme?Hierzu können z.B. zählen
-Anforderungen an Befestigungselemente (Verankerung im Boden, Maßnahmen zur Vibrationsdämpfung),
-Anschließen der Energieversorgung,
-elektrischer Überlastschutz in der Energieversorgung,
-notwendiger Platzbedarf (z.B. unter Berücksichtigung von Schaltschränken),
-Aufstellungsplan mit ausreichenden Angaben.
14Werden in der Betriebsanleitung die Sicherheitseinrichtungen, deren Wirkungsweise und Überprüfung beschrieben?Hierzu zählen insbesondere
-Beschreibung der trennenden (verriegelten) Schutzeinrichtungen,
-Wirkungsweise von Not-Aus-Einrichtungen,
-Wirkung von Zweihandsteuerungen,
-Beschreibung der Wirkungsweise von berührungslos wirkenden Schutzeinrichtungen (BWS),
-Festlegung von Prüfintervallen.
15Werden die an der Maschine vorhandenen Stellteile und deren Auswirkungen auf die Maschinenfunktion beschrieben? Hierunter fallen z.B. auch Hinweise für den "Handbetrieb" bei dem die übliche (automatische) Abfolge von Maschinenfunktionen (Bewegungen) aufgehoben ist und es durch die nun mögliche andere Reihenfolge zu unsicheren Zuständen kommen kann.
Des weiteren sind die Auswirkungen nach Betätigung von Not-Aus-Einrichtungen zu beschreiben.
16Sind Anleitungen zur Fehlererkennung und Fehlerortung sicherheitsrelevanter Zustände vorhanden?Zweckmäßig ist eine Fehleranalyse z.B. in Form von Tabellen (welcher Mangel liegt welchem Verhalten der Maschine zugrunde, wie ist der Mangel zu beseitigen) oder softwaregestützter Systeme.
17Sind Angaben zur Instandhaltung sicherheitsrelevanter Bauteile vorhanden?Hierzu zählen insbesondere Angaben über
-Art und Häufigkeit von Inspektionen,
-Angaben zu Inspektionseingriffen, die nur durch Fachpersonal durchgeführt werden dürfen,
-Austauschintervalle für Verschleißteile, z.B. für Hydraulik-Schlauchleitungen.
18Werden Sicherheitshinweise in der Betriebsanleitung durch besondere Symbole hervorgehoben?Die Symbole erleichtern es dem Leser, wesentliche Sicherheitshinweise schnell aufzufinden, z.B. solche, die auf mögliche Restrisiken hinweisen.
19Enthält die Betriebsanleitung ein Inhaltsverzeichnis bzw. ein Stichwortverzeichnis?Diese Anforderung sollte ab einem Umfang von ca. 20 Seiten eingehalten werden.
20Enthält die Betriebsanleitung Angaben über die von der Maschine verursachten Lärmemissionen?Folgende Angaben müssen nach Anhang I Nr. 1.7.4 der Maschinenrichtlinie enthalten sein:
-Der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen des Bedienpersonals, wenn er über 70 dB(A) liegt. Ist dieser Pegel niedriger als oder gleich 70 dB(A), genügt die Angabe "70 dB(A)". Weist die Maschine mehrere Arbeitsplätze auf, können Mittelwerte angegeben werden.
-Der Schaltleistungspegel der Maschine, wenn der A-bewertete äquivalente Dauerschalldruckpegel an den Arbeitsplätzen des Bedienpersonals über 85 dB(A) liegt. Mit dem Schallleistungspegel kann abgeschätzt werden, welche Lärmpegelerhöhung mit der Maschine nach dem Aufstellen verbunden ist
III. Betriebsanweisung
Auf der Basis der Betriebsanleitung des Herstellers muss vor der ersten Inbetriebnahme eine Betriebsanweisung vorliegen und mit den Beschäftigten durchgesprochen werden.
21Ist die Betriebsanweisung strukturiert und übersichtlich aufgebaut?Folgende Struktur wird empfohlen:
-Maschinenart, Standort
-Mitgehende Betriebsanweisungen, z.B. für andere Betriebszustände, wie Wartung
-Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen
-Schutzmaßnahmen (persönliche Schutzausrüstungen, Schutzeinrichtungen an der Maschine, Verhalten)
-Verhalten, z.B. bei Störungen und Unfällen
-Prüfungen
-Folgen bei Nichtbeachtung (insbesondere gesundheitliche Folgen)
-Unterschrift des Vorgesetzten
22Geht die Betriebsanweisung neben dem ungestörten Betrieb auch auf Wartungs-, Rüst- und Reparaturarbeiten sowie die Störungsbeseitigung ein?Es ist ggf. auch die Benutzung von Hilfseinrichtungen zu beschreiben.
23Werden die Gefährdungen, die von der Maschine ausgehen, beschrieben?Es ist auf die wesentlichen Gefährdungen ohne die Wirkung von Schutzeinrichtungen hinzuweisen.
24Wird die Durchführung von Prüfungen festgelegt?Zeitintervall und Dokumentation.
25Wird das Verhalten bei festgestellten Mängeln festgelegt?Es sollte z.B. festgelegt werden, bei welchen Mängeln die Maschine unverzüglich stillgelegt werden muss.
