Abschnitt 4.3 - 4.3 Verkehrswege
4.3.1 Allgemein
Die Unternehmerin oder der Unternehmer hat sicherzustellen, dass die Verkehrswege entsprechend der Art der baulichen Anlage, den wechselnden Bauzuständen, den Witterungsverhältnissen und den jeweils auszuführenden Tätigkeiten ein sicheres Begehen ermöglichen und ausreichende Abmessungen aufweisen.
Siehe § 8 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", ArbStättV und ASR A1.8 |
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Verkehrswege müssen ausreichend beleuchtet sein (mind. 50 Lux).
Siehe ASR A3.4 Anhang 1 Nummer 1.1. |
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Bei Dachneigungen von höchstens 20° dürfen betretbare Dachflächen als Verkehrswege genutzt werden.
Auf nicht betretbaren Bauteilen müssen unabhängig von der Dachneigung Laufstege oder lastverteilende Beläge vorhanden sein.
Verkehrswege für Schornsteinfegerarbeiten sind so zu gestalten, dass keine Absturzgefahr besteht. Die Rangfolge der Schutzmaßnahmen nach § 4 ArbSchG ist bei der Ausgestaltung der Verkehrswege zu berücksichtigen.
Eine Absturzgefahr besteht in der Regel nicht bei der Benutzung von baulichen Einrichtungen, z. B. |
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einem Treppenhaus oder einer Treppe zum Arbeitsplatz unter Dach,
einem ebenerdigen Zugang zum Arbeitsplatz an der Schornsteinsohle,
auf einem Flachdach mit ausreichend hoher Attika oder mit einem Geländer bzw. Klappgeländer,
Steigleitern nach DIN 18799 (bauliche Anlagen) bzw. DIN EN ISO 14122 (Maschinen), siehe 4.3.4.
Verkehrswege, die nicht mit baulichen Einrichtungen hergestellt wurden, sind vorrangig so zu wählen, dass sie sicher begehbar sind und keine Absturzgefahr vorhanden ist. Sind die örtlichen Voraussetzungen derart, dass eine sichere Begehung nicht möglich ist und z. B. Absturzgefahr besteht, sind Maßnahmen wie Absturzsicherungen vorzunehmen.
Dies ist beispielsweise möglich durch den Einsatz einer Hubarbeitsbühne zum Erreichen von Arbeitsplätzen über Dach. Sollte dies aus baulichen oder technischen Gründen nicht möglich sein, erfüllen die Einrichtungen nach DIN 18160-5:2016-04 diese Anforderungen, wenn die objektbezogene Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Verkehrswege sicher begehbar sind.
Siehe Abschn. 9.2 DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten" |
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Zum Überbrücken von Höhenunterschieden insbesondere bei Zugängen zu Durchsteigöffnungen sollten Steigleitern, Steigeisen oder gegen Wegrutschen und Umkippen gesicherte Anlegeleitern vorhanden sein.
Stolper-, Rutsch- und Sturzgefahr
Auf Dächern mit glatten Oberflächen (z. B. Metall-, Foliendächern, Kunststoffdachbahnen oder Glasdächern) müssen unabhängig der Neigung in Abhängigkeit von Verschmutzungen oder Witterungseinflüssen bauliche Einrichtungen vorhanden sein, die ein Ausrutschen beim Betreten verhindern.
Tragfähigkeit und Abmessungen
Verkehrswege müssen für die jeweilige Nutzung ausreichend tragfähig sein und ausreichende Abmessungen aufweisen.
Die Anforderungen an die Tragfähigkeit und Abmessungen von Verkehrswegen werden z. B. erfüllt bei Schornsteinfegerarbeiten und der Nutzung von fest installierten Einrichtungen der baulichen Anlage, die den Anforderungen nach DIN 18160-5 entsprechen.
Siehe Abschn. 8.2, DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" |
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Verkehrswege müssen ein Lichtraumprofil von mindestens 50cm Breite und 1,80m Höhe, Standflächen ein Lichtraumprofil von mindestens 60cm Breite und 1,80m Höhe haben. In Verkehrswege ragende Bauteile, z. B. Balken oder Unterzüge, dürfen die Höhe bis auf 1,60m einschränken. Bei Verkehrswegen und Standflächen B und D innerhalb von Gebäuden darf die Höhe auf einer Länge von höchstens 1,50m auf 1,20m eingeschränkt werden.
In Arbeitsstätten muss die lichte Höhe über Verkehrswegen mindestens 2,00 m betragen. Eine Unterschreitung der lichten Höhe von maximal 0,05 m an Türen kann vernachlässigt werden. Für Wartungsgänge beträgt die lichte Mindesthöhe 1,90 m. Eine Unterschreitung der Mindesthöhe an Türen und Toren im Verlauf von Wartungsgängen von maximal 0,10 m kann vernachlässigt werden.
Beim Errichten von neuen Arbeitsstätten muss die lichte Mindesthöhe über Verkehrswegen mindestens 2,10 m betragen, siehe ArbStättV und ASR 1.8 sowie ASR A1.7. |
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4.3.2 Treppen
Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat sicherzustellen, dass Aufstiege zu Arbeitsplätzen als Treppen oder Laufstege ausgeführt sind.
