DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

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Anhang 1 - Persönliche Schutzausrüstungen für Schornsteinfegerarbeiten

Vorbemerkung

Diese Hinweise sind erarbeitet worden unter Mitarbeit von:

  • Bundesverband des Schornsteinfegerhandwerks - Zentralinnungsverband (ZIV)

  • Zentralverband Deutscher Schornsteinfeger e.V. - gewerkschaftlicher Fachverband

  • Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG BAU)

Diese Hinweise wenden sich an die Unternehmerin oder den Unternehmer, die oder der persönlichen Schutzausrüstungen auszuwählen und kostenlos zur Verfügung zu stellen hat, sowie an die Beschäftigten.

Neben diesen Hinweisen ist die für die jeweilige PSA zutreffende DGUV Regel eine Hilfestellung bei der Erarbeitung der Gefährdungsbeurteilung (siehe Literatur).

Die in diesen Hinweisen enthaltenen technischen Lösungen schließen andere mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.

1
Allgemeines

1.1
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen, Kombinationen und Zusatzeinrichtungen eingesetzt werden, wenn Gefährdungen nicht durch technische Einrichtungen oder durch organisatorische Maßnahmen vermieden oder ausreichend begrenzt werden können.

1.2
Abhängig von den Gefährdungen in den einzelnen Arbeitsbereichen ergibt sich, welche persönlichen Schutzausrüstungen bei Schornsteinfegerarbeiten erforderlich und geeignet sind. Dies können sein:

  • Kopfschutz

  • Fußschutz

  • Augen- oder Gesichtsschutz

  • Atemschutz

  • Schutzkleidung

  • Schutzhandschuhe

  • Hautschutz

  • persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

1.3
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass persönliche Schutzausrüstungen entsprechend der Betriebsanweisung sowie der Unterweisung verwendet werden. Es ist zu prüfen, ob eine arbeitsmedizinische Vorsorge erforderlich ist.

Tabelle A1 gibt Auskunft über die Arbeitsbereiche bzw. Tätigkeiten des Schornsteinfegers oder der Schornsteinfegerin und die üblicherweise verwendeten persönlichen Schutzausrüstungen.

1.4
Persönliche Schutzausrüstungen dürfen nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn sie den Bestimmungen der PSA-Verordnung (EU) 206/425 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates entsprechen. Seit April 2018 ist die neue PSA Verordnung (EU 2016/425) verbindlich anzuwenden, bis April 2019 durften noch Produkte nach der alten Richtlinie 89/686/EWG in Verkehr gebracht werden.

Das heißt, es können noch persönliche Schutzausrüstungen mit EG-Baumusterprüfbescheinigungen nach der alten Richtlinie am Markt vorhanden sein. Wenn sie nicht schon vorher ablaufen, gelten sie bis spätestens zum 21.04.2023.

Persönliche Schutzausrüstungen müssen mit der CE-Kennzeichnung (Kurzzeichen "CE") versehen sein.

CE = communauté européene = Europäische Gemeinschaft

Nur bei persönlichen Schutzausrüstungen der Kategorie III besteht die CE-Kennzeichnung aus dem Kurzzeichen "CE" und der Kennnummer der gemeldeten Stelle (vierstellig), die die Produktionsüberwachung durchführt.

Für persönliche Schutzausrüstungen der Kategorie II (z. B. Fußschutz, Schutzhelme 1) und III (z. B. Atemschutz, persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz) muss eine EU-Baumusterprüfbescheinigung vorliegen.

Die Gültigkeitsdauer einer neu ausgestellten EU-Baumusterprüfbescheinigung ist auf 5 Jahre begrenzt. Die EU- Konformitätserklärung ist entweder der persönlichen Schutzausrüstung beigefügt oder kann entsprechend den Hinweisen bzw. den Anleitungen der Hersteller aus dem Internet heruntergeladen werden.