IV. Sicherheitstechnische Überprüfung
Die folgenden Anforderungen beruhen auf der Maschinenrichtlinie und der DIN EN ISO 12 100-2.
26Sind alle Sicherheitseinrichtungen, wie in der Betriebsanleitung beschrieben, an der Maschine vorhanden? Es soll hier zunächst lediglich die Vollständigkeit der Schutzeinrichtungen auf der Basis der Betriebsanleitung überprüft werden.
27Sind für alle gefahrbringenden Bewegungen Schutzeinrichtungen vorhanden?Bei nicht gesicherten Gefahrstellen ist zu prüfen, ob technische Schutzmaßnahmen möglich sind.
28Ist das Sicherheitskonzept so gewählt, dass keine Anreize zum Umgehen von Schutzeinrichtungen bestehen?Das Sicherheitskonzept muss alle "Lebensphasen" berücksichtigen, z.B. Automatikbetrieb, Wartung, Einrichten. Dauert z.B. das Einrichten der Maschine mit den Schutzeinrichtungen für den Automatikbetrieb erheblich länger als ohne diese Einrichtungen, besteht ein Anreiz zum Umgehen.
29Die Schutzeinrichtungen müssen nach Anhang I Nr. 1.4.1 der MaschinenrichtlinieErläuterungen:
a.ausreichend stabil sein,a.Trennende Schutzeinrichtungen sind ausreichend stabil, wenn sie den betrieblichen Belastungen standhalten.
b.dürfen keine zusätzlichen Gefährdungen hervorrufen,b.Kraftbetätigte trennende Schutzeinrichtungen müssen beispielsweise an der Schließkante eine Schaltleiste aufweisen, wenn die Schließkraft Verletzungen hervorrufen kann.
c.dürfen nicht auf einfache Weise umgangen oder unwirksam gemacht werden können,c.Umgehbarkeit stellt z.B. bei großen Austragsöffnungen ein Problem dar. Hier können z.B. Lichtschrankensysteme mit Muting (kurzzeitiges Ausblenden von Schutzeinrichtungen) eingesetzt werden,
d.müssen ausreichend Abstand zum Gefahrbereich haben,d.Dies ist insbesondere bei Zweihandsteuerungen und bei BWS zu beachten.
e.dürfen die Beobachtung des Arbeitszyklus nicht mehr als notwendig einschränken,e.Eingeschränkte Beobachtungsmöglichkeiten können zum Umgehen von Schutzeinrichtungen führen.
f.müssen Wartungs-, Instandhaltungs- und Einrichtarbeiten möglichst ohne Demontage der Schutzeinrichtungen zulassen.f.Damit soll das Inbetriebnehmen der Maschine ohne funktionsfähige Schutzeinrichtungen vermieden werden.
30Sind heiße oder sehr kalte Oberflächen mit Schutzeinrichtungen versehen, die Verletzungen vermeiden?Ausnahmen sind für den Wirkbereich von Maschinen zulässig. Die maximal zulässigen Temperaturwerte sind in der DIN EN 563 festgelegt.
31Ist ein ausreichender Schutz auch für Einrichtarbeiten vorgesehen?Für Einrichtarbeiten müssen immer Schutzeinrichtungen vorgesehen werden. Es ist nicht zulässig, die für den Normalbetrieb vorgesehenen Schutzeinrichtungen außer Kraft zu setzen, ohne dass andere Schutzeinrichtungen wirksam werden. Dieses Umschalten darf nur mittels eines abschließbaren Betriebsartenwahlschalters möglich sein.
In Anhang I Nr. 1.2.5 der Maschinenrichtlinie wird gefordert:
"Ist bei bestimmten Arbeitsgängen ein Betrieb der Maschine bei aufgehobener Schutzwirkung der Schutzeinrichtungen erforderlich, so sind der entsprechenden Wahlschalterstellung folgende Steuerungsvorgaben zuzuordnen:
-die Automatiksteuerung wird gesperrt;
-es sind nur Bewegungen möglich, wenn die Befehlseinrichtungen kontinuierlich betätigt werden (Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung);
-gefährliche Bewegungen von Teilen sind nur unter verschärften Sicherheitsbedingungen möglich, z.B. reduzierte Geschwindigkeit, reduzierte Leistung, Schrittbetrieb oder sonstige geeignete Vorkehrungen) und Gefahren, die sich aus Befehlsverkettungen ergeben, werden ausgeschaltet;
-Maschinenbewegungen, die aufgrund einer direkten oder indirekten Einwirkung auf maschineninterne Sensoren eine Gefahr darstellen können, werden gesperrt."
32Sinken schwere Maschinenteile beim Bruch von Hydraulik- oder Pneumatikleitungen oder beim Ausfall der Druckenergie nicht herab? Dieses Risiko muss immer durch zwangsläufig wirksame Sicherheitseinrichtungen vermieden werden, z.B. Rückschlagventile, mechanische Hochhaltungen.
