DGUV Regel 113-009 - Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln

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Anhang 1 - Katalog der Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßnahmen

Inhalt

1Gefährdung durch organisatorische Mängel
2Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung
3Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse
4Mechanische Gefährdung
5Elektrische Gefährdung
6Gefährdung durch Stoffe
7Gefährdung durch Brände / Explosionen
8Biologische Gefährdung
9Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen
10Psychische Belastungsfaktoren
11Sonstige Gefährdungs- und Belastungsfaktoren

Bedeutung der Symbole im Anhang 1:

  1. Gefährdungen / Belastungen

  2. Schutzmaßnahmen

In dem folgenden Gefährdungskatalog sind die für das Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln zutreffenden Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßahmen mit beispielhaften Lösungen zusammengestellt.

Dieser Katalog ergänzt die im Merkblatt A 017 der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie abgedruckten allgemeinen Prüflisten. Siehe auch die entsprechenden Verweise.

Rechtsgrundlage der Gefährdungsbeurteilung2

Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet in § 5 jeden Unternehmer

  • zu beurteilen, welche Gefährdungen/Belastungen für seine Mitarbeiter mit ihrer Arbeit verbunden sind und

  • zu ermitteln, welche Arbeitsschutzmaßnahmen erforderlich sind.

Darüber hinaus wird er in § 3 verpflichtet, Maßnahmen des Arbeitsschutzes auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen.

Inhalt und Aufbau des Gefährdungskatalogs

In dem folgenden Katalog sind die beim Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln zu beachtenden typischen Gefährdungen/Belastungen und Schutzmaßnahmen zu deren Abhilfe zusammengestellt, siehe Übersicht.

Die Gliederung des Katalogs orientiert sich an Merkblatt A 017. Es erfolgt eine Auflistung nach Gefährdungen/Belastungen und nicht nach Arbeitsgängen oder Anlagenteilen.

Anwendung des Gefährdungskatalogs

Der Katalog kann Seite für Seite durchgegangen werden und man entnimmt für sein Unternehmen zu jedem Gefährdungsmerkmal die entsprechenden Tätigkeiten oder Anlagenteile für die dieses Merkmal zutrifft, sowie die dazugehörigen Schutzmaßnahmen.

Möchte man für eine Tätigkeit (einen Arbeitsplatz) die möglichen Gefährdungen oder Belastungen feststellen, kann man diese der entsprechenden Spalte in der Übersicht entnehmen. Eine dort eingetragene Seitenzahl verweist auf die nähere Beschreibung im Gefährdungskatalog.

Der Anwender des Katalogs wird sich seine Arbeit erleichtern, wenn er sich stets folgende Fragen stellt:

  1. Treffen alle aufgeführten Gefährdungen/Belastungen für meinen Betrieb zu?

  2. Sind weitere zu berücksichtigen?

  3. Welche der im Katalog aufgeführten Schutzmaßnahmen können die Gefährdungen/Belastungen vermeiden?

  4. Gibt es geeignetere Maßnahmen?

  5. Sind zusätzliche Maßnahmen erforderlich?

Abweichungen von den im Katalog aufgeführten Maßnahmen sollten mit der Sicherheitsfachkraft, dem Betriebsarzt und dem Betriebs-/Personalrat abgestimmt werden; auch der Technische Aufsichtsbeamte kann einbezogen werden.

Verweisungen im Katalog:

  1. Siehe auch Abschnitt xxx Merkblatt A 017

    Der Katalog nennt spezielle Maßnahmen, die beim Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln durchzuführen sind. Darüber hinaus können zusätzliche Maßnahmen aus Merkblatt A 017 erforderlich sein.

  2. Siehe Abschnitt xxx Merkblatt A 017

    Spezielle Maßnahmen sind in der Regel nicht erforderlich, zum Schutz der Beschäftigten reicht im Allgemeinen die Durchführung von Maßnahmen aus Merkblatt A 017.

Trifft in der Regel nicht zu

Solche Gefährdungen/Belastungen sind beim Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln nicht oder nur selten anzutreffen. Ist damit zu rechnen, können Schutzmaßnahmen aus Merkblatt A 017 entnommen werden.

1
Gefährdung durch organisatorische Mängel

1.1
Unterweisung

  1. Fehlende Information

    1. Erstunterweisung vor Aufnahme der Tätigkeit, insbesondere über

      • Normalbetrieb

      • betriebstypische Abweichungen vom Normalbetrieb

      • Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung (Bedeutung und Pflicht zur Beachtung)

      • Verhalten bei Unfällen

    2. Kurze, wiederkehrende Unterweisungen, möglichst häufig, mindestens 1-mal jährlich, insbesondere

      • bei Arbeitsplatzwechsel

      • nach längerer Pause (z.B. Mutterschutz, Wehrdienst)

      • von besonders schutzbedürftigen Personen (z.B. Jugendliche, Schwangere, Behinderte, Personen, die nach einem schweren Arbeitsunfall eingegliedert werden)

      • von Leiharbeitnehmern, Fremdfirmenmitarbeitern, Reinigungspersonal, sonstigen Betriebsfremden

    3. Arbeitsplatzbezogene Durchführung der Unterweisung in kleinen Gruppen unter aktiver Beteiligung der Teilnehmer

    4. Unterweisung bei neuen Erkenntnissen bezüglich Gefährdungen und Belastungen (z.B. nach Unfällen, Beinahunfällen, arbeitsbedingten Erkrankungen)

    5. Unterweisung bei Vorliegen neuer oder anderer Gefährdungen und Belastungen (z.B. neue oder geänderte Maschinen, Verfahren, Tätigkeiten, Stoffe)

    6. Unterweisung bei Änderung oder Einführung neuer Notfall-, Rettungs- und Alarmierungssysteme

    7. Regelmäßiges Training sicherer Verhaltensweisen und von Notfallmaßnahmen

    8. Dokumentation der Unterweisung mit Unterschrift der Teilnehmer

    9. Siehe auch Abschnitt 1.10

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 12 ArbSchG; § 6 AMBV; Unfallverhütungsvorschriften, z.B.: § 7 Abs. 2 BGV A1 und § 1 BGV B1 i.V.m. § 20 Abs. 2 GefStoffV; TRGS 555; § 29 Abs. 1, 2 JArbSchG; § 2 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz; § 81 Betriebsverfassungsgesetz; BGI 527; Merkblatt A 011

1.2
Arbeitsplatzbezogene Betriebsanweisung

  1. Fehlende Information

    1. Betriebsanweisungen für den Umgang mit Gefahrstoffen erstellen (arbeitsplatz-, arbeitsbereichs- oder tätigkeitsbezogen; VbF und VAwS beachten)

    2. Betriebsanweisung für den Umgang mit Einrichtungen, Maschinen, Anlagen, Geräten, Förderzeugen erstellen

    3. Verhalten und Maßnahmen bei Gefährdungen/Belastungen bei den möglichen Betriebszuständen beschreiben, z.B.:

      • Zugabe von Rohstoffen

      • Probenahme

      • Betrieb von Maschinen und Anlagen

      • Instandhaltung

      • Reinigung

      • Störungsbeseitigung

    4. Form der Betriebsanweisung entsprechend Abbildungen 1, 2

    5. Anforderung an Betriebsanweisungen:

      • in einer für die Beschäftigten verständlichen Sprache

      • eindeutige Formulierungen verwenden

      • Aussagen möglichst konkret

    6. Betriebsanweisung im Arbeitsbereich für jeden erreichbar aushängen

    7. Siehe auch Abschnitt 1.2 Merkblatt A 017

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 6 AMBV; § 43 VBG 22; § 1 BGV B1 i.V.m. § 20 Abs. 1 GefStoffV; TRGS 555; Merkblatt A 010; BGI 578

Zu Abschnitten 1.1 und 1.2:

Auf der CD-ROM "Kompendium Arbeitsschutz" im Programmteil "BG-Chemie Regelwerke" sind unter Abschnitt 17 "Weitere Publikationen" in der "Checkliste: Betriebsanweisungen/Unterweisungen" Vorschriften und Regelwerke aufgeführt, in denen Forderungen nach Betriebsanweisungen und Unterweisungen enthalten sind.

Abbildung 1: Betriebsanweisung für den Umgang mit Gefahrstoffen - Muster
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Abbildung 2: Betriebsanweisung für Rührbehälter - Muster
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1.3
Koordinierung von Arbeiten

  1. Innerbetriebliche Absprachen

    1. Zuständigkeiten und Entscheidungsbefugnisse von Vorgesetzten festlegen und abgrenzen

    2. Für reibungslose Zusammenarbeit sorgen

  2. Einsatz von Fremdfirmen

    1. Einen geeigneten Koordinator mit Weisungsbefugnis gegenüber allen Beschäftigten bestellen und bekannt machen, wenn

      • mit Fremdfirmen zusammengearbeitet wird

      • mehrere Fremdfirmen zusammenarbeiten (z.B. auf einer Baustelle)

    2. Zuständigkeiten und Aufgaben des Koordinators vertraglich vereinbaren

    3. An- und Abmeldeverfahren für Betriebsfremde einführen

    4. Betriebsfremde in örtliche Gegebenheiten einweisen, über besondere Gefahren und Sicherheitsmaßnahmen informieren, und ggf. erforderliche arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen fordern.

    5. Siehe auch Abschnitt 1.3 Merkblatt A 017

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 8 ArbSchG; § 6 BGV A1; § 3 BGV B1; Merkblatt A 009

1.4
Gefährliche Arbeiten

  1. Instandhaltung

    1. Klare Regelungen schaffen, welche Arbeiten erlaubnisbedürftig sind (z.B. Feuerarbeiten, Einstieg in Behälter, Elektroarbeiten) und wie verfahren wird (z.B. § 30 Abs. 2 BGV B4; § 13 Abs. 1 Nr. 3 BGV C12; § 30 Abs. 2 BGV D1; § 16 Abs. 1 BGV D15; Abschnitt 5.3 BGR 117)

    2. Erlaubnisschein nur von qualifizierten Personen vor Ort ausstellen lassen

    3. Erlaubnis nur für einen bestimmten Zeitraum erteilen

    4. Eindeutige Fertigmeldung sicherstellen

  2. Arbeiten in engen Räumen

    1. Siehe Abschnitt 2.5

Abbildung 3: Erlaubnisschein für Arbeiten in Behältern und engen Räumen - Muster (Anhang 1 BGR 117)
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1.5
Benutzen persönlicher Schutzausrüstungen

  1. Auswahl und Benutzung

    1. Arbeitsbedingungen so gestalten, dass auf persönliche Schutzausrüstungen verzichtet werden kann, soweit dies nach dem Stand der Technik möglich ist

    2. Geeignete und wirksame persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen

    3. Sachgerecht reinigen, pflegen und aufbewahren

    4. Mitarbeiter an der Auswahl beteiligen, Trageversuche durchführen

    5. Atemschutzgeräteträger in einer theoretischen Ausbildung und in praktischen Übungen unterweisen (Abschnitt 7.2 BGR 189)

    6. Für Atemschutzgeräteträger Vorsorgeuntersuchungen nach Grundsatz G 26 veranlassen (§ 3 Abs. 1 bis 3 BGV A4)

    7. Siehe auch Abschnitt 1.5 Merkblatt A 017

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 4 BGV A1; § 2 PSA-BV; BGR 189 bis 201; Merkblatt A 008

Abbildung 4: Halbmaske
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M01 Augenschutz benutzen
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M02 Schutzhelm benutzen
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M05 Fußschutz benutzen
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Abbildung 5: Filtergeräte gegen Partikeln (Abschnitt 3.3.2.3 Tabelle 3 BGR 190)
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  1. Tätigkeiten, bei denen Substanzen die Kleidung verunreinigen

    1. Großflächig verschmutzte oder durchtränkte Kleidung umgehend wechseln

    2. Für den rechtzeitigen Austausch und die Reinigung der Schutzkleidung sorgen; die Kleidung ist vom Arbeitgeber zu reinigen (§ 1 BGV B1 i.V.m. § 22 Abs. 3 GefStoffV)

    3. Reinigen der Arbeitskleidung vor Ort mit Lösemitteln untersagen; das Reinigen von Kleidungsstücken im Betrieb darf nur mit den vom Unternehmer dafür bestimmten geeigneten Einrichtungen und Reinigungsmitteln erfolgen

    4. Beschäftigten bei Reinigungsarbeiten geeignete Schutzkleidung zur Verfügung stellen, z.B.

      • Beim Verwenden von brennbaren Flüssigkeiten:

        Kleidung, die kein gefährliches Schmelzverhalten zeigt und nicht elektrostatisch aufladbar ist, z.B. aus Baumwolle, Wolle

      • Beim Reinigen mit Flüssigkeitsstrahlern:

        Gesichtsschutzschirm, Schutzhandschuhe, Gummischürze, -stiefel

    5. Geeignete chemikalienbeständige Schutzhandschuhe verwenden (z.B. aus PVC, Neopren oder ähnlichem Material)

    6. Beim offenen Umgang mit Gefahrstoffen keine Lederhandschuhe verwenden

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 2 PSA-BV, § 4 BGV A1; BGR 189; BGR 195

  1. Verarbeiten von heißen Substanzen

    1. Hitzebeständige Schutzkleidung verwenden; die Arbeitskleidung darf nicht aus Textilien bestehen, die im Brandfall ein gefährliches Schmelzverhalten zeigen

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§§ 4, 35 BGV A1; BGI 537

  1. Bewegte Maschinenteile

    1. Eng anliegende Kleidung (z.B. Maschinenschutzanzug) verwenden

    2. Ggf. Haarschutznetze und -hauben benutzen

    3. Keine Handschuhe bei Arbeiten in der Nähe von drehenden Wellen und Teilen verwenden

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 4 und § 35 Abs. 1, 3 BGV A1

1.6
Erste-Hilfe-Systeme

  1. Fehlende Ersthelfer, kein Erste-Hilfe-Material

    1. Eine ausreichende Zahl von Ersthelfern ausbilden lassen (bis 20 Versicherte im Betrieb 1 Ersthelfer, ab 20 Versicherte 10 % Ersthelfer - § 6 BGV A5)

    2. Fortbildung spätestens nach 2 Jahren durchführen

    3. Erste-Hilfe-Material in geeigneter Weise bereithalten, ergänzen und erneuern

    4. Siehe auch Abschnitt 1.6 Merkblatt A 017

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 10 ArbSchG; §§ 5, 7 BGV A5; BGI 509; BGI 512

Abbildung 6: Vom Betrieb zur Verfügung zu stellende Verbandkästen (nach § 5 BGV A5)
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* Zwei kleine Verbandkästen ersetzen einen großen Verbandkasten.

