DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

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Abschnitt 3.6 - 3.6 Brand- und Explosionsgefährdungen

3.6.1
Allgemeines zu Explosivstoffen

Sprengstoffgesetz

§ 24

(1) Die verantwortlichen Personen haben bei dem Umgang und dem Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen Beschäftigte und Dritte vor Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachgüter zu schützen, so weit die Art des Umgangs oder des Verkehrs dies zulässt; sie haben hierbei die allgemein anerkannten Regeln der Sicherheitstechnik anzuwenden.

(2) Die verantwortlichen Personen haben zum Schutz der in Absatz 1 bezeichneten Rechtsgüter insbesondere

  1. 1.

    Betriebsanlagen und Betriebseinrichtungen den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechend einzurichten und zu unterhalten, insbesondere den erforderlichen Schutz- und Sicherheitsabstand der Betriebsanlagen untereinander und zu betriebsfremden Gebäuden, Anlagen und öffentlichen Verkehrswegen einzuhalten,

  2. 2.

    Vorsorge- und Überwachungsmaßnahmen im Betrieb zu treffen, insbesondere den Arbeitsablauf zu regeln,

  3. 3.

    Beschäftigten oder Dritten im Betrieb ein den Anforderungen des Absatzes 1 entsprechendes Verhalten vorzuschreiben,

  4. 4.

    die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit explosionsgefährliche Stoffe nicht abhanden kommen oder Beschäftigte oder Dritte diese Stoffe nicht unbefugt an sich nehmen,

  5. 5.

    die Beschäftigten vor Beginn der Beschäftigung über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Beschäftigung ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren; die Belehrungen sind in angemessenen Zeitabständen zu wiederholen.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 15

Die Unfallversicherungsträger erlassen als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über

  1. 1.

    Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen, welche die Unternehmer zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren zu treffen haben, sowie die Form der Übertragung dieser Aufgaben auf andere Personen,

  2. 2.

    das Verhalten der Versicherten zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren,

  3. 3.

    ...

Die Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a) legt als grundlegende Vorschrift für das Herstellen explosionsgefährlicher Stoffe Schutzziele und konkrete Sicherheitsabstände, Bauarten von Gebäuden, Raumbelegungen mit Explosivstoffmassen und bestimmte Arbeitsweisen fest, damit Gefährdungen durch Brände und Explosionen minimiert werden.

Diese BG-Regel konkretisiert im wesentlichen Anforderungen der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a) und berücksichtigt auch die vorgenannten Anforderungen des Sprengstoffgesetzes. Sie beschreibt den Stand der Sicherheitstechnik bei der Herstellung pyrotechnischer Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände mit der Zielsetzung, Brand- und Explosionsgefährdungen zu minimieren.

Grundsätzlich müssen für die einzelnen Verfahrensschritte zur Herstellung pyrotechnischer Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände bewährte oder sicherheitstechnisch mindestens gleichwertige Arbeitstechniken benutzt werden. Der Unternehmer hat für das Herstellen, Verarbeiten, Aufbewahren und Lagern Höchstmassen von Ausgangsstoffen, Sätzen, Halberzeugnissen und Gegenständen sowie Räume und Personenzahlen festzulegen und diese Angaben in die Betriebsanweisung aufzunehmen.

Erforderliche Prüfungen für Einrichtungen und Arbeitsmittel ergeben sich aus den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a); siehe Anhang 1 dieser BG-Regel.

Die Verpflichtung bei wesentlichen Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an Einrichtungen, Arbeitsmaschinen und elektrischen Anlagen in gefährlichen Räumen eine schriftliche Erlaubnis zu erteilen, ergibt sich aus § 72 Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a). Muster einer schriftlichen Erlaubnis siehe Anhang 2 dieser BG-Regel.

3.6.2
Gefahrgruppen

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

Auszug aus Anlage 3

Gefahrgruppe 1.1:

Die pyrotechnischen Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände dieser Gefahrgruppe können in der Masse explodieren. Die Umgebung ist durch Druckwirkung (Stoßwellen), durch Flammen oder durch Spreng- oder Wurfstücke gefährdet.

Pyrotechnische Sätze der Gefahrgruppe 1.1 werden zusätzlich in die Untergruppen 1.1-1, 1.1-2 und 1.1-3 eingeteilt.

Gefahrgruppe 1.1-1:

Sätze dieser Gruppe explodieren ohne Verdämmung schon in geringer Masse. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch extrem empfindlich.

Gefahrgruppe 1.1-2:

Sätze dieser Gruppe explodieren bei Verdämmung (auch Eigenverdämmung) schon in geringer Masse. Ihre Abbrandgeschwindigkeit ist stark masseabhängig. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch sehr empfindlich.

Gefahrgruppe 1.1-3:

Sätze dieser Gruppe explodieren bei Verdämmung. Ihre Abbrandgeschwindigkeit ist masseabhängig. Die Sätze sind mechanisch oder thermisch empfindlich.

