DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese DGUV Regel findet Anwendung auf Abnahme, Feuerstättenschau, anlassbezogenen Überprüfung und Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten, die auf der Grundlage

  • des Berufsbildes des Schornsteinfegerhandwerks,

  • des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG),

  • des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),

  • der Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer (LBO),

  • der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO),

  • des Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder

  • ergänzende Übertragungen der Bundesländer

im Hinblick auf Betriebs- und Brandsicherheit, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Raumluftqualität, Umwelt- und Klimaschutz, sowie Energieeffizienz durchgeführt werden. Sie werden im Folgenden Schornsteinfegerarbeiten genannt.