DGUV Regel 113-009 - Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese Regel findet Anwendung auf das Herstellen von Reinigungs- und Pflegemitteln für Gegenstände in Haushalt, Gewerbe und Industrie. Wesentliche Inhaltsstoffe sind z.B. Tenside, Laugen, Säuren, Salze, Komplexbildner, Parfüme, Wasser, organische Lösemittel, Pflegekomponenten, Farbstoffe und Konservierungsmittel.

Zu den Reinigungs- und Pflegemitteln gehören z.B. Produkte für das Säubern oder Schützen von Oberflächen aus Metall, Keramik, Glas, Holz, Kunststoff, Leder, also z.B. Mittel für

  • Fußböden, Fenster, Teppiche und Möbel,

  • Geschirr,

  • Kraftfahrzeuge und andere Verkehrsmittel,

  • Schuhe,

  • Skier.

Die Regel weist auf Gefährdungen hin, die beim Umgang mit Stoffen, Zubereitungen, Erzeugnissen und technischen Einrichtungen auftreten können und beschreibt geeignete Schutzmaßnahmen. Da Reinigungs- und Pflegemittel für Haushalt, Gewerbe und Industrie in der Regel nicht die gleichen Wirksubstanzen enthalten, sind unterschiedliche Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu beachten.

Diese Regel findet keine Anwendung auf Körperpflegemittel und Waschmittel.

Die Regel behandelt nicht: