DGUV Regel 101-021 - Schornsteinfegerarbeiten

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Abschnitt 4.2 - 4.2 Arbeitsplätze

4.2.1
Allgemein

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat sicherzustellen, dass Arbeitsplätze so eingerichtet und beschaffen sind, dass sie entsprechend

  • der Art der baulichen Anlage,

  • den Witterungsverhältnissen (z. B. Wind, Vereisung, Schnee, Sonne oder Hitze) und

  • den jeweils auszuführenden Arbeiten ein sicheres Arbeiten ermöglichen.

Arbeitsplätze müssen ausreichend beleuchtet sein (mind. 200 Lux).

ccc_1154_as_2.jpgSiehe ASR A3.4 Anhang 1 Nummer 3.6.

Die Arbeitsplätze müssen ausreichende Abmessungen aufweisen.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 8 Abs. 1 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und Abs. 4.1 ASR A2.1

Arbeitsplätze für Schornsteinfegerarbeiten, also fest installierte Einrichtungen der baulichen Anlage, die nach DIN 18160-5:2016-04 errichtet wurden, erfüllen die Forderung nach Schutzvorrichtungen gegen Absturz.

Auf geneigten Arbeitsplätzen, auf denen die Gefahr des Abrutschens von Personen besteht, darf nur gearbeitet werden, nachdem Maßnahmen gegen das Abrutschen vom Arbeitsplatz getroffen wurden.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 8 Abs.4 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und Abs. 8.1 ASR A2.1

Unabhängig von der Neigung der Fläche besteht die Gefahr des Ausrutschens, z. B. durch die Materialbeschaffenheit (Foliendächer, Metalldächer, glasierte Dacheindeckung, Glasdächer) der geneigten Fläche, Verschmutzung oder Witterungseinflüsse.

Geeignete Arbeitsplätze sind z. B.

  • Hubarbeitsbühnen,

  • Flurförderzeuge mit Arbeitsbühne,

  • Fahrbare Arbeitsbühnen,

  • Leichte Plattformleitern, Podestleitern, Tritte,

  • bauliche Einrichtungen an Abgasanlagen, Dunstabzugsanlagen und Lüftungsanlagen.

4.2.2
Fahrbare Hubarbeitsbühnen

Informationen zum sicheren Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen gehen aus der Kennzeichnung, der Betriebsanweisung bzw. der Betriebsanleitung hervor. Mit der Gefährdungsbeurteilung sind wesentliche Bedingungen wie Einsatzort, Arbeitsaufgabe und Personalauswahl (Nachweis der Befähigung) zu berücksichtigen.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe DGUV Information 208-019 "Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen"

Insbesondere sind zu berücksichtigen:

  • Sicherheit gegen Umkippen

  • Absturzsicherungen gegen Herausschleudern

  • Maßnahmen bei Betriebsstörungen

Auf Grundlage der Gefährdungsbeurteilung ist eine geeignete Hubarbeitsbühne auszuwählen, eine Betriebsanweisung zu erstellen und sind die Beschäftigten zu unterweisen.

Die Prüffristen für regelmäßig durchzuführende Prüfungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 der BetrSichV und Anhang 4 Nr. 8 der TRBS 1201 "Prüfungen und Kontrollen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen". Der Nachweis der letzten, regelmäßigen Prüfung ist aus der Dokumentation ersichtlich und kann z. B. durch ein Prüfsiegel an der Hubarbeitsbühne erkennbar sein.

4.2.3
Flurförderzeuge

Informationen zum sicheren Umgang mit Flurförderzeugen gehen aus der Kennzeichnung, der Betriebsanweisung bzw. der Betriebsanleitung hervor. Mit der Gefährdungsbeurteilung sind wesentliche Bedingungen wie Einsatzort, Arbeitsaufgabe und Personalauswahl (Nachweis der Qualifizierung nach z. B. DGUV Grundsatz 308-001 "Ausbildung und Beauftragung der Fahrer von Flurförderzeugen mit Fahrersitz und Fahrerstand") zu berücksichtigen.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe DGUV Vorschrift 68 bzw. 69 "Flurförderzeuge" und TRBS 2121 Teil 4 bzw. DGUV Information 208-031 "Einsatz von Arbeitsbühnen an Flurförderzeugen mit Hubmast"

Insbesondere sind zu berücksichtigen:

  • Geeignetes Flurförderzeug mit Arbeitsbühne (siehe Abb. 2)

  • Maßnahmen gegen Absturz, Quetsch- und Schergefahren

  • Verfahren von Personen in der Arbeitsbühne

Auf dieser Grundlage ist ein geeignetes Flurförderzeug auszuwählen, eine Betriebsanweisung zu erstellen und sind die Beschäftigten zu unterweisen.

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Abb. 2
Flurförderzeug mit Arbeitsbühne

Die Prüffristen für regelmäßig durchzuführende Prüfungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 3 der BetrSichV. Der Nachweis der letzten, regelmäßigen Prüfung ist aus der Dokumentation ersichtlich und kann z. B. durch ein Prüfsiegel am Flurförderzeug erkennbar sein.

