DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.19 - 3.19 Anzündeinheiten und Gasgeneratoren

3.19.1
Allgemeines

Anzündeinheiten können als eigenständige Teile für gesonderte Produkte oder in verketteten Anlagen zusammen mit Gasgeneratoren hergestellt werden. Daher sind bei der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsplätze häufig die gleichen Schutzmaßnahmen sowohl bei der Satzherstellung als auch beim Zusammenbau der Komponenten anzuwenden.

Wegen der Empfindlichkeit der Sätze durch ihre chemischen Eigenschaften, bei mechanischer Beanspruchung und wegen der Auslösegefahr durch elektrostatische Entladung sind bei den einzelnen Produktionsschritten besondere Maßnahmen erforderlich.

3.19.1.1

Die Arbeitsgänge zum Herstellen, Be- und Verarbeiten von losen und geformten Sätzen müssen "unter Sicherheit" durchgeführt werden, wenn eine gefährliche Beanspruchung der Sätze zu erwarten ist, oder die Masse so groß ist, dass eine Gefährdung von Versicherten nicht auszuschließen ist.

Solche Arbeitsgänge sind z.B.:

  • Mischen,

  • Mahlen,

  • Sieben,

  • Granulieren,

  • Pressen,

  • Trocknen,

  • Extrudieren, Gießen,

  • Zerkleinern,

  • Homogenisieren, Verschneiden,

  • Dosieren, Wiegen,

  • Umfüllen, Befüllen.

Trockene Sätze dürfen nicht von Hand gemischt, gesiebt, zerkleinert oder homogenisiert werden.

3.19.1.2

Zum Aufgeben auf Dosiereinrichtungen verwendete Füllschalen müssen vor der weiteren Betätigung der Fülleinrichtung an den vorgeschriebenen geschützten Platz gestellt werden.

Abb. 29 "Geschützter" Abstellwagen für Treibsätze mit Brandschutzhaube
ccc_1150_abb29.jpg

3.19.1.3

Kann ein Satz in gefährlicher Weise bei Einwirkung von Wasser reagieren, so darf sich in Räumen kein Wasseranschluss oder -ablauf befinden. Die Wände sind so zu isolieren, dass sich an den Innenseiten kein Kondenswasser bilden kann.

Eine gefährliche Reaktion kann z.B. dadurch zuverlässig verhindert werden, dass bei azidhaltigen Sätzen der pH-Wert so weit angehoben und abgepuffert wird, dass Stickstoffwasserstoffsäure nicht gebildet werden kann.

Auf eine Isolierung der Wände kann verzichtet werden, wenn durch eine Klimatisierung der Räume oder andere Maßnahmen die Bildung von Kondenswasser sicher verhindert wird.

3.19.2
Zusätzliche Maßnahmen beim Umgang mit azidhaltigen Sätzen

Gefahrstoffverordnung

§ 17 Abs. 1

(1) Der Arbeitgeber, der mit Gefahrstoffen umgeht, hat die zum Schutz des menschlichen Lebens, der menschlichen Gesundheit und der Umwelt erforderlichen Maßnahmen nach den allgemeinen und besonderen Vorschriften des Fünften und Sechsten Abschnittes einschließlich der zugehörigen Anhänge und den für ihn geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Im Übrigen sind die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und hygienischen Regeln einschließlich der Regeln über Einstufung, Sicherheitsinformation und Arbeitsorganisation sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse zu beachten.

Gefahrstoffverordnung

§ 19 Abs. 5

(5) Werden nach Durchführung der Maßnahmen nach den Absätzen 1 bis 3 die Maximale Arbeitsplatzkonzentration oder der Biologische Arbeitsplatztoleranzwert nicht unterschritten, hat der Arbeitgeber

  1. 1.

    wirksame und hinsichtlich der Trageeigenschaften geeignete persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung zu stellen und diese in gebrauchsfähigem, hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten und

  2. 2.

    dafür zu sorgen dass die Arbeitnehmer nur so lange beschäftigt werden, wie es das Arbeitsverfahren unbedingt erfordert und es mit dem Gesundheitsschutz vereinbar ist.

Satz 1 gilt auch, wenn mit allergischen Reaktionen zu rechnen ist. Die Arbeitnehmer müssen die zur Verfügung gestellten persönlichen Schutzausrüstungen benutzen. Das Tragen von Atemschutz und von Vollschutzanzügen darf keine ständige Maßnahme sein.

Neben der Gefährdung durch ihre explosiven Eigenschaften liegt auch eine zusätzliche Gesundheitsgefährdung durch die toxischen Eigenschaften azidhaltiger Sätze vor. Die Maximale Arbeitsplatzkonzentration für Natriumazid gemäß TRGS 900 "Grenzwerte in der Luft am Arbeitsplatz" beträgt 0,2 mg/m3.

Deshalb sind entsprechende Schutzmaßnahmen zu treffen.

3.19.2.1

Beim Umgang mit diesen Sätzen sind staubarme Verfahren zu wählen. Satzstaub ist direkt am Entstehungsort abzusaugen. Bei der Verwendung von Nassabscheidern ist die Vorlage alkalisch abzupuffern.