Tabelle A1 Persönliche Schutzausrüstungen für Schornsteinfegerarbeiten

Erklärung:xüblicherweise verwendet
*empfohlen
Oabhängig von örtlichen Gegebenheiten
Persönliche Schutzausrüstung Art der TätigkeitKopfschutzFußschutzAugen- oder GesichtsschutzAtemschutzSchutzkleidungSchutzhandschuheHautschutzPSA gegen Absturz
01Prüfen von Abgasanlagen, Verbindungsstücken, Feuerstätten, Brennstoffleitungen und -lagereinrichtungen und Aufstellräumen von Feuerstätten; Abnahme, Arbeiten auf BaustellenXXOOOXXO
02Wiederkehrende Überprüfung von Abgasanlagen, Verbindungsstücken, Feuerstätten, Brennstoffleitungen und -lagereinrichtungen und Aufstellräumen von FeuerstättenOXOOOXXO
03Abgasanlagen kehren und reinigen 2OXOXOXXO
04Freistehende Abgasanlagen (> 5 m) kehren und überprüfenOXOXOXXX
05Häusliche Feuerstätten und Verbindungsstücke kehren und reinigen 2O**XOXXO
06Gewerbliche Feuerstätten und Verbindungsstücke kehren und reinigen 2OXXXOXXO
07Reinigen, überprüfen von Dunstabzugsanlagen u. Lüftungsanlagen; Messungen v. Luftstrom u. Luftzustand 2O*O*OXXO
08Abgaswegüberprüfung, Messungen oder Bestimmungen von Schadstoffen, Abgasverlusten an Feuerungsanlagen nach UmweltschutzvorschriftenO*OOOOXO
09Feststellen und ggf. Beseitigen von Mängeln zur GefahrenabwehrOXOOO*XO
10Feuerstättenschau (Betriebssicherheitskontrolle) von Feuerungsanlagen, Brennstoffleitungen und -lagereinrichtungen und Aufstellräumen von FeuerstättenOXOOO*XO
11Reinigen von Abgasanlagen durch Ausbrennen oder besondere Verfahren; Ausfräsen von Schornsteinen = evtl. auskratzen oder -schlagenOXXX*XXO

Anmerkung: Diese Auflistung dient als Entscheidungshilfe für die Auswahl geeigneter persönlicher Schutzausrüstungen und ersetzt nicht die Gefährdungsbeurteilung

2
Bereitstellung und Benutzung der persönlichen Schutzausrüstungen

2.1
Vor der Auswahl und Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen hat die Unternehmerin oder der Unternehmer gemäß §§ 4 und 5 Arbeitsschutzgesetz eine Gefährdungsermittlung durchzuführen. Dabei sind Art und Umfang der Gefährdungen sowie die Dauer der Gefährdung für die Beschäftigten zu ermitteln, die durch technische oder organisatorische Maßnahmen nicht verhindert oder gemindert werden können. Außerdem sind die Arbeitsbedingungen und die persönlichen Gegebenheiten der Beschäftigten zu berücksichtigen.

2.2
Für die gemäß Absatz 2.1 ermittelten Gefährdungen muss die Unternehmerin oder der Unternehmer den Beschäftigten gemäß § 29 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" geeignete persönliche Schutzausrüstungen in ausreichender Anzahl zur persönlichen Verwendung zur Verfügung stellen. Vor der Bereitstellung hat sie oder er die Beschäftigten anzuhören. Die Tragebereitschaft von persönlichen Schutzausrüstungen ist erfahrungsgemäß größer, wenn die Beschäftigten bei der Auswahl beteiligt sind. Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden.

2.3
Vor der Benutzung der persönlichen Schutzausrüstung hat die Unternehmerin oder der Unternehmer gemäß § 2 der PSA-Benutzungsverordnung eine Bewertung der zum Einsatz kommenden persönlichen Schutzausrüstung vorzunehmen, um festzustellen, ob diese

  • Schutz gegenüber den abzuwehrenden Gefahren bietet, ohne selbst eine größere Gefahr mit sich zu bringen,

  • für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet ist,

  • den ergonomischen Anforderungen und gesundheitlichen Erfordernissen der Beschäftigten entspricht,

  • den Beschäftigten angepasst werden kann.

Praktische Übungen haben sich bewährt, für einige persönliche Schutzausrüstungen sind praktische Übungen vorgeschrieben, wie z. B. bei der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz oder dem Atemschutz.

2.4
Die Beschäftigten haben gemäß § 30 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention" die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu benutzen.

3
Persönliche Schutzausrüstungen im Schornsteinfegerhandwerk

3.1
Kopfschutz

3.1.1
Beim Betreten von Baustellen, bei Arbeiten in Kesseln, engen Räumen usw. kann durch Anstoßen oder herabfallende Gegenstände die Gefahr von Kopfverletzungen bestehen; deshalb ist bei derartigen Tätigkeiten Kopfschutz zu tragen.

3.1.2
Bei der Gefährdungsermittlung sind die folgenden Möglichkeiten, durch die Kopfverletzungen auftreten können, zu berücksichtigen:

  • Anstoßen an Gegenstände

  • Pendelnde, herabfallende, umfallende, heranfliegende Gegenstände

Bei allen Arbeiten und Tätigkeiten, die diese Gefährdungen beinhalten, sind Industrieschutzhelme, die den Grundanforderungen der DIN EN 397 genügen, geeignet.