4.2.4
Fahrbare Arbeitsbühnen

Werden fahrbare Arbeitsbühnen nach DIN EN 1004 verwendet, dürfen diese im Freien nur bis zu 8 m, in geschlossenen Räumen nur bis zu 12 m Aufbauhöhe eingesetzt werden. Die Aufbau- und Verwendungsanleitung des Herstellers, die am Montageort vorliegen muss, ist zu beachten. Die fahrbare Arbeitsbühne ist entsprechend der Betriebsanweisung sowie der Unterweisung zu verwenden (siehe Abb. 3).

Insbesondere sind zu berücksichtigen:

  • Nach dem Aufbau und vor der Verwendung ist die fahrbare Arbeitsbühne durch eine zur Prüfung befähigte Person auf sichere Funktion zu prüfen.

  • Arbeitstäglich ist die fahrbare Arbeitsbühne auf augenfällige Mängel wie z. B. fehlender Seitenschutz, mangelhafte Ballastierung durch eine fachkundige Person zu kontrollieren.

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Abb. 3
Fahrbare Arbeitsbühne mit innenliegender Treppe

4.2.5
Leitern als Arbeitsplatz

Die Verwendung einer tragbaren Leiter als hochgelegener Arbeitsplatz ist auf Umstände zu beschränken, unter denen die Benutzung anderer, sichererer Arbeitsmittel wegen der geringen Gefährdung und wegen der geringen Dauer der Benutzung oder der vorhandenen baulichen Gegebenheiten, die die Unternehmerin oder der Unternehmer nicht ändern kann, nicht gerechtfertigt ist.

Werden Arbeiten auf tragbaren Leitern mit Stufen oder Podesten bis zu einer Standhöhe von 2,00 m durchgeführt, können sie als hochgelegener Arbeitsplatz verwendet werden. Bei einer Standhöhe von mehr als 2,00 m bis zu 5,00 m dürfen nur zeitweilige Arbeiten ausgeführt werden, d. h. Arbeiten, die einen Zeitraum von 2 Stunden je Arbeitsschicht nicht überschreiten. Es müssen beide Füße auf einer Stufe oder der Plattform stehen. Bei einem Standplatz höher als 5,00 m über der Aufstellfläche dürfen keine Arbeiten ausgeführt werden (siehe Abb. 4).

Die obersten Stufen von Stehleitern nicht besteigen (siehe Abb. 5). Nur bei Leitern mit Plattform und mit Haltevorrichtungen oder Umwehrung ist das Betreten der obersten Trittfläche zulässig.

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Abb. 4
Anlegeleiter als Arbeitsplatz

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Abb. 5
Stehleitern als Arbeitsplatz

Auf tragbaren Leitern mit Sprossen dürfen nur dann Arbeiten ausgeführt werden, wenn die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass kein anderes sichereres Arbeitsmittel verwendet werden kann.

Es dürfen nur Leitern verwendet werden, die für den beruflichen Gebrauch nach DIN EN 131-2 geeignet sind (Piktogramm siehe Abb. 6).

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Abb. 6
Leitern für den beruflichen Gebrauch (Piktogramm)

Leitern sind entsprechend der Betriebsanweisung sowie ihrer Unterweisung zu verwenden.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 3 Abs. 5 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Im Rahmen der objektbezogenen Gefährdungsbeurteilung ist zu beurteilen, ob die Sicherheit durch den Einsatz von Leiterzubehör erhöht werden kann, z. B. mit Fußverbreiterungen, Leiterschuhen, Fixierungen von Kopf- und Fußpunkten.

Für zeitweilige Arbeiten auf einer Leiter dürfen die Umgebungs- und Witterungsverhältnisse die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten nicht beeinträchtigen. Während der Benutzung muss die Leiter standsicher aufgestellt sein und ggf. gegen Umstürzen gesichert werden. Sie muss sicher begehbar aufgestellt sein, so dass die Beschäftigten jederzeit sicher stehen und sich permanent mit einer Hand festhalten können. Podest- und Plattformleitern bieten gegenüber Anlege- oder Stehleitern in der Regel einen besseren Stand.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 8 Abs.7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten", Abschn. 8.7 DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten" sowie TRBS 2121-2

Bei der Verwendung von Teleskopleitern können insbesondere zusätzliche Gefährdungen auftreten, die in der Gebrauchsanleitung der Hersteller benannt werden. Das Unfallgeschehen zeigt, dass die bei Kehrarbeiten auftretende Verschmutzung die Funktionstüchtigkeit dieser Leitern beeinträchtigen kann.