Siehe § 8 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" |
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Treppen können z. B. sein:
Treppen in baulichen Anlagen
Treppentürme
Treppen in oder an Gerüsten
Treppen siehe auch: |
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DIN 18065
DIN EN 14975
DIN 3193
Auf Grund des Unfallgeschehens sollten insbesondere Bodentreppen vor der Benutzung auf augenscheinliche Mängel, z. B. entsprechend der Herstellerangaben, untersucht werden (siehe Abb. 8). Der sachgerechte Einbau von Bodentreppen sollte nachgewiesen sein (z. B. durch eine Fachunternehmerbescheinigung).
Abb. 8
Mangelhafte Bodentreppe
4.3.3 Laufstege
Werden Laufstege oder lastverteilende Beläge als Verkehrswege auf nicht begehbaren Bauteilen verwendet,
müssen diese mindestens 0,50 m breit sein,
dürfen sie nur bis zu einer Neigung von 1:1,75 (ca. 30°) verwendet werden,
müssen diese bei größeren Neigungen Trittleisten haben,
müssen die Laufstege oder lastverteilenden Beläge ein sicheres Ableiten der Kräfte auf die tragende Unterkonstruktion gewährleisten und gegen Verschieben und Abheben gesichert sein.
Darüber hinaus müssen zusätzlich zu den Laufstegen und den lastverteilenden Belägen geeignete Maßnahmen vorhanden sein, die neben dem Durchbrechen auch das Abstürzen von Personen verhindern.
Siehe § 8 Abs. 2 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" |
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In Arbeitsstätten müssen Zugänge (z. B. Dachausstiege, Luken) zu nicht durchtrittsicheren Dächern unter Verschluss stehen. Die Zugänge dürfen nur von besonders unterwiesenen und beauftragten Personen geöffnet werden. An den Zugängen muss eine dauerhafte und deutlich sichtbare Kennzeichnung angebracht sein, z. B. "Dach nur auf Laufstegen benutzen". Laufstege müssen den zu erwartenden Lasten (Beschäftigte und Arbeitsmittel) sicher standhalten und beidseitig umwehrt sein. Wenn eine beidseitige Umwehrung die vorzunehmenden Arbeiten behindern würde und geeignete Anschlageinrichtungen für den Einsatz von PSAgA vorhanden sind, dürfen Laufstege auch einseitig umwehrt sein.
Siehe Arbeitsstättenverordnung bzw. Abschn. 7.1 ASR A2.1 |
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4.3.4 Steigleitern und Steigeisen
Steigleitern an Abgasanlagen mit einer Aufstiegshöhe von mehr als 5,00 m über Dach bis zur Mündung sind mit einer Steigschutzeinrichtung nach Normenreihe DIN 18799 bzw. bei Maschinen nach Normenreihe DIN EN ISO 14122 auszurüsten, die auch für die Standfläche wirksam sein muss.
Siehe ArbStättV und Abschn. 4.6 ASR A1.8 und Normenreihe DIN 18799 bzw. Normenreihe DIN EN ISO 14122 |
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Steigleitern, Steigeisen und Steigschutzeinrichtungen sowie Auffanggeräte müssen regelmäßig, spätestens nach 12 Monaten, vom Betreiber geprüft und gekennzeichnet werden.
Siehe DGUV Regel 112-198 "Benutzung von persönlichen Schutzausrüstungen gegen Absturz" und DGUV Information 208-032 "Auswahl und Benutzung von Steigleitern" |
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Bei genehmigungspflichtigen Anlagen werden die Verkehrswege und Arbeitsplätze durch die zuständige Behörde vorgegeben.
4.3.5 Leitern als Verkehrsweg
Werden tragbare Leitern als Verkehrsweg eingesetzt, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer sicherzustellen, dass in der Gefährdungsbeurteilung die Verwendung der Leiter unter Berücksichtigung der Gefährdung, der Dauer der Verwendung und der vorhandenen baulichen Gegebenheiten begründet wird. Dabei ist zu beachten, dass die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel Vorrang hat. Andere alternative Arbeitsmittel können Gerüste, Bautreppen, fahrbare Arbeitsbühnen oder fahrbare Hubarbeitsbühnen sein. Es sind geprüfte Leitern zu verwenden.
Anlegeleitern dürfen für Schornsteinfegerarbeiten als Aufstiege nur verwendet werden, wenn der zu überbrückende Höhenunterschied nicht mehr als 5,00 m beträgt und der Aufstieg nur für kurzzeitige Schornsteinfegerarbeiten benötigt wird (siehe Abb. 9).
Siehe § 8 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und Abschn. 8.7 DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten" |
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Schornsteinfegerarbeiten sind in der Regel keine sehr seltenen Arbeiten, bei denen eine tragbare Leiter zur Überbrückung von Höhenunterschieden von mehr als 5,00 m eingesetzt werden kann. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die baulichen Begebenheiten zu berücksichtigen.