Durch die Abpufferung wird der pH-Wert alkalisch gehalten und somit die Bildung von Stickstoffwasserstoffsäure verhindert.

3.19.2.2

Bei der Reinigung darf nur wasserfeucht aufgewischt werden, wenn die Bildung von Stickstoffwasserstoffsäure sicher auszuschließen ist. Dies kann durch alkalisches Abpuffern von Satz oder Waschwasser erfolgen.

Ist bei der Reinigung die Bildung von Stickstoffwasserstoffsäure nicht sicher auszuschließen, sind geeignete persönliche Schutzausrüstungen zu benützen.

Geeignete persönliche Schutzausrüstungen sind z.B. schwer- und buntmetallfreie fremdbelüftete Schutzanzüge und Atemschutzmasken.

Alle Betriebseinrichtungen, Geräte und Werkzeuge, die mit dem Satz oder mit Satzstaub in Berührung kommen können, müssen schwer- und buntmetallfrei sein.

Siehe auch § 3 Arbeitsmittelbenutzungsverordnung (siehe Abschnitt 3.4 dieser BG-Regel).

Schwer- und Buntmetalle können z.B. als Legierungsbestandteil, in Lacken und Kunststoffen sowie als Zusätze in Dichtungsmaterial und Betriebsstoffen vorhanden sein. Weiterhin können sie sich z.B. in Zerkleinerungswerkzeugen, Sieben, Wellendichtungen, elektrischen Zuleitungen und Anschlüssen befinden.

Ein Stoff kann im Allgemeinen als bunt- und schwermetallfrei im Sinne dieser Vorschrift angesehen werden, wenn in der Summe weniger als 0,5 % Bunt- und Schwermetalle in ihm enthalten sind.

Abb. 30 Buntmetallfreie Armaturen in der Azidsatz-Fertigung
ccc_1150_abb30.jpg

3.19.3
Zusammenbau von Komponenten

Bei der Gefährdungsbeurteilung der Arbeitsgänge des Zusammenbaus ist neben der Gefährdung durch mechanische Beanspruchung insbesondere auf die Gefährdung durch elektrostatische Entladung, die zur Anzündung führen kann, zu achten.

Grundsätzlich sollten daher die Versicherten durch Arbeiten "unter Sicherheit" geschützt und eine gefährliche Übertragung auf weitere Fertigungsbereiche verhindert werden. Dies wird oft bereits durch entsprechende Einhausung der Fertigungsanlagen erreicht, weil die Auswirkungen einer Auslösung relativ gering sind und insbesondere bei Anzündeinheiten auf die unmittelbare Umgebung des Gegenstandes beschränkt bleiben.

Abweichend von den Bestimmungen der Abschnitte 3.6.4.2, 3.9.1 und 3.13.1 kann daher das Verarbeiten, Laborieren und Abstellen der Anzündeinheiten in einem Raum erfolgen.

Siehe auch Abschnitt 3.13.2.

Insbesondere sind folgende Maßnahmen erforderlich:

3.19.3.1

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 45

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Betriebseinrichtungen, insbesondere Arbeitsmaschinen in gefährlichen Räumen so aufgestellt und betrieben werden, dass Explosivstoffe durch Wärme, Reibung, Schlag oder Druckerhöhung nicht entzündet werden. Können die Bestimmungen des Satzes 1 ganz oder teilweise nicht eingehalten werden, müssen solche Arbeitsmaschinen entsprechend § 16 Abs. 2 Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a) "unter Sicherheit" betrieben werden.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Knet-, Misch- und Mengmaschinen sowie Zentrifugen für Explosivstoffe so betrieben werden, dass bei einer Entzündung des Inhaltes eine Druckentlastung schon bei möglichst niedrigem Druck eintritt.

(3) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass Maschinen mit Riemenantrieben in gefährlichen Räumen so betrieben werden, dass Reibungsbelastungen von Explosivstoff durch Schleifen von Riemen auf Scheiben und Wellen mit Sicherheit verhindert ist. In gefährlichen Räumen, in denen Explosivstoffstaub auftritt, dürfen geschränkte Riemen und geschränkte Riemenverbinder aus Metall nicht verwendet werden.

(4) Der Unternehmer hat für die leichte Erkennbarkeit von Explosivstoffablagerungen und die regelmäßige Entfernung von Explosivstoffablagerungen an Stetigförderern zu sorgen.

