DGUV Regel 113-009 - Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln

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Abschnitt 4.1 - 4 Maßnahmen zur Verhütung von Gefahren

4.1 Grundlagen

Der Unternehmer hat gemäß Arbeitsschutzgesetz (insbesondere § 3) zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz der Versicherten Vorkehrungen nach den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen müssen im Übrigen den allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik, der Arbeitsmedizin und der Hygiene sowie den sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten anzustreben.

So hat er den Versicherten Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, die der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) mit Arbeitsstätten-Richtlinien (ASR) und der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) genügen.

Maschinen und Anlagen müssen der Maschinen-Richtlinie 98/37/EG, dem Gerätesicherheitsgesetz, den Verordnungen zum Gerätesicherheitsgesetz, dem Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Geräten (EMVG) und der Niederspannungsrichtlinie 73/23/EWG entsprechen. Die CE-Kennzeichnung dokumentiert, dass die gekennzeichneten Produkte nach Auffassung des Herstellers allen einschlägigen Richtlinien der EG entsprechen (für Anhang IV-Maschinen gilt dies nur unter bestimmten Voraussetzungen). Ein GS-Zeichen zeigt an, dass die Maschine oder Anlage von einer zugelassenen Prüfstelle überprüft wurde und den geltenden Sicherheitsvorschriften, also auch den anzuwendenden europäischen Richtlinien, entspricht.

Die europäischen Richtlinien werden durch harmonisierte Normen konkretisiert. Deren Anwendung ist freiwillig. Werden die Normen angewendet, kann man davon ausgehen, dass die grundlegenden Sicherheitsanforderungen der Richtlinien eingehalten sind (Vermutungswirkung). Sind keine harmonisierten Normen vorhanden, können nationale Spezifikationen gemäß Artikel 5 Abs. 1 Maschinen-Richtlinie hilfreich sein, z.B. die Unfallverhütungsvorschriften "Kraftbetriebene Arbeitsmittel" (VBG 5) und "Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie" (VBG 22).

Der Unternehmer hat gemäß Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (AMBV) die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel (das sind Maschinen, Geräte, Werkzeuge oder Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden) ausgewählt und den Versicherten zur Verfügung gestellt werden, die für die am Arbeitsplatz gegebenen Bedingungen geeignet sind und bei deren bestimmungsgemäßer Benutzung Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten gewährleistet sind.

Nach § 5 Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1) hat der Unternehmer bei der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln dem Auftragnehmer schriftlich die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln aufzugeben. Die Arbeitsmittelbenutzungsverordnung verpflichtet den Arbeitgeber ferner in § 3 dazu, alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, damit nur Arbeitsmittel ausgewählt werden, die für die Bedingungen am Arbeitsplatz geeignet sind und die die Sicherheit der Beschäftigen gewährleisten. Zur Umsetzung dieser Anforderungen können folgende organisatorische Maßnahmen hilfreich sein:

  • Mitwirkung der Sicherheitsfachkraft beim Bestellvorgang (z.B. Freigabe des Kaufvertrages erst nach Stellungnahme der Sicherheitsfachkraft).

  • Schulung der Mitarbeiter der Einkaufsabteilung (z.B. Vermittlung von Kenntnissen über die Bedeutung von harmonisierten Normen oder über Anforderungen aus dem Gerätesicherheitsgesetz).

  • Bereitstellung von Listen mit einschlägigen harmonisierten Normen.

  • Anforderung von Betriebsanleitungen vor der Bestellung, Bewertung der Betriebsanleitung durch Fachabteilungen mit dem Ziel, Defizite in der Sicherheit aufzudecken.

  • Freigabe der Zahlungen an den Maschinenhersteller erst nach einer sicherheitstechnischen Abnahme der Maschine.

Der sichere Zustand muss auch nach Instandhaltungsarbeiten gegeben sein. Ist es nicht möglich, Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten in vollem Umfang zu gewährleisten, hat der Unternehmer geeignete Maßnahmen zu treffen, um eine Gefährdung möglichst gering zu halten. Bei den Vorkehrungen und Maßnahmen hat er die Gefährdungen zu berücksichtigen, die mit der Benutzung des Arbeitsmittels selbst verbunden sind und die am Arbeitsplatz durch Wechselwirkung der Arbeitsmittel untereinander oder mit Arbeitsstoffen oder der Arbeitsumgebung hervorgerufen werden können. Maschinen, die in den Geltungsbereich der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmaschinen der chemischen Industrie, der Gummi- und Kunststoffindustrie" (VBG 22) fallen, entsprechen der Arbeitsmittelbenutzungsverordnung, d.h. es besteht keine Nachrüstpflicht. Ausgenommen sind Walzwerke mit einem Walzendurchmesser < 400 mm.

Beim Umgang mit gefährlichen Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen hat der Unternehmer gemäß Unfallverhütungsvorschrift "Umgang mit Gefahrstoffen" (BGV B1) und Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) Vorkehrungen zu treffen, um Versicherte vor arbeitsbedingten und sonstigen Gesundheitsgefahren und die Umwelt vor stoffbedingten Schädigungen zu schützen. Es sind alle dem Stand der Technik entsprechenden technischen und organisatorischen Maßnahmen zu treffen. Lassen sich dadurch nicht alle Gefährdungen vermeiden, sind wirksame persönliche Schutzausrüstungen (PSA) entsprechend den Vorgaben der PSA-Benutzungsverordnung zu verwenden. Sie müssen der Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen entsprechen.