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

Abschnitte 1.2 bis 1.4 der Anlage 2

Gefahrgruppe 1.2:

Die Explosivstoffe dieser Gefahrgruppe explodieren nicht in der Masse. Gegenstände explodieren bei einem Brand zunächst einzeln. Im Verlauf des Brandes nimmt die Zahl der gleichzeitig explodierenden Gegenstände zu. Die Druckwirkung (Stoßwellen) der Explosionen ist auf die unmittelbare Umgebung beschränkt; an Bauwerken der Umgebung entstehen keine oder nur geringe Schäden. Die weitere Umgebung ist durch leichte Sprengstücke oder durch Flugfeuer gefährdet.

Fortgeschleuderte Gegenstände können beim Aufschlag explodieren und so Brände und Explosionen übertragen. Bei starkmanteligen Gegenständen oder bei Gegenständen über 60 mm Durchmesser (großkalibrige Gegenstände) tritt eine zusätzliche Gefährdung durch schwere Sprengstücke ein.

Gefahrgruppe 1.3:

Die Explosivstoffe dieser Gefahrgruppe explodieren nicht in der Masse. Sie brennen sehr heftig und unter starker Wärmeentwicklung ab, der Brand breitet sich rasch aus. Die Umgebung ist hauptsächlich durch Flammen, Wärmestrahlung und Flugfeuer gefährdet. Gegenstände können vereinzelt explodieren, einzelne Packstücke und Gegenstände können fortgeschleudert werden. Die Gefährdung der Umgebung durch Sprengstücke ist gering. Die Bauten in der Umgebung sind im Allgemeinen durch Druckwirkung (Stoßwellen) nicht gefährdet.

Gefahrgruppe 1.4:

Die Explosivstoffe dieser Gefahrgruppe stellen keine bedeutsame Gefahr dar. Sie brennen ab, einzelne Gegenstände können auch explodieren. Die Auswirkungen sind weitgehend auf das Packstück oder den Arbeitsplatz beschränkt. Sprengstücke gefährlicher Größe und Flugweite entstehen nicht. Ein Brand ruft keine Explosion des gesamten Inhaltes einer Packung oder der Menge von Explosivstoff am Arbeitsplatz hervor.

Grundlage für die Festlegung von Sicherheitsabständen, Höchstmassen der verwendeten Explosivstoffe und zulässigen Personenzahlen in Räumen ist die Gefahrgruppe des jeweiligen Explosivstoffes. Sie ergibt sich aus der Wirkung des Explosivstoffes und der Auslösewahrscheinlichkeit (Empfindlichkeit) im jeweiligen Verfahrensgang.

Der Unternehmer hat Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände einer der oben zitierten Gefahrgruppen zuzuordnen. Maßgebend für diese Zuordnung sind die Wirkungen der Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände bei der Auslösung durch die möglichen Beanspruchungen in den jeweiligen Arbeitsgängen.

Die Wirkung kann unter anderem anhand des Abbrandverhaltens, der Masse und der Verdämmung, die Auslösewahrscheinlichkeit auf Grund der thermischen und mechanischen Empfindlichkeit beurteilt werden.

Zur Zuordnung hat der Unternehmer praxisnahe Versuche durchzuführen, die den tatsächlichen Gegebenheiten und Beanspruchungen der pyrotechnischen Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände am Arbeitsplatz entsprechen. Insbesondere sind z.B. Masse/Menge, Einschluss, Verdämmung, spezifische Verfahrensparameter, zu berücksichtigen. Die Ergebnisse der Versuche sind zu dokumentieren.

Bestehen hinsichtlich der Zuordnung zu einer Gefahrgruppe Zweifel, so entscheidet die Berufsgenossenschaft nach Anhörung der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder des Wehrwissenschaftlichen Instituts für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB vormals BICT). Bis zu dieser Entscheidung sind die betreffenden Sätze, Halberzeugnisse oder Gegenstände der gefährlicheren Gefahrgruppe zuzuordnen.

Da die Wirkung und die Auslösewahrscheinlichkeit unter anderem von den unterschiedlichen betrieblichen und arbeitsplatzbezogenen Gegebenheiten abhängig sind, können die bei der Gefahrgruppenbestimmung anzuwendenden Prüfmethoden hier nur beispielhaft angeführt werden.

Bei der Zuordnung zu den Gefahrgruppen für pyrotechnische Sätze sollte zur Ermittlung der Wirkungen das Abbrandverhalten von Sätzen bei unterschiedlichen Einschlussbedingungen geprüft werden. Dabei kann der Abbrand in loser Schüttung, in lose verschlossenen Pappbehältern oder auch in verschlossenen Stahlrohren zur Bewertung herangezogen werden. Hierbei ist es sinnvoll, diese Untersuchungen mit unterschiedlichen Satzmassen bis hin zur tatsächlich am Arbeitsplatz vorgesehenen Satzmasse durchzuführen. Bei den Abbrandversuchen in Pappbehältern sollte die Anzündung vorrangig am Boden gewählt werden. Ist eine Auslösung durch Detonationsstoß auszuschließen, sind z.B. Satzauslöser, Wärmekapseln, Stoppinen, als geeignete Anzündmittel anzusehen. Das Verhalten von Sätzen gegenüber Detonationsstoß wird üblicherweise in 1" bzw. 2" Stahlrohren geprüft.