Für Schornsteinfegerarbeiten wird ein Vier-Punkt-Kinnriemen empfohlen.

3.1.3
Gemäß DIN EN 397 sind Schutzhelme gekennzeichnet durch eingeprägte oder eingegossene Informationen über

  • die angewendete Norm DIN EN 397,

  • Name oder Zeichen des Herstellers,

  • Jahr und Quartal der Herstellung,

  • Helmtyp (Bezeichnung des Herstellers),

  • Größe oder Größenbereich (Kopfumfang in cm),

  • Material der Helmschale (Kurzzeichen) und

  • CE-Kennzeichnung.

Wenn der Kopf bei Tätigkeiten ausschließlich gegen Anstoßen an harte und auch spitze Gegenstände geschützt werden muss, ist die Benutzung einer Industrie-Anstoßkappe nach DIN EN 812:2012-04 zweckmäßig. Diese dürfen aber auf keinen Fall als Ersatz für einen Industrieschutzhelm verwendet werden.

ccc_1154_as_2.jpgWeitere Hinweise für Schutzhelme enthält die DGUV Regel 112-193 "Benutzung von Kopfschutz".

3.2
Fußschutz

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung kann unter Berücksichtigung der üblichen Gefährdungen wie Ausrutschen, Umgang mit elektrischen Geräten und Kraftstoffen im Arbeitsbereich ein Sicherheitsschuh S1 P zum Einsatz kommen. In Innenräumen von Häusern bzw. Wohnungen können auch Kombinationen von Sicherheitsschuh und Überschuh verwendet werden, wenn für diese Kombination eine EU-Baumusterprüfbescheinigung (siehe Abb. 23) vorhanden ist.

ccc_1154_as_31.jpg

Abb. 23
Sicherheitsschuh kombiniert mit Überschuh

ccc_1154_as_2.jpgWeitere Hinweise für die Benutzung von Fußschutz enthält die DGUV Regel 112-191 "Benutzung von Fuß- und Knieschutz".

3.3
Augen und Gesichtsschutz

3.3.1
Beim Ausbrennen von Schornsteinen, bei der Kesselreinigung o. ä. Tätigkeiten sind die Augen bzw. das Gesicht vor Verletzungen zu schützen, wenn z. B. mit wegfliegenden Teilen, Gefährdungen durch Staub oder gefährlicher Strahlung zu rechnen ist.

3.3.2
Mögliche Gefährdungen ergeben sich bei Schornsteinfegerarbeiten besonders durch mechanische Einwirkungen auf das Auge, gegen die Sicherheitssichtscheiben zu verwenden sind. Seltener treten optische, chemische oder thermische Einwirkungen auf, die den jeweils zweckmäßigen Augenschutz erfordern.

ccc_1154_as_2.jpgWeitere Hinweise für den Augen und Gesichtsschutz enthält die DGUV Regel 112-192 "Benutzung von Augen- und Gesichtsschutz".

3.4
Atemschutz

3.4.1
Gefährdungen, Gefährdungsermittlung

3.4.1.1
Ob Atemschutz erforderlich ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Bei normaler Messtätigkeit ist i. Allg. die Notwendigkeit nicht gegeben. Aber z. B. bei

  • der Reinigung von Feuerungsanlagen, die mit festen Brennstoffen betrieben und ohne wirksame staubmindernde Maßnahmen (siehe Abschn. 7) gereinigt werden,

  • der Reinigung von Asbestzementrohren,

  • der Kesselreinigung mit Bürsten,

  • dem Ausbrennen von Schornsteinen,

  • der Schornsteinbrandbekämpfung,

ist im Allgemeinen davon auszugehen.

3.4.1.2
Sauerstoffmangel oder gesundheitsgefährliche Gase, Dämpfe, Nebel oder Stäube können beim Menschen unmittelbar Benommenheit, Schwindel, Atemnot, Bewusstlosigkeit und Erstickungserscheinungen bis zum Tod bewirken.

Bei der Kehrarbeit freiwerdende Partikel als Stäube, Rauch, Aerosole können krebserzeugend sein (z. B. Asbestfasern, Benzo(a)pyren).

