DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

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Abschnitt 5.3 - 5.3 Elektrische Anlagen

5.3.1 Allgemein

Bei Arbeiten in der Nähe elektrischer Freileitungen und deren Anschlüsse sind die Schutzabstände nach Tabelle 2 einzuhalten.

Für die Bemessung der Schutzabstände ist das Ausschwingen von Leitungsseilen und der Bewegungsraum der Beschäftigten einschließlich der von ihnen bewegten Werkzeuge zu berücksichtigen.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Tabelle 2
Schutzabstände zu elektrischen Freileitungen

NennspannungSchutzabstand
bis 1000 V (üblicher häuslicher und gewerblicher Bereich)1,00 m
über 1 kVbis110 kV3,00 m
über 110 kVbis220 kV4,00 m
über 220 kVbis380 kV
oder bei unbekannter Nennspannung5,00 m

Nicht isolierte elektrische Freileitungen oder elektrische Übergabepunkte unter 1000 V (1 kV) müssen zu Laufstegen einen Schutzabstand nach oben von 2,50 m, nach unten und seitlich von 1,25 m aufweisen.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 3 DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel"

An Abgasanlagen, an denen Schornsteinfegerarbeiten ausgeführt werden, müssen nicht isolierte elektrische Freileitungen für Nennspannungen unter 1000 V (1 kV)

  • einen vertikalen Schutzabstand zur Mündung der Abgasanlage von 2,50 m bei über der Mündung geführter Leitung,

  • einen waagerechten Schutzabstand zur Außenwand der Abgasanlage,

    • von 0,80 m bei seitlich oberhalb der Mündung,

    • von 1,20 m bei seitlich unterhalb der Mündung geführter Leitung

aufweisen (siehe Abb. 20).

Sind an der Mündung der Abgasanlage Einrichtungen vorhanden, z. B. geschlossene Schornsteinaufsätze, die eine Berührung eines über die Mündung hinaus geführten Werkzeuges mit unter Spannung stehenden Teilen ausschließen, oder sind die Freileitungen isoliert, dürfen abweichend elektrische Freileitungen für Nennspannungen unter 1kV bis auf einen waagerechten Mindestabstand zur Außenwand der Abgasanlage

  • von 0,40 m bei seitlich oberhalb der Mündung befindlicher Leitung

  • von 0,20 m bei seitlich unterhalb der Mündung befindlicher Leitung

herangeführt sein (siehe Abb. 21).

Elektrostatische Staubabscheider sind entsprechend der Betriebsanleitung zu betreiben und vor der Reinigung bzw. Überprüfung spannungsfrei zu schalten und vor Wiedereinschalten zu sichern.

5.3.2 Photovoltaikanlagen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass bei Arbeiten in der Nähe von Photovoltaikanlagen diese nicht berührt oder betreten werden.

Falls Arbeiten im Bereich von Photovoltaikanlagen durchzuführen sind, ist zuvor eine eindeutige Arbeitsanweisung und Freigabe durch eine Elektrofachkraft des Eigentümers oder der Eigentümerin bzw. des Betreibers oder der Betreiberin der Anlage erforderlich.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 6 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"