Über die Fähigkeit eines Satzes bereits in kleiner Menge explodieren zu können, gibt der Stahlhülsentest Aufschluss.

Zur Bestimmung von Auslösewahrscheinlichkeiten sollten vorrangig die Werte der Schlagempfindlichkeit (BAM-Fallhammer) und der Reibempfindlichkeit (BAM-Reibapparat) herangezogen werden. Zusätzlich wird empfohlen, Zersetzungstemperaturen (z.B. im Woodschen Metallbad, durch DTA oder DSC) und die Auslösbarkeit durch Funken, Flammen (Schwarzpulveranzündschnur, Bunsenbrenner) bzw. glühende Metallgegenstände (Stahlstab, Stahlschale) zu ermitteln.

Insbesondere dann, wenn die oben benannten Prüfungen die tatsächlichen Verhältnisse des Arbeitsplatzes, z.B. hinsichtlich Einschlussbedingungen, Maßstabseffekte, nur unzureichend widerspiegeln, ist eine Untersuchung in der vorgesehenen Apparatur/Vorrichtung unerlässlich.

Abb. 4: Fallhammer (BAM)
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Untersuchungen zur Bestimmung der Wirkung von pyrotechnischen Halberzeugnissen und Gegenständen sind ebenfalls arbeitsplatzbezogen durchzuführen. Diese können sein: Abbrennen in modifizierten Presswerkzeugen (Simulation der Auslösung beim Pressvorgang), Abbrand von Halberzeugnissen in offenen und geschlossenen Stellagen, Abbrand von Halberzeugnissen oder Gegenständen mit offenen Anzündstellen in Bevorratungsmagazinen usw.

Abb. 5: Reibapparat (BAM)
ccc_1150_abb05.jpg

Da sich in der Regel Sätze, Halberzeugnisse oder Gegenstände an mehreren Stellen im Arbeitsgang befinden oder bereitgehalten werden, sollten auch Übertragungsversuche durchgeführt werden.

3.6.3
Beispiele für Gefahrgruppen pyrotechnischer Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände

3.6.3.1
Abhängigkeit der Gefahrgruppe vom Arbeitsgang

Während der Herstellung pyrotechnischer Sätze und Gegenstände ändert sich häufig die Gefahrgruppe eines Satzes, Halberzeugnisses oder Gegenstandes in Abhängigkeit von seinem jeweiligen Zustand. Die Gefahrgruppe wird durch verschiedene Parameter, z.B. Masse, Durchmischungsgrad, Feuchtigkeitsgehalt, Verdichtungsgrad und Konfektionierungszustand, bestimmt. Bei der Herstellung von Sätzen oder Baugruppen spielt außerdem die jeweilige Verdämmung (auch Eigenverdämmung) des Satzes eine entscheidende Rolle.

Diese Gefahrgruppenbetrachtung ist streng arbeitsplatzbezogen und benutzt die Gefahrgruppen 1.1 bis 1.4 zur besseren Beschreibung der Gefahr.

Die ermittelten Gefahrgruppen sind in der Regel nicht identisch mit der Klassifizierung nach den Gefahrguttransportvorschriften bzw. den Lagergruppen nach der Zweiten Sprengverordnung, da diese nach anderen Prüfkriterien festgelegt werden und nicht die Gegebenheiten im jeweiligen Arbeitsgang berücksichtigen.

Die Herstellung von Feuerwerkssternen auf der Basis von Chlorat oder Perchlorat als Hauptoxidationsmittel zusammen mit Naturharzen und farbgebenden Komponenten oder im Falle von Perchlorat, auch unter Verwendung von Leichtmetallpulver, kann für den vorstehend genannten Zusammenhang als Beispiel dienen:

Bei der Satzherstellung im trockenen Zustand liegt je nach Zusammensetzung eine der Gefahrgruppen 1.1-1 bis 1.1-3 vor. Beim Dragieren mit Wasser oder organischen Lösemitteln liegt Gefahrgruppe 1.3 oder 1.4 vor. Angefeuert und getrocknet sind die Sterne dann in kleiner Masse oder in geringer Schichtdicke Gefahrgruppe 1.3 und müssen unter Umständen beim Abstellen in z.B. 10 kg-Trommeln wieder einer der Gefahrgruppen 1.1-1 bis 1.1-3 zugeordnet werden.

Die Herstellung eines Lichtsignalsatzes auf der Basis von Alkalinitrat / Magnesiumpulver / Binder ist ein weiteres typisches Beispiel. Während des Mischens kann die Gefahrgruppe in Abhängigkeit von der Zusammensetzung, der Masse und des Einschlusses bei den Gefahrgruppen 1.1-1 bis 1.1-3 oder 1.3 liegen. Beim Verarbeiten und Vereinzeln des Satzes in Sternhülsen ist sicher 1.3 die zutreffende Gefahrgruppe. Beim maschinellen Verdichten kann kurzfristig Gefahrgruppe 1.1 mit Splitterbildung vorliegen. Nach dem Verdichten ist von Gefahrgruppe 1.3 und nach dem Verschließen (Laborieren) zur fertigen Signalpatrone bis zum Kaliber 26,5 mm von 1.4 als wahrscheinlichste Gefahrgruppe auszugehen.