3.4.1.3
Der Arbeitsplatzgrenzwert gemäß TRGS 900 ist die zeitlich gewichtete durchschnittliche Konzentration eines Stoffes in der Luft am Arbeitsplatz in Bezug auf einen gegebenen Referenzzeitraum. Er gibt an, bis zu welchen Konzentrationen eines Stoffes schädliche akute oder chronische Auswirkungen auf die Gesundheit bei einer achtstündigen Exposition an 5 Tagen/Woche während der Lebensarbeitszeit im Allgemeinen nicht zu erwarten sind. Arbeitsplatzgrenzwerte sind Schichtmittelwerte, sie müssen bezogen auf eine achtstündige Schicht eingehalten werden.

Insbesondere für Benzo(a)pyren und Asbest ist derzeit kein Arbeitsplatzgrenzwert ableitbar. In der Gefahrstoffverordnung § 2 bzw. TRGS 910 "Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen" ist hierfür ein risikobezogenes Maßnahmenkonzept beschrieben, das das Minimierungsgebot nach § 7 Gefahrstoffverordnung konkretisiert. Überall dort, wo die Akzeptanzkonzentration überschritten und die Toleranzkonzentration noch nicht erreicht werden, ist Atemschutz zur Verfügung zu stellen, bei Ex-positionsspitzen zu tragen.

In Zweifelsfällen ist die Gefahrstoffkonzentration am Arbeitsplatz mit geeigneten Prüf- und Messgeräten festzustellen.

3.4.2
Auswahl und Einsatz von Atemschutzgeräten

3.4.2.1
Gegen Gefahrstoffe in Form von Stäuben, wie z. B. Asbestfasern, Benzo(a)pyren, Rußpartikel oder Aerosolen sind in der Regel Filtergeräte mit Partikelfiltern oder partikelfiltrierende Halbmasken als Atemschutz erforderlich. Geeignet sind Atemschutzgeräte der Filterklasse P2/P3, da sie auch gegen krebserzeugende Gefahrstoffe schützen (siehe Tabelle A1, Abb. 24). Bewährt haben sich Atemschutzgeräte in leichter Ausführung mit am Anzuggürtel zu befestigender fester Maskendose.

Das Mundtuch ist keine persönliche Schutzausrüstung und bietet keinen ausreichenden Schutz.

Halbmasken sind auf Grund der höheren Abscheidewirkung zu bevorzugen.

3.4.2.2
Partikelfilter sind durch den Kennbuchstaben P, die Partikelfilterklasse und die Kennfarbe weiß (Filtergehäuse oder weißer Farbring auf farbneutralem Filtergehäuse) gekennzeichnet.

3.4.2.3
Partikelfilter werden entsprechend ihrem Abscheidevermögen für Partikel in die Partikelfilterklassen P1 (geringes Abscheidevermögen), P2 (mittleres Abscheidevermögen) und P3 (hohes Abscheidevermögen) eingeteilt.

ccc_1154_as_2.jpgGegen krebserzeugende Stäube und Tröpfchenaerosole ist nach der DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten" mindestens die Schutzstufe P2 erforderlich. Hiernach ist auch eine partikelfiltrierende Halbmaske der Filterklasse 2 = FFP2 zulässig.

Nach der TRGS 519 ist für "Instandhaltungsarbeiten" ein Atemschutz mit der Filterklasse P2 bzw. eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP2 ausreichend, wenn 100.000 F/m3in der Umgebungsluft nicht überschritten werden.

Während für Vollmasken in der Regel Filter mit Standard-Rundgewinde Verwendung finden, werden für Halbmasken und Viertelmasken meist Filter mit Spezialgewinde oder nur für die entsprechende Filteraufnahme passende Steckfilter verwendet. Daher ist bei Halbmasken und Viertelmasken besonders darauf zu achten, nur die vom Gerätehersteller empfohlenen Filter einzusetzen.

3.4.2.4
Bei gleichzeitigem Auftreten von Gasen, Dämpfen und Partikeln sind z. B. geeignete Kombinationsfilter zu benutzen.

3.4.2.5
Der Einsatz von Filtergeräten setzt voraus, dass die Umgebungsatmosphäre mindestens 17 Vol.-% Sauerstoff enthält.

In Behältern, Schächten, Kanälen und anderen engen oder geschlossenen Räumen müssen deshalb von der Umgebungsatmosphäre unabhängige Atemschutzgeräte verwendet werden.