  1. Exposition gegen Gefahrstoffe; Brandgefahr

    1. Körperduschen installieren, die schnell und einfach erreichbar sein müssen (Anforderungen an Notduschen siehe DIN 12899 Teil 1)

    2. Augenspülmöglichkeiten (bevorzugt Augenduschen) in unmittelbarer Nähe der Gefahrenstelle installieren (Anforderungen an Augenduschen siehe DIN 12899 Teil 2)

    3. Siehe auch Abschnitt 1.6 Merkblatt A 017

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 10 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A5; DIN 12899

Abbildung 7: Körper- und Augennotdusche
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1.7
Alarm- und Rettungsmaßnahmen

  1. Schadensfall

    1. Alarmplan aufstellen

    2. Flucht- und Rettungsplan aufstellen

    3. Sammelplätze festlegen

    4. Alarm- und Rettungsmaßnahmen üben

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 55 ArbStättV; § 43 Abs. 6 BGV A1

E16 Sammelstelle
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1.8
Hygiene

  1. Reinhalten der Arbeitsstätte

    1. Arbeitsstätten entsprechend den hygienischen Erfordernissen regelmäßig reinigen; Verunreinigungen und Ablagerungen, die zu Gefahren führen können, unverzüglich beseitigen (§ 54 ArbStättV)

  2. Hygiene beim Umgang mit Arbeitsstoffen

    1. Vor Pausen und nach der Arbeit angemessene Hautreinigungs- und Hautschutzmaßnahmen durchführen

    2. Nahrungs- und Genussmittel so aufbewahren, dass sie nicht mit Arbeitsstoffen in Berührung kommen

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 22 GefStoffV

  1. Umkleideräume

  2. Waschgelegenheiten, Waschräume

  3. Toiletten

    1. Siehe Abschnitt 1.8 Merkblatt A 017

1.9
Arbeitsschutzorganisation

Siehe auch Abschnitt 1.10 "Allgemeine Kommunikation"

  1. Verantwortlichkeiten

    1. Siehe Abschnitt 1.9 Merkblatt A 017

  2. Betreuung durch Sicherheitsfachkraft

    1. Beratung/Unterstützung des Unternehmers und der verantwortlichen Personen bezüglich Arbeitsschutz sicherstellen (einschließlich der menschengerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen) (§§ 5, 6 ASiG; § 2 Abs. 1 BGV A6)

      oder:

      bei weniger als 50 beschäftigten Versicherten Teilnahme am Unternehmermodell (§ 2 Abs. 4 und Anlage 2 BGV A6)

    2. Siehe auch Abschnitt 1.9 Merkblatt A 017

  3. Betreuung durch Betriebsarzt

    1. Beratung/Unterstützung des Unternehmers und der verantwortlichen Personen bezüglich Arbeitsschutz und insbesondere in allen Fragen des Gesundheitsschutzes sicherstellen (§§ 2, 3 ASiG; § 2 Abs. 1 BGV A7)

    2. Siehe auch Abschnitt 1.9 Merkblatt A 017

  4. Unterstützung durch Sicherheitsbeauftragte

  5. Beteiligung des Betriebsrates

  6. Arbeitsschutzausschuss

    1. Siehe Abschnitt 1.9 Merkblatt A 017

1.10
Allgemeine Kommunikation

  1. Kommunikationsstil

  2. Regelmäßige Kommunikation

  3. Anlassbezogene Kommunikation z.B. bei Veränderungen, Mängeln, Unfällen, Ereignissen, Beinaheunfälle

    1. Siehe Abschnitt 1.10 Merkblatt A 017

1.11
Prüfpflichten

  1. Mängel an Maschinen, Geräten, Einrichtungen

    1. Maschinen, Geräte, Einrichtungen

      • vor der Inbetriebnahme,

      • nach wesentlichen Änderungen,

      • nach Instandsetzungsmaßnahmen und

      • in bestimmten Zeitabständen

      einer Prüfung des sicherheitstechnischen Zustands unterziehen (siehe Anhang 2)

2
Gefährdung durch Arbeitsplatzgestaltung

2.1
Arbeitsräume

  1. Raumabmessung, Bewegungsfläche, Luftraum

    1. Siehe Abschnitt 2.1 Merkblatt A 017

  2. Versickern und Eindringen von Substanzen in Fußböden und Wände

    1. Fußböden in Herstellungs- und Lagerräumen flüssigkeitsdicht ausführen, auch im Übergang zu den Wänden

Rechtsgrundlagen und Informationen:

Abschnitte 1.3, 1.4 ASR 8/1; § 19g Abs. 1 WHG; Abschnitte 2.34, 3.1 TRbF 111

  1. Versagen der Lüftungseinrichtungen

    1. Lüftungstechnische Anlagen in Herstellungsräumen, Abfüllräumen sowie in Reinigungsräumen und an Reinigungsplätzen so ausführen, dass sie eine ausreichende Lüftung gewährleisten und dass Störungen durch eine selbsttätig wirkende Warneinrichtung angezeigt werden (ASR 5; Abschnitt E 1.3.4 EX-RL)

    2. Schadstoffhaltige Luft nicht in den Arbeitsraum zurückführen (§ 1 BGV B1 i.V.m. § 36 Abs. 7 GefStoffV)

    3. Lüftungstechnische Anlagen mindestens alle 2 Jahre prüfen (§ 53 Abs. 2 ArbStättV; § 39 Abs. 3 BGV A1)

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 19 Abs. 3 GefStoffV, § 5 ArbStättV; BGR 121

  1. Im Arbeitsbereich abgestellte Rohstoffe

    1. Ausreichend Platz für die Bereitstellung der Rohstoffe zur Verfügung stellen

    2. Am Arbeitsplatz Gefahrstoffe nur in der Menge bereitstellen, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich ist (§ 52 Abs. 2 ArbStättV; § 43 Abs. 1 BGV A1)

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 24 ArbStättV; § 1 BGV B1 i.V.m. § 24 GefStoffV

Abbildung 8: Luftführung
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2.2
Verkehrswege

  1. In Räumen und im Freien

    1. Verkehrswege übersichtlich gestalten und frei halten

    2. Wege für Fahrverkehr mindestens in einem Abstand von 1 m an Türen, Toren und Durchgängen usw. vorbeiführen (§ 25 Abs. 3 BGV A1; § 17 Abs. 3 ArbStättV)

    3. Wege für Fahrzeuge so breit anlegen, dass beidseitig ein Sicherheitsabstand von 0,5 m zu den Begrenzungen vorhanden ist (§ 25 Abs. 2 BGV A1; § 17 Abs. 2 ArbStättV)

    4. Verkehrswege in Räumen mit mehr als 1000 m2 Grundfläche kennzeichnen, soweit sich dies nicht durch die Anordnung der Einbauten und Lagergüter ergibt (§ 25 Abs. 4 BGV A1; § 17 Abs. 4 ArbStättV)

    5. Bei Absturzhöhen > 1 m Geländerhöhe lotrecht über Stufenvorderkante mindestens 1 m; bei Absturzhöhe > 12 m mindestens 1,1 m (§ 12 Abs. 1, 2 ArbStättV; ASR 12/1-3; § 33 Abs. 1, 2, 5, 6 BGV A1; Nr. 5.1 BGI 561)

    6. Handlauf bei Treppen mit mehr als 4 Stufen anbringen; in Abwärtsrichtung gesehen auf der rechten Seite; bei mehr als 1,5 m Stufenbreite auf beiden Seiten (Abschnitte 5.5, 5.6 BGI 565)

    7. Schutzvorkehrungen gegen herabfallende Teile treffen

      (§ 12 Abs. 3 ArbStättV; § 33 Abs. 4 BGV A1)

    8. Rettungswege und Notausgänge dauerhaft kennzeichnen; sie müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder in gesicherte Bereiche (anderer Brandabschnitt) führen

      (§ 19 ArbStättV; § 30 BGV A1; ASR 10/1)

    9. Rettungswege und Notausgänge nicht einengen und stets freihalten (§ 30 Abs. 3 BGV A1)

    10. Notausgänge/Fluchttüren müssen sich jederzeit leicht öffnen lassen (Panikschlösser anbringen) solange sich Personen im Raum befinden (§ 10 Abs. 7 ArbStättV; § 30 Abs. 3 BGV A1) und in Fluchtrichtung aufschlagen (§ 30 Abs. 4 BGV A1)

    11. Sicherheitsbeleuchtung vorsehen (§ 7 Abs. 4 ArbStättV; § 19 Abs. 3 BGV A1; ASR 7/4; § 10 BGV A8; BGR 131)

    12. Siehe auch Abschnitt 2.2 Merkblatt A 017

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§§ 17, 19 ArbStättV; ASR 17/1,2; § 25 BGV A1

Abbildung 9: Breite der Verkehrswege in Abhängigkeit von Transportmittel bzw. Ladegut (nach ASR 17/1,2)
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Abbildung 10: Beispiel für Geländerformen (nach DIN 24533)
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  1. Feuer- oder explosionsgefährdete Bereiche in Räumen

    1. Räume, in denen sich feuer- oder explosionsgefährdete Bereiche befinden, müssen mindestens zwei Ausgänge haben, die an entgegengesetzten Seiten liegen sollen und den Anforderungen an Notausgänge entsprechen müssen, als zweiter Ausgang ist auch ein als Notausstieg eingerichtetes Fenster zulässig (ASR 10/1 und 17/1,2)

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A1; § 30 Abs. 1, 2 BGV A1 in Verbindung mit den Bauordnungen der Länder

Entfernungen zum Ausgang/Notausgang nach ASR 10/1

a) in Räumen, ausgenommen Räume nach b) bis e) 35 m

b) in brandgefährdeten Räumen ohne Sprinklerung

oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen 25 m

c) in brandgefährdeten Räumen mit Sprinklerung

oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen 35 m

d) in giftstoffgefährdeten Räumen 20 m

e) in explosionsgefährdeten Räumen 20 m

Abbildung 11
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  1. Türen und Tore

    1. In unmittelbarer Nähe von Toren, die vorwiegend für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind, Türen für den Fußgängerverkehr vorsehen

    2. Nur Pendeltüren und -tore aus durchsichtigem Material oder mit Sichtfenster einsetzen; Material bzw. Fenster durchsichtig erhalten, ggf. austauschen

    3. Siehe auch Abschnitt 2.2 Merkblatt A 017

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 28 BGV A1; § 10 ArbStättV; ASR 10/1; ASR 10/6

  1. Laderampen

    1. Breite mindestens 0,80 m

    2. Mindestens ein Abgang von der Rampe; ab 20 m Länge in jedem Endbereich einer

    3. Siehe auch Abschnitt 2.2 Merkblatt A 017

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 32 BGV A1; § 21 ArbStättV

  1. Treppen

  2. Steigleitern, Steigeisengänge

    1. Siehe Abschnitt 2.2 Merkblatt A 017

  3. Rettungswege, Notausgänge

    1. Fluchtweglänge max. 35 m (Luftlinie), bei besonderer Gefährdung kürzer (Abschnitt 2 ASR 10/1); siehe auch Abbildung 11

    2. Siehe auch Abschnitt 2.2 Merkblatt A 017

2.3
Sturz auf der Ebene, Ausrutschen, Stolpern, Umknicken, Fehltreten

  1. Stolperstellen

    1. Stolperstellen (z.B. Schäden, herumliegende Gegenstände) sofort beseitigen bzw. melden und absperren

    2. Ablauföffnungen, Ablaufrinnen und ähnliche Vertiefungen tritt- und kippsicher sowie bodengleich abdecken (Abschnitt 1.3 ASR 8/1)

    3. Bewegungsfläche am Arbeitsplatz nicht unter 1,5 m2 einengen, Mindestbreite von 1 m einhalten

    4. Gitterroste gegen Abheben und Verschieben sichern (BGI 588)

    5. Siehe auch Abschnitt 2.3 Merkblatt A 017

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 8 Abs. 1 ArbStättV; ASR 8/1; § 20 Abs. 1 BGV A1; Merkblatt T 038

W14 Warnung vor Stolpergefahr
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  1. Rutschgefahr durch Auslaufen von flüssigen oder pastösen Rohstoffen oder Produkten

    1. Nachtropfen vermeiden, Auffangvorrichtungen vorsehen

    2. Bei Zuführung des flüssigen Rohproduktes über Schlauchleitung Befestigungsmöglichkeit am Kesselrand vorsehen

    3. Überfüllen vermeiden (z.B. durch voreingestellte Mengen)

