Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich
Diese DGUV Regel findet Anwendung auf Abnahme, Feuerstättenschau, anlassbezogenen Überprüfung und Überprüfungs- und Reinigungsarbeiten, die auf der Grundlage
des Berufsbildes des Schornsteinfegerhandwerks,
des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes (SchfHwG),
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG),
der Bauordnungen der jeweiligen Bundesländer (LBO),
der Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO),
des Gebäudeenergiegesetz (GEG) oder
ergänzende Übertragungen der Bundesländer
im Hinblick auf Betriebs- und Brandsicherheit, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Raumluftqualität, Umwelt- und Klimaschutz, sowie Energieeffizienz durchgeführt werden. Sie werden im Folgenden Schornsteinfegerarbeiten genannt.