Abb. 6: Beispiel für Gefahrgruppe 1.4 (Dragieren mit Wasser)
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Abb. 7: Beispiel für Gefahrgruppe 1.3 (Trockener angefeuerter Satz in geringer Schutthöhe)
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Abb. 8: Beispiel für Gefahrgruppe 1.1.2 (Anfeuerungssatz in 10 kg-Trommel)
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3.6.3.2
Beispiele für Gefahrgruppenzuordnungen

Sätze, Halberzeugnisse und Gegenstände gleicher Bezeichnung können unter mehrere Gefahrgruppen fallen, weil sie unterschiedliche Wirkungen aufweisen können. Das ist besonders dann der Fall, wenn Gattungsbezeichnungen, z.B. Leuchtsätze, verwendet werden. Die Bezeichnung ist somit für das Zuordnen zu einer Gefahrgruppe nicht entscheidend.

Tabelle: Beispiele für Gefahrgruppenzuordnungen
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* Die hier aufgeführten Zuordnungen haben orientierenden Charakter. Entscheidend ist die Zuordnung basierend auf Versuchsergebnissen.

3.6.4
Anforderungen an Gebäude, Räume, Einrichtungen und Arbeitsmittel; Abstände

3.6.4.1
Sicherheitsabstände

Auf Grund der Brand- und Explosionsgefahren in der pyrotechnischen Fertigung müssen Sicherheitsabstände zwischen den Gebäuden bzw. zwischen Gebäuden und Plätzen vorhanden sein.

Gefährliche Gebäude oder Plätze müssen in Abhängigkeit von der Gefahrgruppe und der Masse der Explosivstoffe, von der Lage, der Anordnung, der Bauart und vorhandenen Schutzwällen voneinander und von ungefährlichen Gebäuden oder Plätzen und von Gebäuden oder Plätzen des ungefährlichen Betriebsteils einen Sicherheitsabstand aufweisen.

Die Sicherheitsabstände von Gebäuden der Pyrotechnik bemessen sich nach den Vorschriften in §§ 17, 78a sowie Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a) sowie der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz.

Für Lagergebäude gelten die Zweite Verordnung zum Sprengstoffgesetz und die Sprengstofflager-Richtlinie 220 "Richtlinie Bauweise und Einrichtung der Lager für pyrotechnische Sätze und Gegenstände".

Für Trockengebäude und für Fertigungsgebäude von Gasgeneratoren siehe § 17 in Verbindung mit Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a), für alle übrigen Gebäude siehe § 78a der vorstehend genannten Unfallverhütungsvorschrift.

Dabei ist für Trockengebäude die Tabelle 1 der Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a) anzuwenden. Werden jedoch ausschließlich brandgefährliche Sätze oder Gegenstände der Gefahrgruppen 1.3 oder 1.4 entsprechend der vorgenannten BG-Vorschrift getrocknet, sind die Tabellen 5 bzw. 6 anzuwenden.

3.6.4.2
Einzelgebäude und gesonderte Räume

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 78a Abs. 4

(4) Der Unternehmer hat für Tätigkeiten und Arbeitsverfahren, die mit besonderen Gefährdungen durch Brand- oder Explosionsübertragungen verbunden sind, Einzelgebäude oder gesonderte Räume einzurichten.

Einzelgebäude müssen vorhanden sein für das

  1. 1.

    Lagern von Sätzen, Halberzeugnissen und Gegenständen,

  2. 2.

    Trocknen von Sätzen.

Gesonderte Räume, die den Anforderungen der Nummern 1.3 und 2.2 der Anlage 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a) genügen, müssen vorhanden sein für das

  1. 1.

    Aufbewahren und Vorbereiten (z.B. Sieben, Zerkleinern, Abwiegen) der nicht explosionsgefährlichen Ausgangsstoffe,

  2. 2.

    Manuelles Mischen der Sätze,

  3. 3.

    Maschinelles Mischen der Sätze,

  4. 4.

    Bearbeiten der Sätze, insbesondere Granulieren, Pelletieren, Dragieren, Anfeuern, Sieben,

  5. 5.

    Trocknen der Halberzeugnisse und Gegenstände,

  6. 6.

    Abstellen der Sätze,

  7. 7.

    Verarbeiten und Laborieren der Sätze und Halberzeugnisse,

  8. 8.

    Abstellen der Halberzeugnisse und Gegenstände,

  9. 9.

    Konditionieren von Sätzen, Halberzeugnissen, Gegenständen und Ausgangsstoffen.

