DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

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Abschnitt 3.3 - 3.3 Leitung und Aufsicht

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Schornsteinfegerarbeiten von weisungsbefugten, fachkundigen und geeigneten vorgesetzten Personen geleitet bzw. von fachkundigen Personen durchgeführt werden. Diese weisungsbefugte Person hat für die vorschriftsmäßige Durchführung der Arbeiten zu sorgen.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 3 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Fachliche Eignung haben z. B. Unternehmer und Unternehmerinnen, die aufgrund ihrer Ausbildung und bisherigen Tätigkeiten umfassende Kenntnisse auf dem Gebiet der Schornsteinfegerarbeiten haben und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien und allgemein anerkannten Regeln der Technik vertraut sind.

Schornsteinfegerarbeiten müssen von weisungsbefugten und fachkundigen Personen beaufsichtigt werden.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 3 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Aufsichtführende Personen haben die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten zu überwachen und für eine arbeitssichere Ausführung zu sorgen. Er oder sie muss hierfür ausreichende Kenntnisse für die sichere Durchführung besitzen, sowie weisungsbefugt sein.

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Abb. 1
Systematik der Gefährdungsbeurteilung

Aufsichtführende Personen sind z. B. Schornsteinfegergesellen oder Schornsteinfegergesellinnen, die einen Auszubildenden oder eine Auszubildende beaufsichtigen.