DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Gefährdungen im Zusammenhang mit der Arbeitsstätte

Der Unternehmer hat gemäß der Arbeitsstättenverordnung und der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1) den in der Arbeitsstätte beschäftigten Versicherten Räume und Einrichtungen zur Verfügung zu stellen, wie sie in der Verordnung über Arbeitsstätten gefordert werden.

Siehe § 3 Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung und Abschnitt III der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1). Siehe auch §§ 5, 7, 15, 16, 18, 21, 22, 24, 25 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a).

Zusätzlich werden in den Abschnitten 3.6 bis 3.19 dieser BG-Regel weiter gehende Anforderungen beschrieben, um dem besonderen Aspekt der in der pyrotechnischen Industrie gegebenen Brand- und Explosionsgefährdungen zu begegnen.