Von der Verwendung von Teleskopleitern wird bei Kehrarbeiten abgeraten.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 8 Abs.7 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten" und Abschn. 8.7 DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten" sowie Abschn. 4.2.1 TRBS 2121-2

Werden Steigleitern nach DIN 18799 oder DIN EN ISO 14122 als Arbeitsplätze genutzt, müssen entsprechende Podeste als Standplatz zum Arbeiten vorhanden sein.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe DGUV Information 208-032 "Auswahl und Benutzung von Steigleitern" und DGUV Information 201-014 "Informationen für das Nachrüsten von Steigeisen- und Steigleitergängen mit Steigschutzeinrichtungen an Schornsteinen"

4.2.6
Besondere Arbeitsplätze auf geneigten Dachflächen

Der Unternehmer oder die Unternehmerin hat dafür zu sorgen, dass für Arbeiten auf einer mehr als 45° geneigten Dachfläche besondere Arbeitsplätze geschaffen werden.

Besondere Arbeitsplätze sind gelattete Dachflächen, Dachdecker-Auflegeleitern (Dachauflegeleitern), Dachdeckerstühle oder waagerechte Standplätze von mindestens 0,50 m Breite.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe § 8 Abs.5 DGUV Vorschrift 38 "Bauarbeiten"

Gelattete Dachflächen gelten als betretbar,

  • bei denen der lichte Abstand der Dachlatten nicht mehr als 0,40 m beträgt und die nach den Regeln des Zentralverbandes des Deutschen Dachdeckerhandwerks (allgemein anerkannten Regeln der Technik) ausgeführt sind,

  • bei denen der lichte Abstand der Dachlatten mehr als 0,40 m beträgt und die mit zusätzlich dauerhaften Maßnahmen zur Durchsturzsicherheit ausgestattet sind; dies können u.a. Unterspannbahnen mit einer Zugfestigkeit von ≥ 450 N/50 mm sein,

  • wenn Regelquerschnitte, Stützweite und Holzqualität entsprechend der Tabelle 1 ausgebildet sind.

Tabelle 1
Zulässige Regelquerschnitte, Stützweite und Holzqualität

1Regelquerschnitte für tragende Dachlatten ohne weiteren rechnerischen Nachweis aus Nadelholz
Querschnitt * in mm max. Stützweite in cmFarbliche KennzeichnungVisuelle Sortierklassse nach DIN 4074-1oder **Festigkeitsklasse nach EN 338:2016
30 × 5080rotS 10 TS/S 10C 27 M
40 × 60100rotS 10 TS/S 10C 24 M

4.2.7
Arbeitsplätze an Abgasanlagen, Dunstabzugsanlagen und Lüftungsanlagen

Arbeitsplätze an Abgasanlagen, Dunstabzugsanlagen und Lüftungsanlagen gewähren z. B. dann ein sicheres Arbeiten, wenn die Anforderungen an Standflächen nach Abschnitt 6.3 DIN 18160-5:2016-04 erfüllt sind.

Für die Einrichtungen von Arbeitsplätzen an baulichen Einrichtungen ist eine Fachunternehmerbescheinigung nach der jeweiligen Landesbauordnung erforderlich. Für überdeckte Befestigungen von Einrichtungen für Arbeitsplätze an baulichen Einrichtungen ist eine Einbaudokumentation hilfreich.

Die Standflächen an der Mündung von Abgasanlagen dürfen nicht tiefer als 1,10 m unterhalb der Mündung liegen und müssen mindestens 25 cm × 40 cm groß sein.

Sie haben folgende waagrechte Abstände aufzuweisen (aus allen Richtungen):

  • zwischen Abgasanlage und Außenkante Standfläche mindestens 40 cm

  • zwischen Innenkante Standfläche und Außenkante Abgasanlage höchstens 30 cm

  • Innenkante Standfläche und Mitte der Abgasanlage höchstens 1,00 m (siehe Abb. 7)

  • zwischen Standfläche und Abgasanlage bei zwischenliegendem First höchstens 60 cm

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Abb. 7
Arbeitsplatz am Steildach, Abstände gelten auch neben dem Schornstein

4.2.8
Arbeitsplätze an Reinigungsöffnungen

Standflächen an Reinigungsöffnungen müssen frei sein von Hindernissen, die die Reinigung behindern (z. B. Satellitenanlagen). Die Anforderungen an Standflächen sind erfüllt, wenn die fest installierten Einrichtungen der baulichen Anlage nach Abschnitt 6.3 DIN 18160-5 errichtet wurden.

Die Unterkante von Reinigungsöffnungen muss in einem Bereich von 40 cm bis 1,40 m über der Standfläche liegen. Die Standfläche muss mindestens die Maße von 50 cm × 50 cm haben und einen ausreichenden, mindestens 1,80 m3(maximal anrechenbare Höhe 1,80 m) betragenden Bewegungsfreiraum zur Durchführung der Arbeit bieten.

ccc_1154_as_2.jpgSiehe Abschn. 8.1, DGUV Regel 101-038 "Bauarbeiten"

Abweichungen von den Nennquerschnitten dürfen nach DIN EN 336:2013-12 höchstens -1/+3 mm betragen (bezogen auf u = 20 % Holzfeuchte)

Die Sortierklassen dürfen nicht den Festigkeitsklassen zugeordnet werden - jede ist auf Grund der unterschiedlichen Bewertungskriterien gesondert zu betrachten!