Abb. 9: Modernes Trockengebäude in Kreuzform (4 Räume in Ausblasebauart durch Widerstandswände getrennt)
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Abb. 10: Abstellgebäude für Sätze
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3.6.4.3
Bauweisen von Gebäuden

Bei der Auslegung von Gebäuden mit Brand- oder Explosionsgefahr ist in Abhängigkeit von der Gefährdung eine geeignete Bauweise nach Anlage 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a) zu wählen. Dabei müssen die Auswirkungen von außen (Akzeptor) und innen (Masse und Art des Explosivstoffes und Verfahren) berücksichtigt werden.

Bauarten und Bauteile von gefährlichen Gebäuden sind in § 14 in Verbindung mit Anlage 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a) geregelt. Für Räume in gefährlichen Gebäuden ist § 15 in Verbindung mit Anlage 1 maßgebend.

Bei der Auslegung von Gebäuden mit Explosionsgefahr hat sich die Ausführung als Gebäude in Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung bewährt.

Dächer von Gebäuden in Ausblasebauart mit leichter Dachausführung müssen so aufgelegt sein, dass sie bei einer Explosion nicht ins Innere des Gebäudes fallen können. Dies wird z.B. erreicht, wenn unter dem Dach Unterzüge aus Stahlrohr angebracht werden. Solche Unterzüge haben sich in der Praxis bewährt, da sie infolge ihres geringen Widerstandes nicht fortgeschleudert werden.

Abb. 11: Typisches Reihengebäude in Ausblasebauart mit schwerer Dachausführung
ccc_1150_abb11.jpg
Abb. 12: Gebäude in Ausblasebauart mit wirksamen Splitterschutz
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3.6.4.4
Einrichtungen, Geräte, Reinigung

Unfallverhütungsvorschrift

"Allgemeine Vorschriften"

(BGV A1, bisherige VBG 1)

§ 18 Abs. 1

(1) Arbeitsplätze müssen so eingerichtet und beschaffen sein und so erhalten werden, dass sie ein sicheres Arbeiten ermöglichen. Dies gilt insbesondere hinsichtlich des Materials, der Geräumigkeit, der Festigkeit, der Standsicherheit, der Oberfläche, der Trittsicherheit, der Beleuchtung und Belüftung sowie hinsichtlich des Fernhaltens von schädlichen Umwelteinflüssen und von Gefahren, die von Dritten ausgehen.

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 22 Abs. 1

(1) Bauteile und Einrichtungen von gefährlichen Gebäuden müssen so beschaffen sein, dass Zündungen von Explosivstoffen durch Wärme, Reibung, Schlag verhindert sind. Gefährliche Ablagerungen müssen verhindert oder leicht erkannt und beseitigt werden können.

3.6.4.4.1

Elektrostatische Aufladung

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 50

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass sich bei der Benutzung von Einrichtungen in gefährlichen Gebäuden und auf gefährlichen Plätzen keine elektrostatischen Aufladungen bilden können. Ist dies nicht möglich, hat er dafür zu sorgen, dass Einrichtungen zum Ableiten dieser Aufladungen verwendet werden.

Die zugehörigen Durchführungsanweisungen geben hierzu folgende Hinweise:

Siehe hierzu "Richtlinien für die Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen (Richtlinien "Statische Elektrizität")" (BGR 132, bisherige ZH 1/200), insbesondere Abschnitt "Explosionsgefährliche Stoffe".

Fußböden siehe Abschnitt 2.6 der Anlage 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a).

Abb. 13: Erdungsmaßnahmen an Heizkörper und Fußboden
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Abb. 14: Blitzschutz und Erdungsmaßnahmen an Gebäudeeinrichtungen
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Grundsätzlich muss vor Arbeitsbeginn der Ableitwiderstand der Versicherten mit Hilfe geeigneter Geräte überprüft werden, sofern mit Sätzen sowie Anzündeinheiten und Gasgeneratoren, die durch elektrischen Ladungsausgleich entzündet werden können, umgegangen wird.

Arbeitsplätze müssen so eingerichtet sein, dass keine gefährlichen Aufladungen, die zu einer Anzündung führen können, auftreten. Behältnisse für Sätze müssen aus einem nichtmetallischen, elektrostatisch leitfähigem Werkstoff gefertigt sein und eine glatte Oberfläche haben.

Je nach Empfindlichkeit von Sätzen gegenüber elektrostatischer Entladung können besondere Maßnahmen erforderlich sein, wie Luftbefeuchtung, Erdung aller Anlagenteile, Erdung von Personen über Armbänder, leitfähiges Schuhwerk und Arbeitskleidung. Siehe BG-Regel "Vermeidung von Zündgefahren infolge elektrostatischer Aufladungen" (BGR 132, bisherige ZH 1/200).

Siehe auch DIN VDE 0166 "Errichten elektrischer Anlagen in durch explosionsgefährliche Stoffe gefährdeten Bereichen".

Abb. 15: Persönliche Erdungsmaßnahmen ("Armband") gegen elektrostatische Aufladung
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3.6.4.4.2

Tische und Gestelle

In Räumen, in denen mit losem Satz gearbeitet wird oder Satzstaub auftreten kann, müssen Arbeitstische und Gestelle aus nichtbrennbarem Werkstoff, aus Hartholz oder anderem Holz, das mit einem zugelassenen Feuerschutzmittel getränkt oder gestrichen ist, bestehen.