    4. Fußbodenbelag mit ausreichendem Verdrängungsraum und ausreichender Rutschhemmung verwenden (BGR 181; BGI 643)

    5. Regelmäßig reinigen, Fußböden trocken und sauber halten (Reinigungsplan erstellen)

    6. Verunreinigungen von Fußböden unverzüglich beseitigen

    7. Lösemittel nur in Ausnahmefällen und zur Reinigung kleiner Teilabschnitte verwenden; dabei sind in der Regel besondere Schutzmaßnahmen notwendig (z.B. Lüftung und das Tragen persönlicher Schutzausrüstungen)

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 8 Abs. 1 ArbStättV; ASR 8/1; § 20 Abs. 1 BGV A1; Merkblatt T 038

W28 Warnung vor Rutschgefahr
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2.4
Absturz

  1. Im Fußboden versenkte Beschickungsöffnungen für Behälter

    1. Versenkte Beschickungsöffnungen gegen Hineinstürzen sichern (z.B. mit Umwehrungen oder Rosten) (§ 33 Abs. 2 BGV A1; § 12 Abs. 2 ArbStättV; ASR 12/1-3)

    2. Siehe auch Abschnitt 2.4 Merkblatt A 017

2.5
Enge Räume

  1. Arbeiten in Behältern und engen Räumen

    1. Schutzmaßnahmen schriftlich in Arbeitserlaubnisschein (Abbildung 3) festlegen (Abschnitt 5.3 BGR 117)

    2. Maßnahmen durch Aufsichtführenden kontrollieren lassen

    3. Behälter und Räume vor Arbeitsbeginn entleeren und reinigen (Abschnitt 6.1 BGR 117)

    4. Durch ausreichende Lüftung sicherstellen, dass keine Gase, Dämpfe oder Stäube in gesundheitsschädlicher Konzentration auftreten (Abschnitt 6.3 BGR 117)

    5. Wirksamkeit der Lüftung überwachen (z.B. durch Konzentrationsmessungen) (Abschnitt 6.3.5 BGR 117)

    6. Ausreichende Sauerstoffkonzentration sicherstellen (Abschnitt 6.3.1 BGR 117)

    7. Zuleitungen zu Behältern wirksam unterbrechen (Abschnitt 6.2 BGR 117)

    8. Bewegliche Teile oder Einrichtungen wie Rührwerke sicher ausschalten und gegen Wiedereinschalten sichern (Abschnitt 7.1 BGR 117); Ingangkommen infolge gespeicherter Energien vermeiden

    9. Schutzmaßnahmen beim Verwenden elektrischer Betriebsmittel: Schutzkleinspannung oder Schutztrennung (Abschnitt 7.6 BGR 117)

    10. Heiz- und Kühleinrichtungen vor Beginn der Arbeiten außer Betrieb setzen und gegen Ingangsetzen sichern; das gilt auch für eingebaute Brandschutz- und Explosionsunterdrückungsanlagen

    11. Geeignete persönliche Schutzausrüstungen verwenden (Abschnitt 9 BGR 117; A 008)

    12. Sicherungsposten bereitstellen (Abschnitt 10.1 BGR 117)

    13. Rettungseinrichtungen bereithalten (z.B. Hebezeuge und Rettungsgeschirre) (Abschnitt 10.3 BGR 117); überprüfen, ob ihr Einsatz unter den örtlichen Bedingungen problemlos möglich ist (z.B. Anschlagmöglichkeit und ausreichend Platz über dem Mannloch)

    14. Siehe auch Abschnitt 2.5 Merkblatt A 017

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§§ 36, 47 BGV A1; § 13 BGV C12

2.6
Arbeiten am Wasser

Trifft in der Regel nicht zu

3
Gefährdung durch Nichtbeachten ergonomischer Erkenntnisse

3.1
Schwere körperliche Arbeit

  1. Handhaben von Lasten

    1. Siehe Abschnitt 3.1 Merkblatt A 017

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 2 LasthandhabV; § 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A1

Abbildung 12: Richtwerte für Heben und Tragen
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  1. Heben, Tragen und Bewegen von Lasten beim Abwiegen, beim Beschicken von Rührwerken und Behältern sowie bei der Verpackung der Produkte

    1. Geeignete Lastaufnahmemittel zur Verfügung stellen

    2. Bewegliche Hebeeinrichtungen zur Verfügung stellen

      (z.B. Manipulatoren, Fasskippvorrichtungen, siehe Merkblatt T 028)

    3. Transporthilfsmittel einsetzen

    4. Sackentleergeräte mit Hebeeinrichtungen einsetzen

    5. Rohprodukte in möglichst kleinen Gebindeeinheiten beziehen, die vollständig entleert werden können

    6. Prüfen, ob die Richtwerte für Heben und Tragen möglichst unterschritten sind (Abbildung 12 und Liste der Berufskrankheiten Nr. 2108)

    7. Auf die richtige Körperhaltung achten (z.B. Heben mit möglichst gerader Wirbelsäule, Last möglichst nah am Rumpf halten, Heben und Tragen mit verdrehtem Oberkörper vermeiden)

Abbildung 13: Richtiges Heben
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Abbildung 14: Stapelkarren gibt es in unterschiedlichen Ausstattungen für viele Anwendungen
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Abbildung 15: Fässer aufnehmen, transportieren, heben, absetzen mit von Hand geführtem Gerät
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Abbildung 16: ... mit dem Gabelstapler
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Abbildung 17: Transporthilfsmittel für Metall- und Kunststofffässer
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Abbildung 18: Umsetzen mit Manipulator-Haken als Aufnahmevorrichtung
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Abbildung 19: ... oder Vakuumheber als Aufnahmevorrichtung
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3.2
Einseitig belastende körperliche Arbeit

  1. Sich ständig wiederholende Arbeitsgänge, Zwangshaltungen, beengte Raumverhältnisse, Halten, Drücken usw.

    1. Siehe Abschnitt 3.2 Merkblatt A 017

3.3
Beleuchtung

  1. Beleuchtungsstärke, Reflexion, Schattigkeit, Farbgestaltung, Lichtausfall usw.

    1. Siehe Abschnitt 3.3 Merkblatt A 017

3.4
Klima

  1. Luftqualität, Lufttemperatur, Luftfeuchte, Wärmestrahlung usw.

    1. Siehe Abschnitt 3.4 Merkblatt A 017

3.5
Informationsaufnahme

  1. Monitore, Displays, optische und akustische Signale, Sicherheitskennzeichen usw.

    1. Siehe Abschnitt 3.5 Merkblatt A 017

3.6
Wahrnehmungsumfang

  1. Informationsdichte, Wachheit usw.

    1. Siehe Abschnitt 3.6 Merkblatt A 017

3.7
Erschwerte Handhabbarkeit von Arbeitsmittein

  1. Bedienelemente (Stellteile)

    1. Leichte Handhabbarkeit sicherstellen (geringe Stellkräfte, kleine Stellwege, kurze Stellwinkel)

    2. Auf leichte Erreichbarkeit und geeignete Anordnung achten (nach Wichtigkeit und übersichtlich anordnen, Greif- und Fußraum beachten)

    3. Bewegungsrichtung von Stellteilen den Bewegungen von Maschinenteilen sowie der Anzeige zuordnen

    4. Auf ausreichende Griffigkeit achten (z.B. durch geriffelte Oberflächen)

    5. Gegen unbeabsichtigtes Betätigen sichern

    6. Ausreichende Kennzeichnung der Stellteile

Rechtsgrundlagen und Informationen:

AMBV; BGI 523; DIN EN 894; DIN 33401; DIN 33411-1

4
Mechanische Gefährdung

Maschinen fallen unter den Anwendungsbereich der Maschinen-Richtlinie (98/37/EG), in der grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen für das Inverkehrbringen von Maschinen festgelegt sind. Konkretisiert werden diese grundlegenden Anforderungen in arbeitsmittelspezifischen harmonisierten Normen für einzelne Maschinen, die ab bestimmten Fristen anzuwenden sind (siehe unter "Rechtsgrundlagen und Informationen" bei den einzelnen Maschinen)

Für Auswahl und Betrieb von Maschinen sind die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung und ggf. Unfallverhütungsvorschriften heranzuziehen (siehe Hinweise in den Abschnitten 4.1 bis 4.4).

4.1
Ungeschützte bewegte Maschinenteile

In diesem Abschnitt wird auf Gefährdungen durch ungeschützte bewegte Maschinenteile und die erforderlichen Schutzmaßnahmen bei folgenden häufig verwendeten Maschinen, Einrichtungen und Tätigkeiten eingegangen:

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  1. Ungeschützte bewegte Maschinenteile, Teile mit gefährlichen Oberflächen, Transportmittel, unkontrolliert bewegte Teile

    1. Gefahrstellen durch Schutzeinrichtungen sichern, dabei Sicherheitsabstände z.B. gemäß DIN EN 292, 294, 349 und 811 einhalten

    2. Siehe auch Abschnitt 4.1 Merkblatt A 017

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

AMBV; § 2 9. GSGV in Verbindung mit Anhang 1 Nr 1.1.2, 1.1.3, 1.3.4, 1.3.7, 1.3.8, 1.4, 4 Maschinen-Richtlinie - hilfreich: §§ 4, 5 VBG 5

Abbildung 20: Einzuhaltende Sicherheitsabstände bei quadratischen oder kreisförmigen Öffnungen
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Rührwerke

Rührwerke (z.B. Dissolver) bestehen aus einer Rührwelle mit einem Rührer, der durch einen Motor angetrieben wird und in einen Behälter (Rührbehälter) eintaucht. Rührer können unterschiedliche Formen haben, z.B. Scheiben (Dissolverscheiben), Propeller. Der Behälter kann fest am Rührwerk angebracht oder wegnehmbar sein. Bei manchen Ausführungen lässt sich das Rührwerk auf- und abfahren. Mit Rührwerken werden Einsatzstoffe zu homogenen Zubereitungen verarbeitet und feste Stoffe dispergiert.

  1. Einzugstellen am Antrieb

    1. Zugriff zu Gefahrstellen (z.B. Zahnräder, Keilriemen) durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen oder durch bewegliche verriegelte Verkleidungen verhindern; Sicherheitsabstände z.B. nach DIN EN 292 und 294 einhalten (Abbildung 20)

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 A Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 5 Abs. 1 VBG 5; Merkblatt T 020

Die folgenden Ausführungen gelten nur für Rührwerke mit mehr als 300 W Antriebsleistung; Gefährdungen, die von geringeren Antriebsleistungen ausgehen, sind nach Meinung der Fachleute weniger bedeutsam (siehe auch § 35 Abs. 7 VBG 22)

  1. Fangstellen im Bereich des Rührwerkzeuges (z.B. an Kupplung, Rührwelle, Rührer)

    1. Umlaufende Teile (z.B. die Rührwelle) mindestens bis zur maximalen Füllstandshöhe gegen Zugriff sichern (z.B. durch feststehende, einstellbare trennende Schutzeinrichtungen, wie Schutzrohr). Wenn ein Zugriff möglich ist: trennende Schutzeinrichtungen um den Rührkessel installieren; Zugang zum Rührkessel über eine mit Positionsschalter gesicherte Öffnung

Rechtsgrundlagen und Informationenen:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 B Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 35 Abs. 1, 2 VBG 22; Merkblatt T 020

  1. Anlauf der Rührwelle möglich, obwohl Rührwerkzeug nicht im Behälter ist

    1. Können Rührer und umlaufende Abstreifer aus dem Füllgut herausbewegt bzw. der Rührbehälter entfernt werden, darf der Rührer nur eingeschaltet werden können, wenn er sich im Behälter befindet.

      Sinnvoll ist die Installation von Verriegelungen, die das Betätigen des Rührwerkes nur gestatten, wenn sich dieses im Rührbehälter befindet (z.B. Schalter mit Höhenverstellung des Rührkopfes und Spannzange für den Rührkessel mit integriertem Schalter)

    2. Bei ortsbeweglichen Rührern unbefugtes Einschalten verhindern (z.B. durch abschließbares Stellteil)

    3. Bei Hand-, Anklemm- und Hängerührwerken sind auch andere Schutzmaßnahmen zulässig (Abschnitt 5.1.3 Merkblatt T 020)

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.1.2 Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 35 Abs. 5, 6 VBG 22; Merkblatt T 020

Abbildungen 21 - 23

Rührwellenschutz: 3 Beispiele

Abbildungen 21 a und b
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Abbildung 22
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Abbildung 23
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  1. Mitdrehen nicht arretierter Rührbehälter, Scher- und Quetschstellen an Deckeln, Stoßstellen bei ortsveränderlichen Behältern

    1. Behälter durch festen Stand oder eine Arretierung gegen Mitdrehen durch das Füllgut sichern (Abbildung 24)

    2. Bei kraftbetätigten Arretierungen Zugriff zu gefährlichen Bewegungen und Quetschstellen verhindern (z.B. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen)

    3. Bei kraftbetätigten Deckeln die Quetschstelle zwischen Deckel und Rührbehälter sichern (z.B. Schließen gegen Federdruck - Abbildung 25 - oder durch eine Zweihandschaltung für das Absenken des Deckels)

Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.1.2 Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 35 Abs. 3 VBG 22; Merkblatt T 020

  1. Einzug-, Scher- und Quetschstellen an der Rührwerkshubvorrichtung

    1. Rührwerkskopf in jeder Stellung gegen Absturz sichern

    2. Zusätzliche Maßnahmen ergreifen, wenn Gefahrstellen innerhalb von Sicherheitsabständen (nach DIN EN 292 und 294 - Abbildung 20) liegen

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr 1.3.7, 1.3.8 A Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 35 Abs. 4 VBG 22; Merkblatt T 020

Abbildung 24: Sicherung des Rührbehälters gegen Mitdrehen
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Abbildung 25: Gegen selbsttätiges Absinken gesicherter Behälterdeckel
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Abbildung 26: Kesselöffnung mit Schutz gegen Hineingreifen/Hineinstürzen und gesichertem Behälterdeckel
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Mischer, Kneter

Mischer, Kneter sind feststehende Behälter mit beweglichen Mischwerkzeugen (z.B. Pflugschar, Paddel, Schneckenwendel, Knetschaufeln) oder Behälter, die um eine oder mehrere Achsen bewegt werden.

