DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

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Abschnitt 6 - 6 Arbeiten in der Nähe von Funkanlagen

Vor Beginn der Arbeiten sind die Expositionsbereiche von Funkanlagen zu erkunden. Der Auftraggeber bzw. der Anlagenbetreiber erteilt Auskunft über die einzuhaltenden Sicherheitsabstände. Für den Fall, dass diese nicht vorliegen, veranlasst die Auftraggeberin oder der Auftraggeber entsprechende Messungen. Können die Sicherheitsabstände nicht eingehalten werden, ist es Aufgabe des Auftraggebers oder der Auftraggeberin, Kontakt mit der Betreiberin oder dem Betreiber der Anlage herzustellen und dafür zu sorgen, dass diese abgeschaltet oder die Sendeleistung entsprechend minimiert wird.

Ist das Abschalten, die Minderung der Sendeleistung der Anlage oder die Abschirmung nicht möglich, sind Expositions- und Gefahrbereiche nach Angaben des Betreibers oder der Betreiberin festzulegen und mit Warn- und Verbotszeichen zu kennzeichnen.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe DGUV Regel 103-013 "Elektromagnetische Felder" sowie die EMF-Datenbank der Bundesnetzagentur