Um die Schutzwirkung des Feuerschutzmittels zu gewährleisten, sollen die Tränkung oder der Anstrich in angemessenen zeitlichen Abständen erneuert werden.

Arbeitstische müssen eine glatte, fugenlose Tischfläche aufweisen. So weit Arbeitstische beschichtet sind, darf sich kein Satz zwischen Tischfläche und Beschichtung ansammeln können.

Abb. 16: Beispielhafter Arbeitsplatz mit ortsfestem Gesichtsschutz (Gefährdung durch Flammen)
ccc_1150_abb16.jpg

3.6.4.4.3

Handgeführte Geräte und Werkzeuge

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 60

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass bei der Be- und Verarbeitung von Explosivstoffen nur solche Geräte und Werkzeuge verwendet werden, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Explosivstoffe nicht entzünden können.

(2) Absatz 1 gilt nicht,

  1. 1.

    wenn "unter Sicherheit" gearbeitet wird,

  2. 2.

    für Messer und Scheren, die zum Schneiden von Packmitteln oder Packhilfsmitteln bestimmt sind.

(3) Die Versicherten dürfen nur solche Geräte und Werkzeuge benutzen, die vom Unternehmer für die jeweilige Arbeit zur Verfügung gestellt worden sind.

(4) Geräte und Werkzeuge müssen so abgelegt und aufbewahrt werden, dass sie nicht in Explosivstoffe gelangen können.

Diese Werkzeuge haben z.B. eine solche Oberflächenbeschaffenheit oder bestehen aus solchen Werkstoffen, dass sie Explosivstoffe, Roh- oder Hilfsstoffe nicht in gefährlicher Weise aufnehmen oder mit ihnen reagieren können.

Geräte, die mit Chloraten, Perchloraten oder anderen starken Oxidationsmitteln in Berührung kommen, dürfen z.B. nicht aus saugfähigem Holz (Weichholz) bestehen.

Geräte werden zweckmäßig außerhalb gefährlicher Räume an Tafeln angebracht, die das Fehlen von Geräten einwandfrei erkennen lassen.

Geräte und Werkzeuge für das Herstellen, Be- und Verarbeiten der Sätze von Hand dürfen nicht aus funkenreißendem Metall, Porzellan, Steinzeug oder ähnlichem Material bestehen.

Insbesondere bei den empfindlichen Sätzen der Gefahrgruppen 1.1-1 und 1.1-2 sind Reib- und Schlagbeanspruchungen durch die Geräte und Werkzeuge auszuschließen.

Messer und Scheren sind zum Schneiden von Stoppinen und Anzündschnüren allerdings zulässig.

Abb. 17: Ortsfeste Staubsauganlage in der Airbag-Treibsatzfertigung
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Abb. 18: Abstellbox für Satzabfälle und pyrotechnische Reststoffe außerhalb von Gebäuden
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3.6.4.4.4

Reinigungsarbeiten

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 71

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Arbeitsplätze sauber gehalten werden. Er hat dafür zu sorgen, dass Arbeitsräume in gefährlichen Gebäuden, auch die Vorplätze, Arbeitsmaschinen, die Betriebseinrichtungen und Heizkörper, Heizleitungen, Lüftungs- und Absauganlagen dieser Gebäude nach seinen Anweisungen gereinigt werden. Ablagerungen von Explosivstoffen sind nach Bedarf, mindestens jedoch einmal wöchentlich, zu beseitigen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen dass Vorplätze von Gebäuden, Gänge durch Wälle und um Gebäude, Fußwege sowie Treppen unbehindert begehbar gehalten werden.

(3) Packmittel, Behältnisse und Paletten dürfen nur dann in gefährliche Räume gebracht werden, wenn sie frei von Verunreinigungen und für den Fortgang der Arbeiten erforderlich sind.

Bei Arbeiten mit Staubanfall ist das regelmäßige Reinigen der Räume, Arbeits- und Betriebseinrichtungen eine wesentliche Voraussetzung für sicheres Arbeiten. Reinigungsverfahren und -fristen sind in einer Betriebsanweisung festzulegen.

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 39 Abs. 1

(1) Der Unternehmer hat schriftliche Betriebsanweisungen in verständlicher Form und in der Sprache der Versicherten aufzustellen, die insbesondere Angaben enthalten über

  1. 1.

    das Verhalten der Versicherten und die besonderen Gefahren bei Arbeiten nach den Bestimmungen des § 1,

  2. 2.

    die erforderlichen Sicherheitsbestimmungen,

  3. 3.

    die bei Störungen, Bränden und Explosionen sowie bei Unfällen zu treffenden Maßnahmen (Alarm- und Gefahrenabwehrplan, Brandbekämpfungsplan),

  4. 4.

    das Betätigen von Betriebseinrichtungen, sofern eine Fehlbetätigung einen Gefahrzustand herbeiführen kann,

  5. 5.

    das Befördern von Explosivstoffen innerhalb des Betriebes.