3.4.2.6
Das Zusetzen des Partikelfilters macht sich durch deutliche Erhöhung des Atemwiderstandes bemerkbar. Kombinationsfilter sind außerdem bei Wahrnehmung von Geruch, Geschmack oder Reizerscheinungen zu wechseln.

ccc_1154_as_32.jpg

Abb. 24
Atemschutzgeräte

3.4.2.7
Die partikelfiltrierende Halbmaske ist ein vollständiges Atemschutzgerät, das ganz oder überwiegend aus dem Filtermaterial besteht, durch das die Einatemluft strömt oder bei dem der Hauptfilter einen untrennbaren Teil des Gerätes darstellt. Die Atemluft strömt entweder durch das Filtermaterial oder zusätzlich durch ein Ausatemventil ab.

Das Ausatemventil verringert den Ausatemwiderstand deutlich und deshalb sollten Masken mit Ausatemventil bevorzugt werden. Die Schutzfaktoren der Klassen FFP1, FFP2 und FFP3 entsprechen denen einer Halbmaske mit P1-, P2- oder P3-Filter und können wie diese verwendet werden.

3.4.2.8
Entscheidend für die Schutzwirkung des Atemschutzgerätes ist ein guter Dichtsitz des Atemanschlusses.

Personen mit Bärten und Koteletten im Bereich der Dichtlinien von Voll und Halbmasken sind für das Tragen von Atemschutzgeräten ungeeignet.

Für Personen, die eine Brille tragen, gibt es beim Einsatz von Vollmasken spezielle Maskenbrillen.

3.4.3
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat durch geeignete Maßnahmen ein einwandfreies Funktionieren der Atemschutzgeräte und die Einhaltung guter hygienischer Bedingungen zu gewährleisten.

Für Instandhalten, Prüfen und Lagern sind die Angaben der Hersteller zu beachten. Das Desinfizieren mit Desinfektionsmitteln nach Herstellerangabe muss vor Übergabe des Gerätes an eine andere Person erfolgen.

Partikelfiltrierende Halbmasken sind für eine Desinfektion und Nutzung durch weitere Beschäftigte nicht vorgesehen.

Die Lagerung muss trocken, staubgeschützt und verwechslungsfrei in geeigneten Behältern vorgenommen werden. Atemschutzgeräte oder Teile davon mit befristeter Lagerzeit, wie manche Filter oder Gummiteile, sind nach deren Ablauf der Verwendung zu entziehen.

ccc_1154_as_2.jpgWeitere Hinweise für den Atemschutz enthält die DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten".

3.5
Schutzkleidung

3.5.1 Die benutzte Arbeitskleidung ist eine berufsspezifische Arbeitskleidung ohne spezielle Schutzfunktion.

Zum Schutz vor UV-Strahlung, ist lange Arbeitskleidung und Kopfbedeckung zu empfehlen.

3.5.2
Als Schutzkleidung können erforderlich sein:

  • Schutzanzüge für den begrenzten Mehrfacheinsatz (Einwegkleidung), die über der Arbeitskleidung getragen werden. Sie werden nach der Kontamination mit Schmutz oder Gefahrstoffen nicht gereinigt, sondern entsorgt.

  • Schutzanzüge gegen Kontakt mit Flammen aus einem Material, das bei einer kurzzeitigen Flammeneinwirkung nicht entflammt und eine Tragedauer von mindestens einer Arbeitsschicht zulässt.

  • Wetterschutzkleidung, die die Trägerin und den Träger gegen die Einwirkungen von Sonneneinstrahlung, Nässe, Wind und Umgebungskälte bis -5 0C schützen. Das Schutzziel ist die Gesundheit der Trägerinnen und Träger.

ccc_1154_as_2.jpgWeitere Hinweise für Schutzkleidung enthält die DGUV Regel 112-189 "Benutzung von Schutzkleidung".

3.6
Handschutz

3.6.1
Bei Schornsteinfegerarbeiten ist sehr oft die Gefahr von Handverletzungen gegeben, z. B. durch scharfe Kanten bei der Kehrtätigkeit, bei der Handhabung des Schultereisens und beim Ausbrennen, deshalb sind bei derartigen Tätigkeiten Schutzhandschuhe erforderlich.

Bei der Gefährdungsermittlung sind neben den Gefährdungen für die Hände durch äußere Einwirkungen auch die Gefährdungen für die Person durch den Schutzhandschuh selbst und durch ungenügende Schutzwirkung zu berücksichtigen.

3.6.2
Gefährdungen für die Hände durch äußere Einwirkungen sind z. B.

  • mechanische Einwirkungen durch spitze und scharfe Gegenstände,

  • thermische Einwirkungen durch heiße Materialien, Kontakt mit offenen Flammen,

  • chemische Einwirkungen durch Hautkontakt.