Die Behälter können zusätzlich mit Einbauten ausgerüstet sein. Mischer, Kneter dienen der Homogenisierung von Zubereitungen.

  1. Einzugstellen am Antrieb

    1. Zugriff zu Gefahrstellen (z.B. Zahnräder, Keilriemen) durch feststehende trennende oder durch bewegliche verriegelte Verkleidungen verhindern (Sicherheitsabstände nach DIN EN 292 und 294 einhalten - Abbildung 20)

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 A Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 5 Abs. 1 VBG 5

  1. Gefahrstellen durch umlaufende Teile (z.B. Mischer, Kneterwelle, Mischwerkzeuge, Knetschaufeln, Schnecken im Bereich von Behälteröffnungen (Einfüll-, Auslauf-, Sicht-, Probenahme-, Reinigungsöffnungen)

    1. Zugriff zu Gefahrstellen durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen verhindern (z.B. Einfüll- und Auslauftrichter, Gitterroste, Gitterstäbe, geschlossene Zu- oder Abführungen des Mischgutes, eingebaute Umlenkbleche)

      ODER durch bewegliche, aber verriegelte Schutzeinrichtungen

    2. Ohne Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen: mit dem Antrieb des Mischers, Kneters koppeln und bei gefährlichem Nachlauf verriegeln und zuhalten

    3. Mit Werkzeug lösbare Schutzeinrichtungen nur verwenden, wenn ein häufiges Entfernen der Schutzeinrichtung nicht erforderlich ist. (Häufiges Entfernen heißt nach DIN EN 953 mehr als einmal pro Schicht)

    4. Ein Anlauf des Mischers, Kneters darf erst möglich sein, wenn die Schutzeinrichtungen wirksam sind

    5. Sicherstellen, dass Mischwerkzeuge beim Entleeren mit geöffnetem Deckel nicht erreicht werden können

    6. Zum Entfernen von Anbackungen im Fülltrichter langstielige Hilfswerkzeuge (Mindestlänge 40 cm) zur Verfügung stellen und benutzen

Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 B Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 27 Abs. 1, 3 VBG 22

  1. Anlauf des Mischers, Kneters möglich, obwohl Misch-, Knetwerkzeuge nicht im Behälter

    1. Können Misch-, Knetwerkzeuge und umlaufende Abstreifer aus dem Füllgut herausbewegt bzw. der Behälter entfernt werden, darf ein Einschalten nur erfolgen können, wenn sich das Werkzeug im Behälter befindet (§ 4 VBG 5)

    2. Ist das nicht möglich, sind besondere Maßnahmen erforderlich (z.B. abschließbares Stellteil; Stecker in einen abschließbaren Kasten legen; ortsbeweglichen Mischer, Kneter in einem verschlossenen Raum abstellen) (§ 45 Abs. 4 VBG 22)

  2. Gefahrstellen am Behälter (z.B. Quetschungen durch sich schließende Deckel oder schwenkbare oder sich bewegende Behälter)

    1. Bei kraftbetätigten Deckeln: Quetschstelle zwischen Deckel und Behälter sichern (z.B. durch eine Zweihandschaltung)

    2. Bei schwenkbaren Behältern (z.B. Kippkneter) Gefahrstellen durch die Schwenkbewegung des Behälters sichern durch:

      • Feststehende trennende Schutzeinrichtungen nach Abschnitt 2.4.2.2.3 DIN EN 292

      • Befehlseinrichtungen mit selbsttätiger Rückstellung, wenn der Gefahrenbereich vom Bedienpult eingesehen werden kann (der Gefahrenbereich gilt auch als einsehbar, wenn Einsichthilfen, z.B. Spiegel oder Überwachungskamera, verwendet werden)

      • Besteht die Gefahr der Verletzung nur vom Steuerpult aus und nur für den Maschinenführer, so ist eine Zweihandschaltung nach DIN EN 574, Typ III c mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile zulässig

    3. Taumelmischer, Trommelmischer: unter Beachtung der Sicherheitsabstände gemäß DIN EN 292 (Abbildung 20) durch Umzäunungen oder Umwehrungen sichern; der Gefahrenbereich muss vom Bedienpult aus einsehbar sein (§ 27 Abs. 5 VBG 22)

      Unter Berücksichtigung des Nachlaufs (Mindestabstand nach DIN EN 299) kann der Gefahrenbereich auch durch berührungslos wirkende Schutzeinrichtungen (z.B. Lichtvorhang) gesichert werden

Abbildung 27: Mit Lichtschranke gesicherter Taumelmischer (Nachlauf muss so gering sein, dass Mischer steht, bevor Person ihn erreichen kann)
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  1. Gefahrstellen an Kipp-, Dreh- oder Hubvorrichtungen für Behälter oder Deckel

    1. Bewegliche Behälter oder Deckel in jeder Stellung gegen Absturz sichern (z.B. Gegengewicht, mechanische Arretierung)

    2. Zusätzliche Maßnahmen ergreifen (z.B. Zweihandschaltung nach DIN EN 574, Typ III c mit Selbstüberwachung und synchroner Betätigung der Stellteile) wenn Gefahrstellen innerhalb von Sicherheitsabständen (nach DIN EN 292 und 294 und Abbildung 20) liegen

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. Nr 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 4 VBG 5; § 27 Abs. 4, 6 VBG 22

  1. Einzug von Körperteilen

    1. Eng anliegende Kleidung tragen, ggf. Haarschutznetze und -hauben benutzen

    2. Keine Handschuhe benutzen; Ausnahme: Wechsel des Abstreifmessers

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 35 Abs. 1, 3 BGV A1

Walzenstühle

Walzenstühle sind Walzwerke, die in einem Walzenspalt Mischungen zerkleinern, mischen oder homogenisieren.

  1. Einzugspalt der drehenden Walzen

    1. Not-Befehlseinrichtungen (Not-Aus) installieren, die von jedem Standort aus erreichbar sind (Beschickungs- und Entnahmeseite)

    2. Not-Befehlseinrichtungen so anbringen, dass sie jederzeit leicht mit Händen, Kopf, Brust, Bauch oder Knien wirksam betätigt werden können

    3. Not-Befehlseinrichtungen bei jedem Schichtbeginn auf Funktionsfähigkeit prüfen; empfohlen wird die Eintragung in ein Kontrollbuch

    4. Einlegekeile und langstielige Hilfswerkzeuge (Mindestlänge 40 cm) zur Verfügung stellen und benutzen

Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.2.4 Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 13 Abs. 2 VBG 5; § 8 VBG 22

  1. Einzug von Körperteilen

    1. Eng anliegende Kleidung tragen, ggf. Haarschutznetze und -hauben benutzen

    2. Keine Handschuhe benutzen; Ausnahme: Wechsel des Abstreifmessers

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 35 Abs. 1, 2 BGV A1; BGI 653

  1. Schnittgefahr am Abstreifmesser

    1. Schnittgefahr am Abstreifmesser des Ablaufbleches durch konstruktive Maßnahmen vermeiden

    2. Abstreifmesser nur bei stillgesetzter Maschine wechseln

    3. Beim Wechseln des Abstreifmessers geeignete Schutzhandschuhe (z.B. aus Metallgeflecht) tragen (§§ 4, 14 BGV A1)

    4. Nach dem Entfernen des Ablauftisches das Abstreifmesser sofort mittels Abdeckleiste sichern

    5. Beim Einbau des neuen Messers analog verfahren

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A1; hilfreich: DIN EN 1417

Extruder

Extruder sind Maschinen, die feste oder pastöse Stoffe mittels einer oder mehrerer Schnecken transportieren, die sich in einem Gehäuse drehen. Dabei wird der Stoff z.B. temperiert, verdichtet und homogenisiert.

  1. Gefahrstellen an Plastifizier- und Förderelementen

    1. Plastifizier- und Förderschnecken gegen Zugriff sichern (z.B. durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen)

    2. Einfüllöffnung durch fest angebrachte Einrichtungen (geeignete Schutztrichter, Schutzgitter) so sichern, dass ein Hineingreifen in die sich bewegende Schnecke nicht möglich ist

    3. Zum Entfernen von Anbackungen im Fülltrichter langstielige Hilfswerkzeuge (Mindestlänge 40 cm) zur Verfügung stellen und benutzen

Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.7 B Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 21 Abs. 1 VBG 22; DIN EN 1114-1

Schneideeinrichtungen

Schneideeinrichtungen sind Extrudern nachgeschaltete Messer oder Messerwalzen, die den austretenden Produktstrang in definierte Stücke teilen.

  1. Schnittgefahr an Messern und Messerwalzen

    1. Schnittgefahr durch konstruktive Maßnahmen vermeiden

    2. Messer, Messerwalzen nur bei stillgesetzter Maschine wechseln

    3. Wenn möglich, Messer oder Messerwalzen beim Wechseln durch z.B. Schutzhüllen sichern

    4. Beim Wechseln von Messern und Messerwalzen geeignete Schutzhandschuhe (z.B. aus Metallgeflecht) tragen (§§ 4, 14 BGV A1)

Pressen

Pressen dienen dazu, feste Reinigungs- und Pflegemittel in Formstücke wie Tabletten zu überführen. Üblich sind Rundläufer-Tablettiermaschinen, Seifen- oder Tablettenpressen.

Rundläufer-Tablettiermaschinen

  1. Quetsch-, Scher- und Einzugstellen

  2. Wegfliegende Teile

    1. Quetsch-, Scher- und Einzugstellen durch Verkleidungen sichern

    2. Ist mit Stempelbruch zu rechnen: fangende Schutzeinrichtungen zum Schutz gegen wegfliegende Teile vorsehen

    3. Handräder an angetriebenen Wellen zum Einrichten der Maschine verkleiden oder als Sicherheitshandräder ausbilden

  3. Lärmentwicklung

    1. Durch Kapselung oder Teilkapselung (evtl. aus transparentem Material) die Lärmentwicklung durch Schlagvorgänge mindern

Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 34 VBG 22; §§ 3, 6 BGV B3

Tabletten- oder Seifenpressen

  1. Quetsch-, Scher- und Einzugstellen

    1. Quetsch-, Scher- und Einzugstellen durch Verkleidungen sichern

    Rechtsgrundlagen und Informationen:

    Anhang 1 Nr 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - hilfreich VBG 7n5.1; VBG 7n5.2; DIN EN 692

    Abfüllen und Verpacken

    In Abfüll- und Verpackungsbereichen gelangen insbesondere zum Einsatz:

    • Einrichtungen zum Füllen von z.B. Dosen, Flaschen, Kannen oder Kanistern, Eimern, Fässern, Hobbocks, Säcken, Big bags, Containern, Blisterpackungen und Druckgaspackungen (Spraydosen)

    • Verschließmaschinen

    • Sortiermaschinen

    • Etikettieranlagen

    • Sammelpack- und Palettiermaschinen

    • Transporteinrichtungen, z.B. Rollenbahnen, Transportbänder, Senkrechtförderer

    • Schrumpfanlagen, Wickelanlagen (BGV D17)

  2. Gefährdung durch mechanische Faktoren (Quetsch-, Scher-, Schneid- und Stichstellen an Maschinen und Anlagen; Einzugstellen z.B. an Zahnrad-, Ketten- und Riementrieben, Walzen, Stetigförderern, Wellen; berstende Druckgasdosen)

    1. An erfahrungsgemäß störungsfrei arbeitenden Verpackungsstationen zum Schutz gegen unwillkürlichen, unmittelbaren Zugriff Verdeckungen anbringen (§ 5 und § 6 Abs. 1, 2 BGV D17)

    2. Gefahrenbereiche, in die betriebsmäßig häufig eingegriffen werden muss, durch Verdeckungen oder Schutzhauben sichern, die mit dem Antrieb verriegelt sind

    3. Vor Gefahrstellen Lichtschranken oder Kontaktschalteinrichtungen anbringen

    4. Zweihand- oder Mehrhandeinrückungen verwenden

    5. Auspressstempel an Auspressstation gegen Absinken sichern

    6. Auf Restenergien achten, z.B. pneumatische, hydraulische (sie können sich während der Arbeiten entspannen)

    7. Zahnrad-, Ketten- und Riemenantriebe verkleiden (§ 5 Abs. 1 VBG 5)

    8. Einzugs- und Auflaufstellen an Stetigförderern sichern (§§ 4, 5 VBG 10)

    9. Siehe auch Abschnitte 4.3 und 4.4

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: DIN EN 415-2 bis 4

Abbildung 28: Abfüllmaschine für Kunststoffbehälter
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Abbildung 29: Abfüllmaschine für Dosen
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Abbildung 30: Durch Lichtschranke gesicherter Palettierer
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Zellradschleusen

Zellradschleusen sind Gehäuse mit einem Zellenrad, die so ausgeführt sind. dass kein Atmosphärenaustausch zwischen den beiden Bereichen stattfindet, die die Zellradschleuse miteinander verbindet.

Zellradschleusen ermöglichen den Transport fester Stoffe zwischen gegeneinander abgedichteten Bereichen.