33Sind die Schutzeinrichtungen, so wie in der Betriebsanleitung beschrieben, wirksam?Durch die Überprüfung soll sichergestellt werden, dass Mängel durch Fehler in der Verkabelung im Schaltschrank aufgedeckt werden. Es ist z.B. zu prüfen, ob alle gefahrbringenden Bewegungen in die Verriegelungen mit einbezogen sind. Die Überprüfung ist auf alle Betriebsarten anzuwenden.
34Weisen die Schutzeinrichtungen eine ausreichende Schutzwirkung auf?Im Rahmen dieser Überprüfung ist festzustellen, ob gefahrbringende Bewegungen ausreichend schnell zum Stillstand kommen und die Schutzeinrichtungen nicht leicht umgehbar sind: diese Anforderung ist erfüllt, wenn z.B. die Maße der trennenden Schutzeinrichtung die Anforderungen der DIN EN 294 erfüllen.
35Lassen sich fest angebrachte trennende Schutzeinrichtungen nur mit Hilfe von Werkzeugen lösen?Rändelschrauben oder Flügelmuttern sind zur Befestigung nicht zulässig.
36Sind Piktogramme, wie in der Betriebsanleitung aufgeführt, zur Warnung vor Restgefahren vorhanden?Piktogramme sind z B.:
-Blitzpfeil auf gelben Grund zur Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung,
-Warnung vor heißen Oberflächen.
37Ist für jede Energieart ein abschließbarer Hauptschalter vorhanden?Der jeweilige Hauptschalter muss in der Aus-Stellung abschließbar sein, ein Vorhängeschloss reicht aus. Derartige Hauptschalter sind auch für die Pneumatik erhältlich. Für hydraulische Systeme kann der elektrische Hauptschalter die Abschaltfunktion übernehmen, wenn in der Aus-Stellung auch der Druckerzeuger Hydraulikpumpe abgeschaltet wird.
Bei einem Nennstrom < 16 A und einer Nennleistung < 3 kW kann eine Steckverbindung die Hauptschalterfunktion übernehmen.
38Ist ein ausreichender Berührschutz (Fingersicherheit), im elektrischen Schaltschrank gewährleistet?Durch diese Maßnahme soll sichergestellt werden, dass bei Eingriffen im Schaltschrank, z.B. bei der Störungssuche, beim Einstellen von Grenzwerten spannungsführende Teile nicht ungewollt berührt werden können.
39Sind alle elektrischen Betriebsmittel ausreichend gekennzeichnet?Erfahrungsgemäß kommt es zwischen Hersteller und Käufer von Maschinen häufig zu Unstimmigkeiten wegen der Kennzeichnung von elektrischen Leitern im Schaltschrank. Die einschlägige Norm (DIN EN 60 204-1) ist in dieser Hinsicht nicht eindeutig formuliert. Es wird daher empfohlen, bei neuen Maschinen hier eine Klarstellung im Kaufvertrag vorzunehmen. Diese Vorgehensweise ist im übrigen in DIN EN 60 204-1 ausdrücklich vorgesehen.
40Treten Risiken auf nach Ausfall und anschließender Wiederkehr der Energieversorgung?Es ist insbesondere nicht zulässig, dass nach Energiewiederkehr bei aktiven Schutzeinrichtungen gefahrbringende Bewegungen unerwartet auftreten. Dieser Mangel tritt gelegentlich in elektropneumatischen Steuerungen auf.
41Wirkt die Not-Aus-Einrichtung so wie in der Betriebsanleitung beschrieben?Die Not-Aus-Einrichtung sollte in der Regel die gefahrbringenden Bewegungen schnellstmöglich stillsetzen. Darüber hinaus soll gespeicherte Energie (insbesondere im Bereich der Pneumatik und Hydraulik) so weit wie möglich gefahrlos freigesetzt werden.
42Lassen sich die Bereiche der Maschine, die zum Bedienen bestimmungsgemäß aufgesucht werden müssen, sicher begehen?Hier ist Insbesondere bei großen Maschinen zu überprüfen, ob alle notwendigen Arbeitsbühnen und sonstigen Aufstiege vorhanden sind.
43Ist die elektrische Sicherheit der Maschine gewährleistet?Hier ist insbesondere die Überprüfung der Maßnahmen gegenüber gefährlicher Körperdurchströmung angesprochen.
Die Frage ist insbesondere beim Zusammenbau größerer Maschinen beim Betreiber von Bedeutung. Es ist sicherzustellen, dass die Messungen nach DIN EN 60 204-1 Schutzleiterwiderstand, Isolationsmessung durchgeführt und dokumentiert werden.
44Lassen sich Schutzeinrichtungen durch Unter- oder Übergreifen umgehen?In erster Linie ist zu überprüfen, ob die Schutzeinrichtungen nicht leicht umgehbar sind. Dies ist der Fall, wenn die Anforderungen der DIN EN 294 und DIN EN 811 eingehalten werden.
45Wurden die Schutzeinrichtungen, wie in der Spezifikation der Betriebsanleitung vorgesehen, eingebaut? Es ist z.B. zu überprüfen, ob der eingebaute Lichtvorhang das richtige Auflösungsvermögen aufweist (Angabe auf Typenschild prüfen oder Prüfstab verwenden).