Gefährdungen durch den Schutzhandschuh können durch unzulänglichen Tragekomfort, schlechte Hautverträglichkeit u.a. eintreten. Gefährdungen durch ungenügende Schutzwirkung sind insbesondere durch falsche Auswahl und falsche Anwendung der Schutzhandschuhe gegeben.

3.6.3
Geeignete Schutzhandschuhe sind unter Angabe der Gefährdungen sowie Ursachen und Art der Gefährdungen auszuwählen.

ccc_1154_as_2.jpgBei Ausbrennarbeiten mit Temperaturen über 400° sind Schutzhandschuhe mit langen Stulpen gemäß DIN EN 12477 empfehlenswert.

Anforderungen an Schutzhandschuhe und weitere Hinweise enthält die DGUV Regel 112-195 "Benutzung von Schutzhandschuhen" oder können bei Schutzhandschuhherstellern erfragt werden.

3.7
Hautschutz

3.7.1
Hautschutz gehört zum Bereich der persönlichen Schutzausrüstungen. Es ist ein auf die Gefährdungen abgestimmter Hautschutzplan zu erstellen.

Besondere Hautgefährdungen bei Schornsteinfegerarbeiten bestehen durch stark hauthaftende Verschmutzungen und Arbeitsstoffe als Ruß, Staub, Altöl, Lösemittel u. ä.

3.7.2
Hautschutz umfasst

  • Einsatz von Hautschutzmitteln,

  • möglichst schonende Hautreinigung,

  • Hautpflege.

Alle drei Stufen sind für die Verhütung von Hauterkrankungen gleich zu gewichten.

Das Hautschutzmittel soll das Eindringen der Schadstoffe in die Haut und die Hautreinigung erleichtern. Es muss unbedingt auf die spezifische Hautgefährdung abgestimmt sein.

Ein falsches Hautschutzmittel kann die Gefährdung erhöhen!

Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sicher zu stellen, dass eine Waschgelegenheit zur Verfügung steht. Die Hautreinigung soll gründlich und gleichzeitig hautschonend sein. Die Zusammensetzung des Reinigungsmittels muss auf die Art und den Grad der Verschmutzung abgestimmt sein. Grundsätzlich sollte das mildeste Hauteinigungsmittel verwendet werden.

Verdünner, Waschbenzin, Trichlorethylen, Perchlorethylen, Kaltreiniger, Kupferlappen, Vergaserkraftstoff o. ä. sind zur Hautreinigung nicht zulässig.

Die regelmäßige Hautpflege unterstützt die natürliche Regeneration der Haut. Die Hautpflegemittel führen der Haut die Schutzstoffe wieder zu, welche ihr bei der Arbeit und durch die Hautreinigung entzogen werden.

ccc_1154_as_2.jpgWeitere Hinweise für den Hautschutz enthält die DGUV Information 212-017 "Auswahl, Bereitstellung und Benutzung von beruflichen Hautmitteln".

3.8
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz

3.8.1
Wenn als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung Absturzsicherungen und Auffangeinrichtungen nicht möglich sind, wie z. B. an freistehenden Schornsteinen, sind persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz als individuelle Schutzmaßnahme einzusetzen.

In diesem Fall ist das System zum Auffangen abstürzender Personen so zu wählen, dass bei einem Sturz das Auf- oder Anprallen auf/an ein Hindernis ausgeschlossen und die Fallstrecke möglichst gering ist.

3.8.2
Persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind Systeme zum Auffangen abstürzender Personen. Sie bestehen aus einem Auffanggurt und zusätzlichen Bestandteilen, z. B. Verbindungsmittel mit Falldämpfer, Höhensicherungsgerät.

Es ist ausschließlich das folgende System festgelegt:

  • System aus Auffanggurt, fester Führung (Schiene, Drahtseil), mitlaufendem Auffanggerät und Verbindungselement (Karabiner) und/oder Verbindungsmittel (Chemiefaserband) (System mit Steigschutzeinrichtung).

3.8.3
Teile der persönlichen Schutzausrüstung gegen Absturz sind

  • Auffanggurte,

  • Verbindungsmittel (Seil, Gurtband, Kette),

  • mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung (Steigschutzeinrichtungen).

3.8.4
Auffanggurte

3.8.4.1
Je nach Art der Tätigkeit und der besonderen Gefahren im Absturzfall ist ein geeigneter Auffanggurt auszuwählen. Ein Auffanggurt besteht aus verstellbaren Gurtbändern, die den Körper umschließend im Beckenbereich und an den Schultern verlaufen.