Abb. 9
Anlegeleiter als Verkehrsweg
Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die für den beruflichen Gebrauch nach DIN EN 131-2 geeignet sind (Piktogramm siehe Abb. 10).
Abb. 10
Leitern für den beruflichen Gebrauch (Piktogramm)
Anlegeleitern müssen gegen Abrutschen des Leiterkopfes oder des Leiterfußes (siehe Abb. 11) durch konstruktive Einrichtungen am Bauwerk oder entsprechendes Leiterzubehör gesichert sein.
Leiterzubehör kann z. B. sein: Fixierungen von Kopf- und Fußpunkten, Geländer, Fußverbreiterungen, Ausstiegsholme.
Vom Hersteller/Herstellerin vorgesehene Anbauteile sind für die sichere Verwendung der Leiter zwingend erforderlich (z. B. Traversen).
Werden Anlegeleitern als Aufstieg oder Abstieg verwendet, dürfen diese bei Durchsteigöffnungen in Flächen nur so angelegt werden, dass diese mindestens 1,00 m über der Austrittsstelle hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind.
Siehe DIN 18160-5 |
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Anlegeleitern mit einem Durchstieg am Leiterkopf erleichtern das Übersteigen auf Dachflächen.
Siehe § 8 Abs. 7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", Abschn. 4.2.1 TRBS 2121-2 und Abschn. 6.2.3 DIN 18160-5 |
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Abb. 11
Aufstieg mit gesicherter Anlegeleiter
Abb. 12
Nicht eingeschränkte Durchsteigöffnung
Bei der Verwendung von Teleskopleitern können insbesondere zusätzliche Gefährdungen auftreten, die in der Gebrauchsanleitung der Hersteller benannt werden. Das Unfallgeschehen zeigt, dass die bei Kehrarbeiten auftretende Verschmutzung die Funktionstüchtigkeit dieser Leitern beeinträchtigen kann.
Von der Verwendung von Teleskopleitern wird bei Kehrarbeiten abgeraten.
Durchsteigöffnungen dürfen nicht z. B. durch Wärmedämmung, eine Unterschalung, angestellte Leitern oder Einbauteile eingeschränkt werden (siehe Abb. 12).
4.3.6 Verkehrswege auf Dächern
Verkehrswege, die der DIN 18160-5:2016-04 entsprechen, müssen mindestens folgende Anforderungen erfüllen:
Auf Dächern, deren Neigung mehr als 20° beträgt, müssen als Verkehrswege Laufstege, Trittflächen oder Einzeltritte nach DIN EN 516 oder fest installierte Leitern entsprechend DIN EN 12951 vorhanden sein.
Laufstege müssen unterhalb des Firstes liegen. Der Abstand zwischen den Laufstegflächen sowie zwischen Laufsteg- und Standflächen darf nicht größer als 5 cm sein. Die seitliche Neigung darf nicht mehr als 3° gegenüber der Waagerechten betragen.
Werden Laufstege auf Dächern, deren Neigung mehr als 20° jedoch nicht mehr als 30° beträgt, rechtwinklig zum First eingebaut, müssen diese mit Trittleisten ausgerüstet sein. Laufstege mit einer Längsneigung von mehr als 30° sind unzulässig.
Liegen nicht unmittelbar vor der Durchsteigöffnung in der Dachfläche Laufstege, so muss sich dort eine Trittfläche befinden. Die Anordnung der Trittfläche darf den Bewegungsfreiraum beim Durchsteigen nicht einschränken.
Trittflächen und Einzeltritte dürfen nicht mehr als 3° gegenüber der Waagerechten geneigt sein.
Trittflächen müssen übereinander angeordnet sein. Der Abstand zwischen den Trittflächen sowie zwischen Trittflächen und Laufstegen oder Standflächen darf untereinander gemessen in der Dachneigung höchstens 75 cm betragen. Bei einer Dachneigung von mehr als 45° darf dieser Abstand höchstens 50 cm betragen.
Einzeltritte müssen versetzt übereinander in der Falllinie der Dachneigung angeordnet sein. Der Abstand zwischen den Einzeltritten sowie zwischen Einzeltritten und Laufstegen, Trittflächen der Standflächen darf nicht mehr als 40 cm betragen.
Werden Trittflächen oder Einzeltritte auf geneigten Dächern von mehr als 20° über Leitern erreicht, muss an dem Übergang von der Leiter im Abstand von höchstens 50 cm eine Trittfläche nach DIN EN 516 vorhanden sein.
Abb. 13
Verkehrswege
Für alle baulichen Einrichtungen z. B. nach DIN 18160-5:2016-04, DIN EN 516, DIN EN 12951 ist eine Fachunternehmerbescheinigung gemäß der jeweiligen Landesbauordnung erforderlich und muss beim Bauherrn oder bei der Bauherrin vorliegen. Für überdeckte, nicht einsehbare Befestigungen von baulichen Einrichtungen ist eine Einbaudokumentation hilfreich.