  1. Quetsch- und Scherstellen in der Zellradschleuse bei offenem Ein- oder Austrittstutzen

    1. Durch ausreichend lange fest montierte Rohrstutzen (mindestens 0,85 m) oder andere Einrichtungen (z.B. fest montierte Schutzstäbe, Schutzgitter) sicherstellen, dass umlaufende Teile nicht berührt werden können (zu Abstand und Maschenweite siehe DIN EN 292 und 294 und Abbildung 20)

Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr 1.3.7, 1.3.8 Maschinen-Richtlinie - hilfreich § 35 VBG 10

Reinigen und Instandhalten

DIN 31051 versteht unter "Instandhaltung" Maßnahmen zur Bewahrung und Wiederherstellung des Sollzustandes sowie zur Feststellung und Beurteilung des Istzustandes, dazu gehören Wartung, Inspektion, Instandsetzung.

  1. Unberechtigtes Ingangsetzen von Maschinen

    1. Maschinen mit abschließbarem Hauptschalter: Hauptschalter vor Beginn der Arbeiten in der Aus-Stellung mit einem Schloss sichern; den Schlüssel trägt die Person bei sich, die die Arbeiten ausführt

    2. Maschinen, die mit Druckluft oder Hydraulikflüssigkeiten angetrieben werden: Ventile in den Zuführungsleitungen schließen und abschließen, Druckspeicher entspannen; den Schlüssel trägt die Person bei sich, die die Arbeiten ausführt

    3. Maschinen ohne verschließbare Hauptbefehlseinrichtungen: Lösen und Sichern des Steckers oder Entfernen der Sicherungen oder Öffnen des Trennschalters; Sichern gegen Wiedereinschalten und Einschaltprobe vor Ort oder mechanische Trennung von Antrieb und Maschine (Hinweisschild)

  2. Ungewollte Bewegungen von Mischorganen

    1. Mischorgane und andere Teile ggf. mechanisch sichern

  3. Reinigungsarbeiten

    1. Mechanische Verfahren verwenden (Merkblatt T 006)

    2. Anlagen durch Auskochen reinigen, wenn bei anderen Verfahren (z.B. Spülen, Reinigen von Hand) Beschäftigte in Bereiche mit gefahrbringenden Bewegungen gelangen können

4.2
Teile mit gefährlichen Oberflächen

  1. Ecken, Kanten, Spitzen, Schneiden, Rauigkeit usw.

    1. Siehe Abschnitt 4.2 Merkblatt A 017

  2. Öffnen von Säcken mit Messern bei der Bereitstellung oder Zudosierung von Rohstoffen

    1. Geeignete Messer auswählen

    2. Messer rechtzeitig nachschleifen bzw. ersetzen

    3. Schnittfeste Handschuhe verwenden (z.B. aus Aramidfaser) (BGR 200)

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1 BGV A1

Abbildung 31: Sicherheitsmesser
ccc_1152_abb27.jpg

4.3
Transportmittel

Zu Transportmitteln zählen Flurförderzeuge, Krane, Hebezeuge, Stetigförderer (z.B. Förderbänder, Schneckenförderer)

  1. Quetschstellen, Einzugstellen

    1. Sicherheitsabstand von 0,5 m zwischen kraftbewegten äußeren Teilen von Kranen, Stetigförderern (z.B. Förderbänder) zu Teilen der Umgebung einhalten (§ 11 BGV D6; §§ 5, 19 VBG 10)

    2. Gefahrstellen vermeiden, die durch das Umlaufen des Zug- oder Tragorgans oder durch die Bewegung von Schubelementen an Stetigförderern entstehen (§ 5 VBG 10) oder sichern

    3. Kraftbetriebene Bewegungen von Kranen durch selbsttätig wirkende Notendhalteinrichtungen begrenzen (§ 15 BGV D6)

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.1.2 Maschinen-Richtlinie - hilfreich BGV D6; VBG 10; § 33 VBG 14

  1. Transport der Rohstoffe durch den Betrieb

    1. Rohstoffe, Zwischen- und Fertigprodukte möglichst über festverlegte Rohrleitungen transportieren

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 19 Abs. 1 GefStoffV

  1. Anfahren, Aufprallen, Überfahren, Umkippen, Abstürzen

    1. Nur geeignete, ausgebildete und beauftragte Personen zum Führen von Flurförderzeugen einsetzen

    2. Unbefugtes Benutzen von Flurförderzeugen verhindern

    3. Prüfungen durch Sachkundige veranlassen

    4. Siehe auch Abschnitt 4.3 Merkblatt A 017

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 7, § 15 Abs. 1 Nr. 5 und § 37 Abs. 1 BGV D27; DIN EN 1726-1; DIN 15003

Abbildung 32: Rückhaltesystem für Gabelstaplerfahrer
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Abbildung 33: Vor Verlassen des Gabelstaplers Schlüssel abziehen!
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4.4
Unkontrolliert bewegte Teile

  1. Kippende, herunterfallende oder rollende Teile usw.

    1. Teile stabilisieren (z.B. angekippte Behälter sichern), Schwerpunkt möglichst tief anordnen

    2. Unter Druck stehende Anlageteile vor dem Öffnen entspannen

    3. Schläuche, Schlauch- und Rohrleitungen vor dem Abklemmen entspannen und entleeren

    4. Sicherheitstechnische Mittel verwenden, die rollende oder gleitende Teile auffangen (z.B. Fässer auf Fasspaletten legen oder durch Keile sichern)

    5. Standsicherheit von Stapeln und Regalen gewährleisten

    6. Zulässige Belastung deutlich erkennbar an Regalen anbringen

    7. Lagergut gegen Herabfallen sichern (z.B. Säcke im Kreuzverbund stapeln), zulässige Stapelhöhen einhalten

    8. Keine Gegenstände in der Brusttasche tragen, Arbeitskleidung ohne Brusttasche verwenden

    9. Siehe auch Abschnitt 4.4 Merkblatt A 017

Rechtsgrundlagen und Information:

§ 34 Abs. 1, 2 BGV A1; ZH 1/428; Merkblatt T 019

Abbildung 34: Sicherung palettierter Ladeeinheiten
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  1. Transport von Maschinen

    1. Hinweise in der Betriebsanleitung beachten

    2. Nur geeignete (zuvor festgelegte) Hebezeuge verwenden

    3. Vorhandene Anschlagpunkte verwenden

    4. Auf Schwerpunkt achten

    5. Gewicht berücksichtigen

  2. Berstende und wegfliegende Teile

    1. Druckbehälter, Rohr- und Schlauchleitungen und andere unter Überdruck stehende Apparate und Bauteile in ordnungsgemäßem Zustand halten und regelmäßig prüfen (DruckbehV mit TRB und TRR; BGI 572)

  3. Unter Druck austretende Medien (z.B. Gase, Flüssigkeiten)

    1. Bei Verwendung von Hochdruckreinigern, deren zulässiger Betriebsdruck 25 bar oder mehr beträgt oder bei denen das Druckförderprodukt3 die Zahl 10 000 erreicht oder übersteigt, BGV D15 beachten, insbesondere:

    2. Nur unterwiesene Personen über 18 Jahre mit Strahlarbeiten beauftragen

    3. Bei handgeführten Flüssigkeitsstrahlern Gefahrenbereich absperren und Strahler mit Totmannschaltung verwenden

    4. Mechanisch geführte Spritzeinrichtungen so fixieren, dass der damit Beschäftigte nicht in den Strahlbereich gelangen kann

    5. Spritzschutzeinrichtungen verwenden

    6. Unter Druck stehende Schlauch- oder Rohrleitungen vor dem Öffnen entspannen und entleeren

    7. Aus Druckentlastungseinrichtungen austretende gefährliche Medien gefahrlos ableiten (TRB 600)

    8. Geeignete Schlauchkupplungen verwenden (BGI 572)

    9. Schläuche, Schlauchleitungen an beiden Enden befestigen

    10. Gesichtsschutz, Körperschutz benutzen (Merkblatt A 008)

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Information:

§ 4 Abs. 2 BGV D15; ZH 1/406

Abbildung 35: Reinigen mit Flüssigkeitsstrahler
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  1. Arbeiten an Rührwerken, Mischern, Knetern: Mitdrehen des Behälters durch das Füllgut

  2. Nicht arretierte Deckel bzw. schwenkbare Behälter

5
Elektrische Gefährdung

5.1
Grundsätze

  1. Umgang mit elektrischen Betriebsmitteln

    1. Arbeiten an elektrischen Anlagen und Betriebsmitteln nur von Elektrofachkräften, Elektrofachkräften für festgelegte Tätigkeiten oder elektrotechnisch unterwiesenen Personen ausführen lassen (§ 3 BGV A2; DIN VDE 0105)

    2. Siehe auch Abschnitt 5.1 Merkblatt A 017

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5.2
Gefährliche Körperströme

  1. Berühren unter Spannung stehender Teile

  2. Berühren leitfähiger Teile, die im Fehlerfall unter Spannung stehen

    1. Betriebsmittel entsprechend Betriebsbedingungen und äußeren Einflüssen auswählen (z.B. IP Schutzarten, mechanischer Schutz)

    2. Schutz gegen direktes Berühren (Basisschutz) sicherstellen (Isolierung, Abdeckung, sicherer Abstand)

    3. Elektrische Betriebsmittel bestimmungsgemäß betreiben

    4. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel vor der Inbetriebnahme, nach Reparaturen und in regelmäßigen Zeitabständen prüfen (§ 5 BGV A2; siehe auch DIN VDE 0701, 0702)

    5. Siehe auch Abschnitt 5.1 Merkblatt A 017

5.3
Lichtbögen

Trifft in der Regel nicht zu

6
Gefährdung durch Stoffe

6.1
Gesundheitsschädigende Wirkung von Gasen, Aerosolen, flüssigen und festen Stoffen

(Einsatzstoffe, Zwischen-, End- und Zersetzungsprodukte, auch Stäube)

In diesem Abschnitt wird auch auf Gefährdungen durch folgende Tätigkeiten und Stoffe eingegangen:

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  1. Umgang mit Gefahrstoffen

    1. Ermittlungspflicht beachten (§ 16 Abs. 1 GefStoffV)

    2. Gefahrstoffverzeichnis erstellen (§ 16 Abs. 3a GefStoffV)

    3. Aktuelle Sicherheitsdatenblätter beschaffen (§ 14 GefStoffV)

    4. Herstellungs und Verwendungsverbote beachten (§§ 15, 35 GefStoffV; ChemVerbotsV)

    5. Gefahrstoffe ersetzen (§ 16 Abs. 2, § 36 Abs. 2 GefStoffV)

    6. Ermitteln, ob gefährliche Stoffe in der Luft am Arbeitsplatz auftreten können und die Luftgrenzwerte bzw. der BAT-Wert sicher eingehalten werden; ggf. Gefahrstoffmessungen/Arbeitsbereichsanalysen durchführen (§ 18 GefStoffV; TRGS 402; TRGS 403)

    7. Betriebsanweisungen erstellen, Unterweisungen durchführen (§ 7 Abs. 2 BGV A1; § 20 GefStoffV; TRGS 555; BGI 527;

    8. Merkblatt A 010; (siehe auch Abschnitte 1.1 und 1.2)

    9. Freiwerden von Gefahrstoffen vermeiden durch

      • geschlossene Anlagen

      • Absaugung an Austritts- oder Entstehungsstelle (Beispiele siehe Abbildungen 36, 37 - auf richtige Konstruktion achten)

      • technische Lüftung (auf Luftführung achten; § 5 ArbStättV; ASR 5)

    10. Offene Behälter abdecken

    11. Rohrleitungen und Behälter kennzeichnen (§ 49 BGV A1; § 23 GefStoffV; DIN 2403)

    12. Gefahrstoffe vorschriftengerecht lagern (z.B. Gefahrstofflager, Sicherheitsschränke) (giftige, sehr giftige Stoffe: TRGS 514; brandfördernde Stoffe: TRGS 515; Peroxide: BGV B4, Merkblätter M 001, M 009; Gase: BGV B6, TRG 280; Druckgaspackungen: TRG 300; brennbare Flüssigkeiten: VbF; Sicherheitsschränke: TRbF 22)

      Abbildung 36: Absaugung an der Einfüllöffnung eines Rührbehälters
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      Abbildung 37: Abgesaugte Kabine für Umfüllen, Abwiegen, Probenahme von Gefahrstoffen
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    13. Am Arbeitsplatz nur die Mengen gefährlicher Stoffe bereithalten, die für den Fortgang der Arbeit erforderlich sind (§ 52 Abs. 2 ArbStättV)

    14. Geeignete Werkstoffe für Behälter, Schläuche, Rohrleitungen, Dichtungen verwenden

    15. Zum Umfüllen beschädigter Gebinde geeignete Behälter bereithalten

    16. Rangfolge der Schutzmaßnahmen einhalten (§ 19 GefStoffV)

    17. Hautkontakt mit Gefahrstoffen vermeiden (§ 19 Abs. 1 GefStoffV)

    18. Ggf. arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen veranlassen (siehe "Liste der Vorsorgeuntersuchungen" (Auszug aus GefStoffV, Anhang VI)), (§ 28 und Anhang VI GefStoffV; §§ 3, 15 und Anlage 1 BGV A4)

    19. Siehe auch Abschnitt 6.1 Merkblatt A 017

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 17 GefStoffV; § 22 JArbSchG; § 4 Abs. 1 und 2 Nr. 6 sowie § 6 Abs. 3 MuSchG; §§ 4, 5 Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz 2; VDI 2262 Blatt 1-3