Bei der Auswahl des Gurtes sind der Anwendungsbereich, die Passform, die erforderlichen Ösen, die Einstellmöglichkeiten und das Gewicht des Anwenders oder der Anwenderin inklusive der mitzuführenden Arbeitsmittel maßgeblich.

Auffanggurte sind mit hinterer und/oder vorderer Auffangöse ausgestattet, die über dem Körperschwerpunkt liegen. Auffangösen sind mit dem Großbuchstaben "A" gekennzeichnet.

Auffanggurte mit hinterer Auffangöse sind für Arbeiten geeignet, bei denen sich der Anschlagpunkt oberhalb oder hinter der zu sichernden Person befindet. Entsprechend sind Auffanggurte mit vorderer Auffangöse eher für Arbeiten geeignet, bei denen sich der Anschlagpunkt oberhalb oder vor der zu sichernden Person befindet.

Halteösen an Auffanggurten dürfen nicht für Auffangfunktionen benutzt werden.

ccc_1154_as_33.jpg

Abb. 25
Auffanggurt mit rückseitiger Fangöse und einer vorderen Steigschutzöse; Rückenstütze bzw. Rückenpolster

3.8.5
Die Ausführung der Verbindung von vorderer Auffangöse bzw. Steigschutzöse des Auffanggurtes und Auffanggerät ist vom Hersteller vorgegeben und darf nicht verändert werden. Es gibt Auffanggeräte, die mit zwei vorderen Auffangösen (am Bauchgurt und im oberen sternalen Bereich) verbunden werden müssen (siehe Abb. 25).

3.8.6
Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung (Steigschutzeinrichtungen)

3.8.6.1
Mitlaufende Auffanggeräte einschließlich fester Führung sind Bestandteile eines Auffangsystems und werden als Steigschutzeinrichtung bezeichnet. Sie werden in Verbindung mit einem Auffanggurt mit geeigneter vorderer Auffangöse an Verkehrswegen zum Steigen in Höhen und Tiefen eingesetzt. Die festen Führungen, bestehend aus einer Schiene oder einem Drahtseil, sind in der Regel an den Verwendungsorten, wie z. B. Steigleitern an Schornsteinen fest installiert. Für den Steigvorgang wird oder ist bereits ein mitlaufendes Auffanggerät an der Führung angefügt. Das Auffanggerät, verbunden mit der entsprechenden Auffangöse des Auffanggurtes, begleitet ohne manuelle Betätigung die steigende Person. Im Sturzfall arretiert es an der Führung und verhindert so den Absturz der Person. Für die Rettung muss ein weiteres mitlaufendes Auffanggerät vorhanden sein.

3.8.6.2
Für das Auf- bzw. Absteigen ist generell eine Entriegelung der Sperrvorrichtung (verhindert das Abrutschen des Gerätes an der Führung) des Auffanggerätes erforderlich. Dies erfolgt ohne manuelle Betätigung der steigenden Person entweder mit oder ohne horizontale Zugkraft, die z. B. durch Zurücklehnen beim Steigen aufgebracht wird. In der Praxis werden vorzugsweise mitlaufende Auffanggeräte benutzt, die mit horizontaler Zugkraft entriegelt werden.

Befinden sich Ein- bzw. Ausstiegsstellen in einem absturzgefährdeten Bereich ist darauf zu achten, dass die Führungen mit Endsicherungen ausgestattet sind, die ein unbeabsichtigtes Herauslaufen des mitlaufenden Auffanggerätes verhindern. Sind Auffanggeräte so gestaltet, dass sie an der Schiene/dem Drahtseil angefügt und davon wieder gelöst werden können, muss anhand der Kennzeichnung des Auffanggerätes, der Führung und den Angaben in der Gebrauchsanleitung eine eindeutige Zuordnung möglich sein.

3.8.6.3
Durch die Verwendung von auf das Körpergewicht inkl. mitgeführten Arbeitsmitteln abgestimmten Falldämpfern oder energieabsorbierenden Einzelteilen bzw. energieabsorbierender Funktion des Auffanggerätes werden die Stoßkräfte auf höchstens 6 kN reduziert.

3.8.6.4
Bei der Benutzung von Steigschutzeinrichtungen ist die vordere Auffangöse (am Bauchgurt) direkt an der Zwischenverbindung (ohne zusätzliche Teile) anzuschließen. Die Länge der Zwischenverbindung zwischen Auffanggerät und Steigschutzöse des Auffanggurtes beträgt je nach Hersteller und Ausführung maximal 300 mm (siehe Abb. 26).