Eine Betriebsanweisung ist vom Unternehmer an die Versicherten gerichtet. Sie regelt das Verhalten im Betrieb zur Vermeidung von Unfall- und Gesundheitsgefahren und dient als Grundlage für Unterweisungen.

In den Betriebsanweisungen werden z.B. festgelegt:

  • Bezeichnung der Tätigkeiten,

  • Ort und Ablauf der einzelnen Arbeiten,

  • Anzahl der an Arbeitsplätzen beschäftigten Versicherten,

  • Aufsichtführende,

  • einzuhaltende Betriebszustände,

  • spezifische Sicherheitsmaßnahmen,

  • Umfang von Gefahrbereichen und Art ihrer Kennzeichnung,

  • An- und Abfahren der Arbeits- und Betriebseinrichtungen,

  • Maßnahmen für den Dauerbetrieb,

  • Reinigen und Warten der Arbeits- und Betriebseinrichtungen, Ausführung und Fristen,

  • Überprüfen der Sicherheitseinrichtungen

  • Maßnahmen und Verhalten im Störungsfall,

  • Entsorgen von Abfällen und Reststoffen.

Ziel der Betriebsanweisungen ist es, dass Stoffe so verwendet und Tätigkeiten so ausgeführt werden, dass keine gefährlichen Reaktionen auftreten können.

Hinsichtlich Betriebsanweisungen siehe auch § 20 Gefahrstoffverordnung und Technische Regeln Gefahrstoffe TRGS 555 "Betriebsanweisung und Unterweisung nach § 20 GefStoffV". Über die vorstehenden beispielhaften Aufzählungen hinaus werden in den speziellen Unfallverhütungsvorschriften weitere verfahrens- und stoffspezifischen Festlegungen getroffen.

Fallen während der Arbeit größere Mengen entzündlichen Staubes an, ist das Reinigen auch während der laufenden Arbeitsschicht durchzuführen. Die Reinigung sollte vorzugsweise durch feuchtes Aufwischen erfolgen. Kleine Mengen losen Satzes dürfen auch trocken aufgenommen werden.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass bestimmte Sätze in gefährlicher Weise mit Wasser reagieren können, z.B.:

  • metallhaltige

  • azidhaltige

  • peroxidhaltige

Sätze.

Bei der Reinigung mit Staubsaugern und Staubsauganlagen sind die Anforderungen des Merkblattes "Einsatz von Staubsaugern in explosivstoffgefährdeten Bereichen" (T 036) der Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie zu beachten.

3.6.4.4.5

Dichtungsstoffe, Schmiermittel

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 6 Abs. 1

(1) Arbeitsmaschinen in gefährlichen Räumen müssen so beschaffen und aufgestellt sein, dass Explosivstoffe durch Wärme, Reibung, Schlag oder Druckerhöhung nicht entzündet werden, insbesondere müssen

  1. 1.

    Werkstoffe verwendet werden, die zu keiner gefährlichen Funkenbildung Anlass geben,

  2. 2.

    Verschluss- und Befestigungsmittel z.B. Schrauben, Keile, Muttern an äußeren und inneren beweglichen Teilen der Arbeitsmaschinen gegen Lockern gesichert sein,

  3. 3.

    selbsttätig wirkende Vorrichtungen vorhanden sein, die bei erhöhtem Widerstand oder Hemmungen die Maschinen sofort stillsetzen,

  4. 4.

    Lager und sonstige sich reibende Maschinenteile, Oberflächen von Trögen und dergleichen leicht zu reinigen sein,

  5. 5.

    Hohlwellen und sonstige unzugängliche Räume vermieden oder das Eindringen von Explosivstoffen verhindert sein,

  6. 6.

    Dichtungsstoffe, Filtermaterialien, Schmieröle so beschaffen sein, dass sie Explosivstoffe nicht in gefährlicher Weise aufnehmen oder mit ihnen reagieren.

  7. 7.

    Können die Bestimmungen des Satzes 1 ganz oder teilweise nicht eingehalten werden, müssen die Arbeitsmaschinen so eingerichtet sein, dass sie "unter Sicherheit" betrieben werden können.

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur solche Schmiermittel verwendet werden, die nicht in gefährlicher Weise mit Sätzen reagieren können. Dies gilt insbesondere bei der Verarbeitung azid-, chlorat- und perchlorathaltiger Sätze.

Einer Entzündung durch Wärme, Reibung, Schlag oder Druckerhöhung kann z.B. entgegengewirkt werden, indem nur Dichtwerkstoffe, Filtermaterialien und Schmieröle verwendet werden, die Explosivstoffe nicht in gefährlicher Weise aufnehmen oder mit diesen reagieren können. Solche Schmiermittel sind Lösungen anorganischer Salze, z.B. Kaliumcarbonat oder Dikaliumphosphat, Chlortrifluorethylen-Polymeröle.

