Abschnitt 5.1 - 5 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren durch elektrische Gefährdungen
5.1 Allgemeines
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur von einer Elektrofachkraft oder unter Leitung und Aufsicht einer Elektrofachkraft den elektrischen Regeln entsprechend errichtet, geändert und instandgehalten werden.
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel müssen den elektrotechnischen Regeln entsprechen und sind regelmäßig wiederkehrend zu prüfen.
Siehe § 3 DGUV Vorschrift 3 bzw. 4 "Elektrische Anlagen und Betriebsmittel" und DGUV Information 203-071 "Wiederkehrende Prüfungen elektrischer Anlagen und Betriebsmittel - Organisation durch den Unternehmer" |
---|