Es gibt Auffanggeräte, die mit zwei vorderen Auffangösen (am Bauchgurt und im oberen sternalen Bereich) verbunden werden müssen.

ccc_1154_as_34.jpg

Abb. 26
Beispiel für eine Steigschutzeinrichtung

3.8.7
Beschädigte oder durch Sturz beanspruchte persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz sind der Benutzung zu entziehen, bis ein Sachkundiger oder eine Sachkundige der weiteren Benutzung zugestimmt hat.

3.8.8
Für den Fall eines Sturzes ist durch geeignete Maßnahmen eine unverzügliche Rettung zu gewährleisten. Durch längeres bewegungsloses Hängen im Gurt können Gesundheitsgefahren (Hängetrauma) auftreten.

Die initiale Lagerung richtet sich nach dem Wunsch des oder der Betroffenen. Häufig ist eine Flachlagerung sinnvoll.

Auf weitere Verletzungen durch den Sturz ist zu achten.

Bei der rettungsdienstlichen Versorgung ist unter anderem zu denken an

  • Vorerkrankungen (auch als mögliche Sturzursache),

  • Hypo-/Hyperthermie (Auskühlung, Hitzschlag),

  • Hypoglykämie (Unterzuckerung),

  • Herzrhythmusstörungen.

3.8.9
Prüfung

3.8.9.1
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass die persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz entsprechend der Herstellerangaben, sowie entsprechend den Einsatzbedingungen und den betrieblichen Verhältnissen nach der Gefährdungsbeurteilung, mindestens jedoch alle 12 Monate, auf ihren einwandfreien Zustand durch eine sachkundige Person (nach DGUV Grundsatz 312-906 "Grundlagen zur Qualifizierung von Personen für die sachkundige Überprüfung und Beurteilung von persönlichen Absturzschutzausrüstungen") geprüft werden.

Die Ergebnisse der Prüfung sind entsprechend dokumentiert und das letzte Prüfdatum könnte an/auf der Schutzausrüstung kenntlich gemacht werden.

Vor jeder Benutzung ist die persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz durch Sichtprüfung auf ihren ordnungsgemäßen Zustand und auf einwandfreies Funktionieren zu prüfen.

3.8.10
Betriebsanweisung, Unterweisung

3.8.10.1
Betriebsanweisung

Für die Benutzung von persönlicher Schutzausrüstung gegen Absturz hat die Unternehmerin oder der Unternehmer eine Betriebsanweisung zu erstellen. Dabei sind insbesondere die Gefahren entsprechend der Gefährdungsbeurteilung sowie das Verhalten bei der Benutzung und bei festgestellten Mängeln zu berücksichtigen.

3.8.11
Unterweisung

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat die Beschäftigten theoretisch und praktisch vor der ersten Benutzung und nach Vorgabe der Gefährdungsbeurteilung, mindestens jedoch alle 12 Monate, zu unterweisen.

Die Unterweisung ist zu dokumentieren (siehe Anhang 2).

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 4 DGUV Vorschrift 1 "Grundsätze der Prävention"

3.8.11 Reinigung, Aufbewahrung

Das mitlaufende Auffanggerät, das Verbindungsmittel sowie der Auffanggurt sind nach Bedarf zu reinigen und gegen schädigende Einflüsse geschützt aufzubewahren. Die Angaben des Herstellers sind zu berücksichtigen.

Die persönliche Schutzausrüstung gegen Absturz ist so aufzubewahren, dass sie keinen Einflüssen ausgesetzt wird, die ihre sichere Funktion beeinträchtigt. Die Angaben des Herstellers sind zu berücksichtigen.

ccc_1154_as_2.jpgWeitere Hinweise für persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz enthält die DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz".

Außer Schutzhelme, die die für den Einsatz in heißer Umgebung konzipiert und hergestellt werden, die vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Umgebung mit einer Lufttemperatur von 100 °C oder mehr, mit oder ohne Infrarotstrahlung, Flammen oder großen Schmelzmaterialspritzern (Kategorie III) die zum Schutz gegen Risiken der Elektrizität konzipiert und hergestellt werden (Kategorie III).

Bei Anlagen aus Asbestzementrohren oder anderen Asbestzementprodukten sind besondere Schutzmaßnahmen (Atemschutz und Schutzkleidung) zu treffen, wenn die Tätigkeit nicht nach geprüften Arbeitsverfahren mit geringer Exposition gemäß Nr. 29 TRGS 519 durchgeführt wird. (Siehe DGUV Information 201-012 "Emissionsarme Verfahren nach TRGS 519 für Tätigkeiten an asbesthaltigen Materialien")