DGUV Regel 113-009 - Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln

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Abschnitt 3 - 3 Arbeitsbereiche und Tätigkeiten

Die Verfahren zur Herstellung von Reinigungs- und Pflegemitteln gliedern sich in der Regel in fünf Schritte:

  • Ansetzen: Abwiegen der Komponenten, Mischen (Dispergieren, Emulgieren, Einstellen des Endproduktes)

  • Qualitätskontrolle

  • Zwischenlagerung

  • Abfüllen und Verpacken

  • Reinigen und Instandhaltung.

Herstellen flüssiger Zubereitungen

  • In Batch-Verfahren werden die festen bzw. flüssigen Inhaltsstoffe in der erforderlichen Menge und in einer bestimmten Reihenfolge in Rührbehälter gegeben und so lange gerührt, bis eine homogene Mischung vorliegt.

  • Bei kontinuierlichen Verfahren werden die Komponenten über Dosierpumpen einer Mischstrecke (meist mit statischen Mischelementen) zugeführt.

  • Hochviskose Bestandteile wie Wachse, Fette müssen zuvor aufgeschmolzen werden.

Herstellen fester Zubereitungen

  • Pulverförmige Zubereitungen werden diskontinuierlich durch Mischen der festen Komponenten und gegebenenfalls durch Zugabe flüssiger Bestandteile hergestellt.

  • Stückige Erzeugnisse (Formkörper) werden durch Kneten und Extrudieren oder Pressen pulverförmiger Komponenten gefertigt.

Abfüllen, Konfektionieren, Verpacken

  • Nach Prüfung der Spezifikationen werden die Reinigungs- und Pflegemittel abgefüllt.

  • Pastöse Produkte werden gegossen.

Reinigen, Instandhaltung

  • Ansetz- und Lagerbehälter, wie auch evtl. zurückgenommene Transportbehälter, werden maschinell oder von Hand gereinigt.

  • Alle technischen Mittel werden regelmäßig gewartet, inspiziert und in Stand gesetzt. Insbesondere bei Störungen und beim Einrichten werden besondere Schutzmaßnahmen ergriffen.

Die folgende Tabelle zeigt typische Arbeitsbereiche und Tätigkeiten.

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