  1. Umgang mit Gefahrstoffen, die besondere Eigenschaften haben (z.B. krebserzeugend, fortpflanzungsgefährdend, erbgutverändernd, sensibilisierend, hautresorptiv)

    1. Exposition vermeiden

    2. Emissionsarme Verwendungsformen einsetzen (z.B. Pasten, verlorene Packungen, verkapselte Stoffe) (Abschnitte 2.5 und 2.6Anhang IV TRGS 420)

    3. Hautkontakt ausschließen

    4. Möglichst nur geschlossene Anlagen verwenden

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 36 GefStoffV; TRGS 150, 540, 907; BGR 163

  1. Gefährdung durch verschüttete oder auslaufende Stoffe

    1. Verschüttete flüssige Stoffe unverzüglich mit geeigneten Aufsaugmitteln (Blähglimmer, Kieselgur usw.) aufnehmen

    2. Das Ausbreiten auslaufender Flüssigkeiten verhindern (z.B. mit Sandbarrieren; Kanaleinläufe verschließen bzw. abdecken (Abbildung 38)

    3. Verschüttete feste Stoffe staubfrei beseitigen (z.B. anfeuchten; geeigneten Industriestaubsauger gemäß BIA Handbuch 510 210 verwenden)

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 17 Abs. 2 GefStoffV

Abbildung 38: Kanalabdeckungen
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Umfüllen von Flüssigkeiten

  1. Exposition beim Befüllen und Entleeren von Behältern, Rührwerken, Mischern, Knetern und ähnlichen Apparaturen mit Flüssigkeiten

    1. Rohstoffe möglichst über Rohrleitung zuführen

    2. Beim Befüllen und Entleeren im geschlossenen System arbeiten oder freiwerdende Substanzen an der Entstehungs- bzw. Austrittsstelle mit einem Absaugrüssel absaugen

    3. Toträume in Vorratsbehältern und Zuleitungssystem vermeiden

    4. Flüssigkeit an möglichst tief gelegener Stelle in den Behälter einbringen

    5. Nach Abmessen der vorgegebenen Menge Zulauf automatisch abschalten, Überfüllsicherung einsetzen

    6. Bei kraftbetätigten Armaturen Eingriffsmöglichkeiten vor Ort vorsehen (z.B. Not-Aus oder ein nachgeschaltetes Handventil)

    7. Sicherstellen, dass kraftbetätigte Armaturen bei Energieausfall automatisch in eine sichere Stellung gehen

    8. Zuleitungen und Vorratsgefäß beheizbar gestalten, wenn Medien bei Umgebungstemperatur hochviskos sind

    9. Steuerung und Begrenzung der Temperatur des Heizmediums vorsehen (bei elektrischer Beheizung: Temperaturbegrenzer)

    10. Auffangvorrichtungen für nachtropfendes Material vorsehen

    11. Auffangwanne in ausreichender Größe vorsehen

    12. Nicht verwendete Vorratsgefäße verschließen

    13. Regelmäßige Sichtprüfungen durchführen, um Lecks und Undichtigkeiten frühzeitig zu erkennen

    14. Aufsaugmittel für verschüttetes Material und provisorische Dichtungen für Bodenabläufe (Beispiel: Abbildung 38) bereithalten

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 19 Abs. 1-3, 5 GefStoffV; BGR 121; Merkblatt T 025

Umfüllen Feststoffe

  1. Exposition durch staubförmige Stoffe bei Umfüllarbeiten

    1. Überprüfen, ob staubärmere Verwendungsformen eingesetzt werden können (z.B. verkapselte Enzyme, Granulate)

    2. Absaugung (regelmäßige Wartung und Prüfung) beim Umfüllen von staubförmigem Material verwenden

    3. Sackentleergeräte verwenden

    4. Möglichkeit zur staubfreien Leersackentfernung schaffen (Abbildung 39)

    5. Möglichkeit zur staubfreien Reinigung des Arbeitsplatzes schaffen (z..B. anfeuchten; geeigneten Industriestaubsauger gemäß BIA Handbuch 510 210 verwenden)

    6. Augenspülmöglichkeit vorsehen (siehe Abschnitt 1.6)

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 19 Abs. 1 bis 3, 5 GefStoffV

Abbildung 39: Leersackentsorgung
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Probenahme

Proben von festen und flüssigen Stoffen werden gezogen zur

  • Prüfung der Identität und Qualität von Einsatzstoffen,

  • Kontrolle und Steuerung von Produktionsverfahren,

  • Überprüfung der Qualität von Zwischen- und Endprodukten.

  • Gefährdung durch austretende Gefahrstoffe

    1. Probenzahl verringern (dazu können z.B. beitragen: on-line-Messungen, organisatorische Maßnahmen zur Sicherstellung von Identität und Qualität von Einsatzstoffen)

    2. Geeignete Probenahmevorrichtungen verwenden

    3. Gefährliche Staub- und Dampfkonzentrationen in der Luft in Arbeitsbereichen ausschließen (z.B. durch geschlossene Probenahmesysteme)

    4. Unkontrolliertes Austreten von Gefahrstoffen vermeiden (z.B. durch geschlossene Probenahmesysteme oder Verriegelungen)

    5. Persönliche und organisatorische Schutzmaßnahmen (z.B. Betriebsanweisung, Unterweisung, funktionsfähige persönliche Schutzausrüstungen, Hygienemaßnahmen)

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 1 BGV B 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 bis 3, 5 GefStoffV; Merkblätter T 026, T 040

Abbildung 40: Probenentnahme aus Säcken
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H2O2, organische Peroxide

  1. Gefährdung durch Zersetzungsreaktionen von Wasserstoffperoxid und organischen Peroxiden

    1. Auf sorgfältige Trennung zwischen Wasserstoffperoxid und brennbaren, katalytisch wirkenden und alkalischen Stoffen achten; organische Peroxide von starken Säuren, Laugen, Schwermetallsalzen und reduzierenden Stoffen fernhalten

    2. Rohrleitungen, Armaturen, Pumpen, Schläuche usw. zur Förderung von H2O2 oder organischen Peroxiden nicht für andere Stoffe verwenden

    3. H2O2 und organische Peroxide nur in Originalgebinden mit Originalverschlüssen lagern; in für H2O2-Lösungen oder Peroxide verwendete Emballagen darf nichts anderes eingefüllt werden

    4. Empfohlene Lagertemperaturen stets einhalten (Sonneneinstrahlung und Lagerung an Heizkörpern vermeiden!)

    5. Nicht benötigte Teilmengen niemals in Lagerbehälter zurückschütten bzw. rezirkulieren

    6. Regelmäßige Kontrolle von Arbeits- und Lagerplätzen auf Sauberkeit, Dichtheit von Behältern und Temperaturanstieg in Behältern

    7. Zu Explosionsgefahren siehe auch Abschnitt 7.6

Rechtsgrundlagen und Informationen:

BGV B4; BGV A1; SprengG; 2. SprengV; Merkblätter M 001, M 009

Arbeiten mit Flusssäure

Flusssäure, die wässrige Lösung von Fluorwasserstoff, wird in verdünnter Form z.B. zum Reinigen von Gebäudefassaden eingesetzt.

Flusssäure (wie auch Fluorwasserstoff und saure Fluoride) wirkt lokal ätzend. Sie durchdringt rasch die Haut, zerstört tiefere Gewebeschichten und kann auch resorptiv durch chemische Bindung an Calcium- und Magnesiumionen und Hemmung lebenswichtiger Enzyme zu akut bedrohlichen Stoffwechselstörungen oder Störungen der Leber- bzw. Nierenfunktion führen.

Bei Einwirkung von Flusssäure auf die Haut, Einatmen hoher Konzentrationen oder verzögerter sachgerechter Therapie besteht infolge resorptiver Giftwirkung akute Lebensgefahr (Abschnitt 5 Merkblatt M 005)!

Die chronische Aufnahme stark überhöhter Fluormengen kann Schäden im Sinne einer Fluorose verursachen. Hierbei kommt es zu Knochenverdichtungen (Osteosklerose) vor allem im Bereich von Becken, Wirbelsäule und Rippen mit Schmerzen im unteren Wirbelsäulen- bzw. Kreuzbeinbereich.

  1. Gefährdung durch Aufnahme über die Haut oder die Schleimhäute

    1. Arbeitsverfahren so gestalten, dass Beschäftige insbesondere mit konzentrierter Flusssäure niemals in Hautkontakt kommen

    2. Falls ein Kontakt zu hochprozentiger Flusssäure nicht sicher auszuschließen ist (z.B. beim Anschließen von Rohrleitungen an Vorratsbehälter), Vollschutzanzug tragen

    3. Besondere Gefahrstellen an Rohr- und Schlauchleitungen, deren Verbindungen, Armaturen und Dosiergefäße mit Schutzeinrichtungen gegen Verspritzen sichern (z.B. durch Umwickeln mit Kunststoffband oder durch andere Abschirmungen)

    4. Behälter und Rohrleitungen eindeutig, deutlich erkennbar und dauerhaft kennzeichnen, wenn durch Inhalt, Temperatur oder durch Verwechseln Gefahren entstehen können

    5. Einrichtungen (z.B. Notduschen) unmittelbar am Ort des Umgangs bereitstellen, die es ermöglichen, bei Hautkontakt die benetzten Stellen unverzüglich mit reichlich Wasser zu spülen; zusätzlich Augenduschen in ausreichender Zahl und auffallend gekennzeichnet installieren; Augenspülflaschen sind als Notbehelf anzusehen und daher nur in Ausnahmefällen zu verwenden

    6. Alle Personen, die mit Flusssäure umgehen, über die Erste-Hilfe-Maßnahmen unterrichten und auf die Dringlichkeit sofortigen Handelns hinweisen

    7. Mit den in Frage kommenden Notärzten (Krankenhäusern) vor der Aufnahme von Arbeiten mit Flusssäure Notfallplan absprechen

Rechtsgrundlagen und Informationen:

Merkblatt M 005

Reinigung

Werden zur Reinigung Lösemittel oder lösemittelhaltige Reinigungsmittel eingesetzt, sind besondere Schutzmaßnahmen erforderlich. Hinweise enthält z.B. Abschnitt 6.1 der BGR 205 "Herstellen von Beschichtungsstoffen".

6.2
Hautbelastungen

  1. Gefahrstoffe, Verschmutzung, Nässe usw.

    1. Geeignete Hautschutz-, Reinigungs- und Hautpflegemittel verwenden

    2. Hautschutzplan erstellen

    3. Siehe auch Abschnitt 6.2 Merkblatt A 017

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 1 BGV B1 i.V.m. § 17 Abs. 1 GefStoffV; TRGS 531; TRGS 540; BGR 197

Abbildung 41: Hautschutzplan Muster
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6.3
Belastungen durch Gerüche

  1. Geruchsintensive Stoffe

    1. Geruchsintensive Stoffe austauschen

    2. Vorratsbehälter dicht verschließen

    3. Absaugung, Lüftung vorsehen (§ 5 ArbStättV; ASR 5; TRbF 22)

    4. Atemschutz benutzen (BGR 190)

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 16 Abs. 3 ArbStättV

7
Gefährdung durch Brände / Explosionen

Durch entzündliche Stoffe können Brände und Explosionen mit gefährlichen Auswirkungen ausgelöst werden, insbesondere wenn folgende Voraussetzungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Brennbare Gase, Dämpfe (z.B. Lösemitteldämpfe) oder Stäube, liegen vermischt mit Luft in Konzentrationen innerhalb der Explosionsgrenzen vor und

  • Zündquellen sind vorhanden (z.B. heiße Oberflächen, offene Flammen, mechanisch erzeugte Funken, elektrische Funken, Entladungen statischer Elektrizität).

Als explosionsgefährdet gelten insbesondere Bereiche, in denen brennbare Flüssigkeiten

  • mit einem Flammpunkt unter 45 °C eingesetzt werden

  • über ihren Flammpunkt erwärmt werden

  • mit Flammpunkten auch über 45 °C versprüht werden.

Zu beachten ist, dass beim Vorhandensein von Staub/Dampf/Luft-Gemischen (hybride Gemische) eine Aufweitung der Explosionsgrenzen eintreten kann.

Ausführliche Hinweise sind z.B. im Merkblatt M 017 "Lösemittel" und in den "Explosionsschutz-Regeln" (BGR 104) zu finden.

Eine häufig unterschätzte Zündquelle sind Entladungen statischer Elektrizität:

Elektrostatische Aufladungen sind elektrische Ladungen, die sich über längere Zeit auf Oberflächen befinden. Sie entstehen durch das mechanische Trennen von Stoffen, die sich vorher berührten oder durch Influenz. Ihre Ableitung kann zur Bildung zündfähiger Entladungen führen. Mit einer elektrostatischen Aufladung ist beim Umgang mit aufladbaren Materalien bzw. Gegenständen, insbesondere solchen mit einem großen elektrischen Widerstand, zu rechnen, z.B. beim

  • Strömen und Ausschütten organischer Lösemittel und Harze sowie körniger oder pulverförmiger Stoffe

  • Versprühen von Flüssigkeiten

  • Verwenden nichtleitfähiger Schuhe

  • Begehen isolierter Fußböden.

Einzelheiten enthalten die Regeln "Statische Elektrizität" (BGR 132) und das Merkblatt T 033.

7.1
Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase

Zu brennbaren Stoffen, die unter die Gefahrstoffverordnung fallen, siehe auch Abschnitt 6.