Die zugehörigen Durchführungsanweisungen geben hierzu folgende Hinweise:

Einer Entzündung durch Wärme, Reibung, Schlag oder Druckerhöhung kann z.B. entgegengewirkt werden, indem

  • gefährliche Funkenbildung durch das Verwenden nicht funkenziehender Werkstoffe ausgeschlossen wird,

  • Verschluss- und Befestigungsmittel, insbesondere Schrauben, Keile, Muttern an den äußeren und inneren beweglichen Teilen der Arbeitsmaschinen gegen Lockern gesichert werden,

  • Maschinen benutzt werden, die mit Vorrichtungen ausgerüstet sind, welche bei erhöhtem Widerstand oder Hemmungen sofort eine selbsttätige Stillsetzung bewirken,

  • Maschinen benutzt werden, bei denen Lager oder sonstige sich reibende Maschinenteile, Oberflächen von Trögen und dergleichen leicht zu reinigen sind,

  • Maschinen benutzt werden, die keine Hohlwellen oder sonstigen unzugänglichen Räume aufweisen, in die Explosivstoffe eindringen könnten,

  • nur Dichtwerkstoffe, Filtermaterialien und Schmieröle verwendet werden, die Explosivstoffe nicht in gefährlicher Weise aufnehmen oder mit diesen reagieren können,

  • keine Stoffe mit den Werkstoffen in Berührung gebracht werden, die zu chemischen Reaktionen führen können. Zu diesen Stoffen zählen neben den Explosivstoffen z.B. auch Säuren, Vorprodukte, Zuschlagstoffe, Abfallprodukte im Verfahrensgang.

In § 9 Abs. 4 Unfallverhütungsvorschrift "Zentrifugen" (VBG 7z) wird bei Schleudermaschinen für Explosivstoffe auf den sonst vorgeschriebenen Schutzdeckel verzichtet, so weit das Arbeitsverfahren dies erfordert.

Abb. 31: Schnittbild eines pyrotechnischen Fahrerairbag-Gasgenerators
ccc_1150_abb31.jpg
Abb. 32: Automatisierte Fertigungsstraße für die Herstellung von Gasgeneratoren
ccc_1150_abb32.jpg

Automatisierte, teil- und nichtautomatisierte Fertigungssysteme dürfen nur dann in einem Raum betrieben werden, wenn die Arbeitsgänge mit gefährlicher Beanspruchung von Sätzen oder Gegenständen "unter Sicherheit" durchgeführt werden.

Ein automatisiertes Fertigungssystem ist ein System von zwei oder mehr Maschinen, die durch separate Steuerung einzeln zu betreiben sind und von weiteren Einrichtungen, die durch Anordnung und Steuerung miteinander verknüpft sind, um Produkte bearbeiten, verarbeiten, montieren, prüfen, verpacken usw. zu können. Eine gefährliche Beanspruchung kann z.B. durch mechanische, elektrische, thermische oder elektromagnetische Einwirkungen erfolgen.

Gefährliche Beanspruchung durch elektrostatische Entladung können z.B. durch folgende Maßnahmen vermieden werden:

  1. 1.

    Schutzhülsen, die einen Kontakt mit den Kontaktstiften des Anzünders verhindern,

  2. 2.

    Kurzschlussstecker oder Brücken, die einen Kurzschluss zwischen den Kontaktstiften des Anzünders gewährleisten,

  3. 3.

    Verschlussstopfen, der die Kontaktstifte des Anzünders niederohmig verbindet,

  4. 4.

    Elektronische Schaltung zwischen Kontaktstiften und Anzündelement, die eine Spannungsübertragung von den Kontaktstiften zum Anzündelement verhindert.

Siehe auch § 50 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a) in Verbindung mit der BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladung" (BGR 132, bisherige ZH 1/200), insbesondere Abschnitt "Explosionsgefährliche Stoffe".

3.19.3.2

An Arbeitsplätzen, an denen mit Anzündmitteln gearbeitet wird, müssen geeignete Schutzeinrichtungen benutzt werden, so dass eine Explosions- und Brandübertragung von Arbeitsplatz zu Arbeitsplatz und Auswirkungen auf Versicherte verhindert sind.

Das Arbeiten schließt unter anderem Prüfen und Messen elektrischer und mechanischer Kenndaten ein.

Die Schutzeinrichtungen müssen dem Gefährdungsgrad (Explosivstoffmenge und Explosivstoffart) angemessen sein, z.B. Schutzscheiben aus Mehrscheibengläsern unterschiedlicher Stärke, Schutzkästen, Splitterschutzwände. Bei automatisierter Fertigung kann auch ein durch technische Maßnahmen gewährleisteter Abstand der Anzündmittel auf der Fördereinrichtung geeignet sein, Explosionsübertragungen zu verhindern.

Auf die Mengenbeschränkungen beim Bereithalten von Anzündmitteln auf die für den Fortgang der Arbeit erforderliche Menge, auch in Vorratsbehältern bei automatischer Zuführung, wird hingewiesen.

Siehe auch § 42 Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a).

3.19.3.3

Das Bereithalten von gefährlichen Komponenten (z.B. Anzündmittel) vor dem Zusammenbau oder das Ansammeln der laborierten Gegenstände in loser Schüttung ist nur dann erlaubt, wenn durch entsprechende Schutzeinrichtungen auch in Falle einer Reaktion der gesamten Menge keine Gefährdung der Versicherten zu erwarten ist. Laborierte Gegenstände sind unverzüglich in geeignete Behältnisse einzubringen.

3.19.3.4

In Arbeitsräumen mit Endmontage und Verpackung der Gegenstände zur Lagergruppe 1.4 dürfen diese bis zum Abtransport nur bis zu einer Abnahmelosgröße bereitgestellt werden, die sich aus der Gefährdungsbeurteilung ergibt.