  1. Brandgefahr durch Feststoffe, Flüssigkeiten, Gase

    1. Brandlast minimieren (z.B. durch Reduzieren der bereitgestellten Arbeitsstoffe, Verpackungen und Fertigprodukte im Produktionsbereich)

    2. Austritt von Feststoffen, Flüssigkeiten und Gasen verhindern bzw. minimieren

    3. Zündquellen vermeiden

    4. Geeignete Feuerlöscheinrichtungen in ausreichender Menge bereitstellen, kennzeichnen und freihalten (§ 43 BGV A1; § 13 ArbStättV; ASR 13/1,2; BGR 133)

    5. Feuerarbeiten (z.B. Schweißen) nur mit schriftlicher Erlaubnis ausführen (§ 30 BGV D1; BGI 563)

    6. Fluchtwege frei halten

    7. Unterweisungen/Notfallübungen durchführen

    8. Siehe auch Abschnitt 7.1 Merkblatt A 017

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: BGI 560

  1. Aufbewahren von organischen Peroxiden

    1. Siehe Abschnitte 6.1 und 7.6

W01: Warnung vor feuergefährlichen Stoffen
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P02: Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten
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  1. Entzündung verschmutzter Kleidung, von Putzmaterial usw.

    1. Großflächig verschmutzte Kleidung möglichst umgehend wechseln (§ 35 Abs. 1 BGV A1)

    2. Putzmaterial, das mit Lösemittel getränkt ist, in verschließbaren Sammelbehältern aus nicht brennbarem Werkstoff mit selbsttätig und dicht schließendem Deckel aufbewahren

    3. Behälter für Putzlappen täglich vor Arbeitsschluss entleeren

Abbildung 42: Sammelbehälter
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  1. Überhitzung bei Schrumpfeinrichtungen an Verpackungsmaschinen

    1. Luftumwälzung und Transportgeschwindigkeit einander anpassen

    2. Flammen nicht zu lang einstellen

    3. Flammen stabilisieren

    4. Besondere Vorsicht beim Umgang mit handgeführten Schrumpfgeräten

Rechtsgrundlagen und Informationen: § 26 Abs. 3 BGV D34

7.2
Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre

  1. Gemische aus brennbaren Gasen, Dämpfen oder Nebeln mit Luft

    1. Entstehung gefährlicher explosionsfähiger Atmosphäre verhindern (z.B. technische Lüftung)

    2. Zoneneinteilung vornehmen: Gase, Dämpfe, Nebel Zonen 0, 1, 2; Stäube Zonen 10, 11 (noch anwendbar bis 30.6.2003) bzw. 20, 21, 22

    3. Zündquellen vermeiden: z.B. heiße Oberflächen, Flammen und heiße Gase, mechanisch erzeugte Funken, elektrische Anlagen, statische Elektrizität (siehe Abschnitt E EX-RL (BGR 104), BGR 132 und Merkblatt T 033)

    4. Brennbare Flüssigkeiten im VbF-Lager (TRbF 20) oder im Sicherheitsschrank (TRbF 22) lagern

    5. Druckgaspackungen mit brennbarem Inhalt gemäß TRG 300 lagern

    6. Für Feuerarbeiten in Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre Erlaubnisscheine ausstellen (§ 30 BGV D1)

    7. Siehe auch Abschnitt 7.2 Merkblatt A 017

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen: § 7 EIexV; § 44 BGV A1

W21: Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre
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Abbildung 43: Beispiele für die in der EX-RL (7/2000) zusammengestellten Hinweise
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  1. Elektrostatische Aufladung

    1. Sicherheitstechnisch relevante Einrichtungen mindestens einmal jährlich durch einen Sachkundigen prüfen und das Ergebnis dokumentieren lassen (§ 39 Abs. 3 BGV A1)

    2. Erdungszangen an den entsprechenden Geräten und Hilfsmitteln anbringen (z.B. an Metallbehältern und Metallschlauchleitungen - Abbildung 44)

    3. Strömungsgeschwindigkeit beim Einfüllen begrenzen (BGR 132)

    4. Elektrostatisch leitfähige Gefäße (z.B. Metallgefäße), Schlauchleitungen, Rohre, Kupplungen verwenden und erden; zu beachten ist die leitfähige Überbrückung von Flanschen, Glasrohren und nicht leitenden Verbindungen

    5. Nur ableitfähige Verpackungen verwenden

    6. Explosionsgefährdete Bereiche der Zonen 1 oder 21 mit elektrostatisch ableitfähigem Fußboden ausstatten (Anhang 4 BGR 132)

    7. Ableitfähige Schuhe zur Verfügung stellen (BGR 191)

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 44 BGV A1; Merkblatt T 033; DIN EN 60079-10

Abbildung 44: Beispiele für Erdungen
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  1. Gefahren von Staubexplosionen in Anlagen

    1. Beim Mischen, Sieben und Abfüllen von Pulvern Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen treffen

    2. Das Mischsystem durch konstruktive Explosionsschutzmaßnahmen (z.B. Explosionsdruckentlastung oder Explosionsunterdrückung) schützen; beim Ansprechen der Explosionsdruckentlastung oder Explosionsunterdrückung muss die Energiezufuhr zum Mischerantrieb durch eine selbsttätig wirkende Einrichtung unterbrochen werden

    3. Anlagen so auslegen, dass sie dem zu erwartenden Explosionsdruck (reduzierter Explosionsdruck) standhalten (druckstoßfeste oder druckfeste Bauweise);

    4. Offene Filtersysteme und nicht mindestens druckstoßfest gekapselte Filter nicht in Arbeitsräumen installieren, sondern an abgesicherten Stellen im Freien oder in besonderen für diesen Zweck vorgesehenen Räumen aufstellen, die während des Betriebes nicht betreten werden können; diese Räume müssen über Druckentlastungsflächen verfügen

    5. Erdung aller Anlageteile stets sicherstellen, Erdungsbrücken z.B. nach Wartungsarbeiten wieder anbringen

    6. Staubablagerungen in Arbeitsräumen regelmäßig in Zeitabständen, die der Unternehmer nach den Betriebsverhältnissen festzulegen hat, beseitigen

    7. Verschütteten Staub sofort entfernen (saugen - nicht blasen!); werden zur Reinigung Industriestaubsauger verwendet, so müssen diese den Prüfanforderungen für den Staubexplosionsschutz (BIA Handbuch 510 220) entsprechen

    8. Feuchte Verfahren für Reinigungsarbeiten anwenden

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 7 ElexV; Abschnitt E der EX-RL; § 44 BGV A1

Umfüllen Flüssigkeiten

  1. Abmessen von flüssigen Rohprodukten, Umfüllarbeiten

    1. Für den Umgang mit brennbaren Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt unter 45 °C sowie das Erwärmen von brennbaren Flüssigkeiten über ihren Flammpunkt Plätze im Freien oder Räume einrichten, die den Anforderungen des Explosionsschutzes entsprechen

    2. Leitfähige Gegenstände in explosionsgefährdeten Bereichen zur Vermeidung zündfähiger Entladungen elektrostatisch erden, wenn nicht eine leitfähige Verbindung anderweitig vorhanden ist (BGR 132; T 033)

    3. Explosionsgefährdete Bereiche festlegen, Zoneneinteilung vornehmen

    4. Dämpfe, die beim Einfüllen von Feststoffen in Behälter frei werden können, an der Einfüllöffnung absaugen (evtl. auch Behälter inertisieren)

    5. Konzeption der Lüftungsmaßnahmen überprüfen, explosionsgeschützte Absaugeinrichtungen einsetzen (Ausstattung von explosionsgefährdeten Bereichen mit geeigneten explosionsgeschützten elektrischen Geräten, Betriebsmitteln und Anlagen) (z.B. VDMA 24 169)

    6. Erlaubnisscheinverfahren für Instandsetzungsarbeiten mit Zündgefahr durchführen

    7. Abschaltmöglichkeiten für Heizeinrichtungen und für elektrische Einrichtungen außerhalb der gefährdeten Bereiche schaffen

    8. Mindestens zwei Notausgänge aus Räumen mit Brand- und Explosionsgefahr vorsehen (§ 30 Abs. 1, 2 BGV A1)

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 7 ElexV; § 44 BGV A1; Merkblatt T 025

Rührwerke

  1. Mischen in geschlossenen Rührwerksbehältern

    1. Nur elektrostatisch leitfähige und geerdete Mischbehälter verwenden

    2. Entzündungen z.B. durch den Einsatz explosionsgeschützter elektrischer Betriebsmittel vermeiden

    3. Vorkehrungen zur Verminderung der Auswirkungen von Explosionen treffen (z.B. druckfeste Bauweise, automatische Löscheinrichtungen)

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 7 ElexV; Abschnitt E 3 EX-RL; § 44 BGV A 1

Druckgaspackungen

Die Inhaltsstoffe (Wirkstoff, Verdünnungsmittel und Treibgas) werden in speziellen Anlagen in Druckgaspackungen nach TRG 300 gefüllt. Anschließend wird deren Dichtheit und Druckbeständigkeit nach TRG 403 geprüft.

Bei den Wirkstoffen handelt es sich z.B. um Korrosionsschutzmittel, Imprägniermittel, Fenster-, Teppich- und Backofenreiniger. Verdünnungsmittel können Wasser oder organische Lösemittel sein. Hauptsächlich verwendete Treibmittel sind Butan, Propan, Kohlendioxid.

Die Beschäftigten werden hauptsächlich durch die Treibgase gefährdet, deren Auftreten zu Bränden und Explosionen führen kann.

Anliefern der Treibgase: Füllen von Lagertanks aus Straßentankfahrzeugen und Eisenbahnkesselwagen

  1. Verwechslung

    1. Möglichst durch technische Maßnahmen sicherstellen, dass die Tankwagen in den richtigen Lagertank abgefüllt werden

  2. Durch Gasaustritt verursachte Gesundheitsgefahren und Brände/Explosionen

    1. Schlauchleitungen auf Beschädigungen und Eignung der Werkstoffe prüfen

    2. Vor Einfahren des Tankfahrzeugs und während der Arbeiten sicherstellen, dass keine gefährliche Gaskonzentration auftritt, z.B. mittels Gaswarngeräten

    3. Tankwagen mit Wegfahrsperre sichern

    4. Abfüllbereich absperren und kennzeichnen

    5. Prüfen, ob die Schnellschlusseinrichtungen betriebsbereit sind

    6. Kanaleinläufe sichern

    7. Zulässiges Füllvolumen der Lagertanks beachten (Merkblatt T 029)

    8. Vor dem Umfüllen Leitungen auf Dichtheit prüfen

    9. Abfüllen nur unter ständiger Aufsicht einer unterwiesenen Person gemäß Betriebsanweisung durchführen

    10. Zusätzlich beachten beim Abfüllen brennbarer Treibgase:

      • Maßnahmen nach EX-RL (BGR 104) durchführen, Schutzzonen ausweisen

      • Potentialausgleich vor dem Anschließen des Tankwagens herstellen

      • Fahrzeugmotor wird zum Antreiben der Pumpe verwendet: Reißleine zum Abstellen des Motors vorsehen, in sichere Entfernung entgegen der Windrichtung auslegen oder Funkabschaltung

      • Rauchverbot beachten

    11. Gesamte Anlage regelmäßig auf Dichtheit prüfen

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

DruckbehV mit TRB, insbesondere TRB 700, TRB 801, TRB 852, TRG 400- 402; BGV B6; BImSchG mit 12. BimSchV; Merkblatt T 043; Fachinformation Industriegemeinschaft Aerosole e.V.

Befüllen von Druckgaspackungen

  1. Durch Gasaustritt verursachte Gesundheitsgefahren und Brände/Explosionen

    Auftreten können

  2. -

    Permanente Gasverluste (z.B. füllkopfbedingte Gasverluste, Gasverluste, die durch das Aufsetzen des Füllkopfs entstehen)

  3. -

    Sporadische Gasverluste (z.B. Fehlbegasung der Druckgaspackungen, undichte Dosen, undichte Ventile, Filterentleerung)

  4. -

    Störungsbedingte Gasverluste (z.B. undichte Teile der Abfüllmaschine, undichte Flansche, platzende Schläuche).

    1. Füllanlage räumlich von den übrigen Bereichen trennen, Wanddurchbrüche sichern

    2. Gaswarngeräte einsetzen

    3. Treibgase über Rohrleitungen zuführen

    4. Funktion von Absaugungen und Raumlüftung sicherstellen

    5. Nur gasdichte Armaturen einsetzen

    6. Bei Schläuchen auf beständige Werkstoffe achten

    7. An Treibgasverteilerstationen Schnellschlusskupplungen einsetzen

    8. Nur Druckgaspackungen befüllen, die TRG 300 bzw. TRG 301 genügen

    9. Waagen und Manometer vor jeder Schicht auf richtige Anzeige überprüfen (Abschnitt 3.3 TRG 403)

    10. Beim Füllen nach Volumen Abschnitt 3.5 TRG 403 beachten

    11. Beim Füllen nach Gewicht oder Volumen mindestens alle 10 min einen gefüllten Behälter auf einer gesonderten Kontrollwaage einer Gewichtsprüfung unterziehen; wird ein Überfüllen festgestellt, Abfüllen bis zum Abstellen der Ursache unterbrechen (Abschnitt 3.6 TRG 403)

    12. Dosen mit einem Nettofassungsraum von mehr als 50 ml unmittelbar nach dem Füllen gemäß Abschnitt 4 TRG 403 prüfen/behandeln

    13. Gesamte Anlage regelmäßig auf Dichtheit prüfen

    14. Zonen nach EX-RL (BGR 104) ausweisen, entsprechende Schutzmaßnahmen durchführen, insbesondere auf Potentialausgleich achten

    15. Geeignete Werkzeuge verwenden (In Zone 0 dürfen nur Werkzeuge verwendet werden, bei deren Einsatz keine Funken auftreten können. In Zonen 1 und 2 können Stahlwerkzeuge verwendet werden, wenn keine Funkengarben entstehen, ausgenommen bei Gasverlusten. Siehe Abschnitt E 2.3.3 EX-RL)

    16. Rauchverbot beachten

  5. Automatische Schrumpfanlage

    1. Für Stromausfall Nachlaufautomatik vorsehen

    2. Transport der Paletten überwachen

    3. Automatische Löscheinrichtungen installieren

    4. Temperatur überwachen

    5. Einrichtungen zur schnellen Temperaturabsenkung vorsehen

  6. Ausschussdosen

    1. In Behältern mit Absaugung sammeln

    2. Im Freien zwischenlagern (Sonnenschutz, Abgrenzung)

    3. Zur Entsorgung Vorschriften der Länder beachten

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

DruckbehV mit TRG, insbesondere TRG 101, TRG 300; VbF mit TRbF, insbesondere TRbF 20, TRbF 131, TRbF 142, TRbF 143, TRbF 180; Merkblatt T 023; Fachinformation Industriegemeinschaft Aerosole e.V.

Innerbetrieblicher Transport und Bereitstellung der Fertigware

  1. Undichte Druckgaspackungen

  2. Mechanische Einwirkungen (z.B. Anfahren, Überfahren, Herunterfallen, Anstechen mit der Staplergabel)

  3. Temperatureinwirkung

    1. Nur gesicherte Paletten transportieren

    2. Transportwege festlegen und freihalten

    3. Ausreichende Rangierflächen sicherstellen

    4. Feuerlöscher auf dem Flurförderzeug und längs der Transportwege bereitstellen

    5. Für das Bereitstellen zum Abtransport gesonderte Flächen ausweisen, bei denen eine Gefahrenerhöhung durch benachbarte Anlagen ausgeschlossen ist

    6. Bereitstellungs-/Lagerräume ausreichend be- und entlüften, Löscheinrichtungen bereitstellen

    7. Gesonderte Betriebsanweisung erstellen, Beschäftigte unterweisen

Rechtsgrundlagen und Informationen:

BGV A1; ArbStättV; Fachinformation Industriegemeinschaft Aerosole e.V.

7.3
Thermische Explosionen (Durchgehende Reaktionen)

Siehe auch Abschnitt 7.6

7.4
Physikalische Explosionen

Wachsschmelzen

Zur Herstellung von Pflegemitteln (z.B. Schuhpflegemitteln) werden natürliche oder synthetische Wachse durch Aufheizen geschmolzen und danach mit einem Lösemittel versetzt. Durch Siedeverzüge, insbesondere aber eine schlagartige Verdampfung oder Zersetzung der auf die heiße Oberfläche treffenden Flüssigkeiten, kann es zu explosionsartigen Reaktionen kommen.

  1. Verbrühungen

  2. Bildung explosionsfähiger Dämpfe

    1. Bereiche, in denen mit Wachsschmelzen bei Temperaturen > 90 °C umgegangen wird: nicht betriebsmäßigen Wasserzutritt zur Schmelze verhindern

    2. Maßnahmen treffen, die eine kontrollierte Zugabe des Prozesswassers sicherstellen

    3. Nicht wässrige Stoffe nur zugeben, wenn dies ohne Gefährdung möglich ist

    4. Bei der Zugabe brennbarer Flüssigkeiten das Ausbreiten brennbarer Dämpfe verhindern (z.B. räumliche Trennung)

7.5
Explosivstoffe

Trifft in der Regel nicht zu

7.6
Sonstige explosionsgefährliche Stoffe

H2O2

Abmischungen konzentrierter Wasserstoffperoxid-Lösungen (H2O2) mit flüssigen oder festen löslichen organischen Stoffen können innerhalb bestimmter Mengenverhältnisse explosionsfähige Eigenschaften besitzen und unter Umständen schon durch geringe mechanische oder thermische Beanspruchung zur Explosion gebracht werden.

Wässrige Lösungen bis etwa 90 Gew.-% H2O2 sind nicht explosionsfähig.

Wasserstoffperoxiddämpfe können unter Normaldruck bei Erreichen einer Konzentration von ca. 40 Gew.-% in der Dampfphase explodieren.

  1. Explosionsgefahr

    1. Wasserstoffperoxid niemals mit anderen Stoffen mischen, wenn die möglichen Reaktionen nicht genau bekannt sind; Auskunft können die Herstellerfirmen geben

    2. Unbekannte Mischungen ggf. im kleinen Maßstab testen

    3. Wasserstoffperoxid stets in soweit verdünnter Form verwenden, wie es die Verfahrensbedingungen zulassen

    4. Wasserstoffperoxid einem Ansatz möglichst zuletzt und in kleinen Portionen, die sich sofort umsetzen, zugeben; für intensive Durchmischung sorgen

    5. Wässrige Lösungen mit einem Gehalt von ≥ 74 Gew.-% Wasserstoffperoxid nicht über 100 °C erhitzen

    6. Siehe auch Abschnitt 6.1 und Merkblatt M 009

Rechtsgrundlagen und Informationen: BGV B1

Organische Peroxide

Organische Peroxide werden als Oxidations- bzw. Desinfektionsmittel eingesetzt. Alle organischen Peroxide sind brandfördernd, einige aber auch zusätzlich explosionsgefährlich (z.B. konzentrierte Peressigsäure)

  1. Explosionsgefahr

    1. Gefahrgruppe gemäß § 3 BGV B4 ermitteln

    2. Prüfen, ob ungefährlichere Stoffe eingesetzt werden können

    3. Lagermengen möglichst gering halten

    4. Höchstzulässige Lagertemperatur und -dauer beachten

    5. Ausreichende Druckentlastungsflächen bei Lagertanks vorsehen

    6. Zusammenlagerungsverbote beachten

    7. Beim Umgang mit organischen Peroxiden Sicherheitsabstände zu anderen Gebäuden oder Anlagen gemäß § 5 BGV B4 einhalten (gilt nicht für Gruppe OP IV)

    8. Verunreinigungen vermeiden, entnommene Teilmengen nicht mehr in Orginalgebinde zurückgeben

    9. Ausreichende Druckentlastungsflächen bei Lagertanks vorsehen

    10. Siehe auch Abschnitt 6.1 und Merkblatt M 001

Rechtsgrundlagen und Informationen:

BGV B4; SprengG; 2. SprengV

8
Biologische Gefährdung

Trifft in der Regel nicht zu

9
Gefährdung durch spezielle physikalische Einwirkungen

9.1
Lärm

  1. Arbeitsgeräusche

    1. Prüfen. ob die vorgegebenen Grenzwerte eingehalten sind:

      • Überwiegend geistige Tätigkeit ≤ 55 dB(A)

      • Einfache, überwiegend mechanisierte Bürotätigkeit ≤ 70 dB(A)

      • Sonstige Tätigkeiten ≤ 85 dB(A)

    2. Lärmbereiche ab 90 dB(A) kennzeichnen (§ 7 Abs. 2 BGV B3)

    3. Für Lärmbereiche ab 90 dB(A) schriftliches Lärmminderungsprogramm aufstellen (§ 6 BGV B3)

    4. Lärmemission von Arbeitsmitteln absenken, wenn Grenzwerte überschritten werden (§ 3 Abs. 1 und § 6 BGV B3; Merkblatt T 011)

    5. Bei Neuanschaffungen Geräuschemissionen verschiedener Angebote vergleichen (§ 3 Abs. 2 BGV B3)

    6. Ab 85 dB(A) Gehörschutzmittel zur Verfügung stellen, auf Benutzung hinwirken (§ 10 Abs. 1 BGV B3, siehe auch BGR 194 und Merkblatt T 027)

    7. Ab 90 dB(A) muss Gehörschutz benutzt werden, Kontrolle ist erforderlich (§ 10 Abs. 2 BGV B3)

    8. Prüfen, ob Signale (insbesondere Gefahrensignale) noch ausreichend erkannt werden (Gefahr des Übertönens) (§ 12 BGV B3)

    9. Für Beschäftigte in Lärmbereichen ab 85 dB(A) arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen unter Beachtung des Grundsatzes G 20 veranlassen (§ 3 Abs. 1 bis 3 BGV A4)

    10. Siehe auch Abschnitt 9.1 Merkblatt A 017

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

Anhang 1 Nr. 1.5.8 Maschinen-Richtlinie; BGI 674, 675, 678, 680, 681, 789 bis 793, 797

Abbildung 45: Lärmarme Düsen
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  1. Lärm an Verpackungsmaschinen

    1. Lärmarme Antriebsaggregate einsetzen

    2. Lärmarme Druckluftdüsen verwenden

    3. Apparate regelmäßig warten

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 3 Abs. 1 BGV B3; BGI 674, 675, 678, 680, 681, 789 bis 791; Merkblatt T 011

9.2
Ultraschall

  1. Luft geleiteter Schall

  2. Festkörper geleiteter Schall

    1. Siehe Abschnitt 9.2 Merkblatt A 017

9.3
Ganzkörperschwingungen

  1. Benutzen von Fahrzeugen

    1. Siehe Abschnitt 9.3 Merkblatt A 017

  2. Einsatz von Flurförderzeugen

    1. Schwingungsgedämpfte Sitze zur Verfügung stellen

    2. Fahrzeuge mit geringer Schwingungsintensität verwenden

    3. Schlaglöcher in den Verkehrswegen beseitigen

9.4
Hand-Arm-Schwingungen

Hand-Arm-Schwingungen können bei Hand gehaltenen und geführten Werkzeugen auftreten

  1. Siehe Abschnitt 9.4 Merkblatt A 017

9.5
Nicht ionisierende Strahlung

  1. UV-Strahlung, IR-Strahlung, Laserstrahlung

    1. Siehe Abschnitt 9.5 Merkblatt A 017

9.6
Ionisierende Strahlung

Trifft in der Regel nicht zu

9.7
Elektromagnetische Felder

Trifft in der Regel nicht zu

9.8
Kontakt mit heißen oder kalten Medien

  1. Heiße Oberflächen

    1. Entsprechende Teile isolieren oder Berührungsschutz anbringen

    2. Gefahrstellen kennzeichnen

    3. Persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen (BGR 189)

    4. Siehe auch Abschnitt 9.8 Merkblatt A 017

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 10 BGV D17; § 17 VBG 22

  1. Kontakt mit heißen Produkten

    1. Auffangbehälter und Vorlagebehälter isolieren

    2. Möglichkeiten schaffen, dass heiße flüssige Produkte ohne Verspritzen umgefüllt werden können (z.B. durch Einführen in den Behälter an einem möglichst tiefen Punkt)

    3. Reinigungsarbeiten mit geeigneten persönlichen Schutzausrüstungen durchführen (§ 2 PSA-BV; §§ 4, 14 BGV A1; BGR 189)

    4. Siehe auch Abschnitte 1.5 und 7.4

Zusätzliche Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1, 4 und § 14 BGV A1; Merkblatt T 007

Abbildung 46: Empfohlene Maximaltemperaturen
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  1. Unter Druck austretendes Produkt (z.B. Pasten, Schmelzen, Dampf)

    1. Spritzschutzeinrichtungen verwenden

    2. Geschlossene Systeme (z.B. Rohrleitungen) nur nach Entspannen und Entleeren (möglichst auch Spülen) öffnen

    3. Bei Instandhaltungsarbeiten Freigabescheinverfahren durchführen und persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung stellen

Rechtsgrundlagen und Informationen:

§ 3 Abs. 1 ArbSchG; § 2 Abs. 1, 4 und § 14 BGV A1

9.9
Elektrostatik

Zu Gefahren und Schutzmaßnahmen in explosionsgefährdeten Bereichen siehe Abschnitt 7.2

  1. Schreckreaktionen durch elektrostatische Entladungen

    1. Siehe Abschnitt 9.9 Merkblatt A 017

10
Psychische Belastungsfaktoren

10.1
Über-/Unterforderung

  1. Schwierigkeitsgrad und Komplexität der Tätigkeit, Monotonie usw.

    1. Siehe Abschnitt 10.1 Merkblatt A 017

10.2
Handlungsspielraum, Verantwortung

  1. Entscheidungsspielraum, Aufgabenvollständigkeit, Zeitmanagement usw.

    1. Siehe Abschnitt 10.2 Merkblatt A 017

10.3
Sozialbedingungen

  1. Verhältnis zu Vorgesetzten, Bestätigung, Konflikte, Kommunikation usw.

    1. Siehe Abschnitt 10.3 Merkblatt A 017

10.4
Arbeitszeitregelungen

  1. Nachtarbeit, Wechselschicht, Überstunden usw.

    1. Siehe Abschnitt 10.4 Merkblatt A 017

10.5
Alkohol- und Drogenmissbrauch

  1. Alkohol, Medikamente, Nikotin, Schnüffelstoffe, illegale Drogen

    1. Siehe Abschnitt 10.5 Merkblatt A 017

11
Sonstige Gefährdungs- und Belastungsfaktoren

11.1
Außendiensttätigkeit

Trifft in der Regel nicht zu

11.2
Menschen

  1. Unachtsamkeit, Gleichgültigkeit, Überschätzung der eigenen Fähigkeiten usw.

    1. Siehe Abschnitt 11.2 Merkblatt A 017

11.3
Tiere

Trifft in der Regel nicht zu

11.4
Pflanzen

Trifft in der Regel nicht zu

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Fortsetzung

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Siehe auch Merkblatt A 016

Das Druckförderprodukt ist das Produkt aus dem zulässigen Betriebsüberdruck in bar und dem Volumenstrom in l/min