3.6.5
Personenzahl und Massen

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 42

(1) In gefährlichen Gebäuden, in gefährlichen Räumen und auf gefährlichen Plätzen darf nur die für den Fortgang der Arbeit notwendige, jedoch nicht mehr als die zulässige Menge an Explosivstoffen vorhanden sein. Bei Gegenständen mit Explosivstoff ist nur die Nettoexplosivstoffmenge zu berücksichtigen. Der Unternehmer hat die zulässige Menge an Explosivstoffen deutlich erkennbar an den Zugängen anzugeben.

(2) ...

(3) ...

(4) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in Laboratorien höchstens 3 kg Explosivstoffe je Raum vorhanden sind. Er hat dafür zu sorgen, dass innerhalb der Höchstmenge nach Satz 1 Explosivstoffe auch in Gegenständen, unter Berücksichtigung der Stoffeigenschaften nur in den Mengen gehandhabt, bereitgehalten oder abgestellt werden, die für den Versuchszweck erforderlich sind. Er hat sicherzustellen, dass die bereitgehaltenen oder abgestellten Explosivstoffe vor Einwirkungen von Flammen, Wärmestrahlung oder Explosion durch

  1. 1.

    Einhalten eines Abstandes von einem möglichen Gefahrenherd,

  2. 2.

    Verwenden eines Schutzbehältnisses mit Druckentlastungseinrichtungen oder

  3. 3.

    Bereithalten oder Abstellen in einem besonderen Raum geschützt sind.

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 43

(1) In gefährlichen Gebäuden, gefährlichen Räumen und auf gefährlichen Plätzen darf der Unternehmer nur die für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderliche Anzahl an Versicherten, jedoch höchstens die zulässige Anzahl gleichzeitig beschäftigen. Der Unternehmer hat die zulässige Anzahl deutlich erkennbar an den Zugängen anzugeben.

Unfallverhütungsvorschrift

"Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift"

(BGV B5, bisherige VBG 55a)

§ 78a Abs. 1 bis 3

(1) Der Unternehmer hat die Sicherheitsabstände von Gebäuden und Plätzen und bei vorgegebenen Sicherheitsabständen die Höchstmengen an Explosivstoffen nach Anlage 2 zu ermitteln und einzuhalten. Abweichend von § 17 Abs. 1 finden die in den Tabellen 1, 2 und 5 der Anlage 2 festgelegten Mindestabstände keine Anwendung.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 3 genannten Höchstmengen und höchstzulässigen Personenzahlen nicht überschritten werden. Hiervon ist ausgenommen die Herstellung von pyrotechnischen Gasgeneratoren, deren Gassätzen und Halberzeugnissen. Von Satz 1 kann mit Zustimmung der Berufsgenossenschaft im Einvernehmen mit der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde außerdem abgewichen werden, wenn die Art der Fertigung eine gleichwertige Sicherheit gewährleistet.

(3) Die kleinere der aus Absatz 1 oder Absatz 2 resultierenden Höchstmengen ist einzuhalten.

3.6.5.1

In gefährlichen Gebäuden, Räumen und auf gefährlichen Plätzen dürfen sich nur die Personen aufhalten, die aus fertigungstechnischen Gründen dort tätig sein müssen.

Um die Gefährdung zu minimieren, sind vom Unternehmer Vorgaben für die höchstzulässigen Massen von Sätzen, Halberzeugnissen und Gegenständen, sowie die Zahl der Personen in den jeweiligen Räumen in den Tabellen 1 und 2 der Anlage 3 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a) einzuhalten.

3.6.5.2

Räume oder Gebäude dürfen im Rahmen der Höchstmasse nur mit der Masse belegt werden, für die die Trennwände der Räume als Widerstandswände wirken. Andernfalls ist die Masse zu reduzieren.

3.6.5.3

Befinden sich in einem Raum oder Gebäude Sätze oder Gegenstände verschiedener Gruppen, sind die zulässigen Höchstmassen der Sätze der einzelnen Gruppen so weit zu reduzieren, dass die Summe der Prozentsätze der Satzmasse die Zahl 100 nicht übersteigt. Dabei sind die Gruppen 1.1-1 bis 1.1-3 zu einer Gruppe (1.1) zusammenzufassen und die Höchstmasse der gefährlichsten Gruppe zu Grunde zu legen.

Wird z.B. die maximal zulässige Höchstmasse einer Gefahrgruppe um 20 % unterschritten, dann darf mit 20 % der zulässigen Höchstmasse einer anderen Gefahrgruppe ergänzt werden.

Beispiel aus Anlage 3, Tabelle 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a)

Abschnitt II A, 1a "Einfüllen von Hand"

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* Da die Gruppen 1.1-1 bis 1.1-3 zu einer Gruppe zusammengefasst werden und die Höchstmasse der gefährlichsten Gruppe zu Grunde zu legen ist, sind für die 20 % Satzmasse der Gefahrgruppen 1.1-2 und 1.1-3 in beiden Fällen die zulässige Höchstmasse der Gefahrgruppe 1.1-1 entscheidend.

Wird z.B. bei drei Sätzen verschiedener Gruppen die Höchstmenge einer Gruppe um 40 % unterschritten, so können diese 40 % durch z.B. je 20 % der Höchstmenge der anderen Satzgruppen ersetzt (aufgefüllt) werden. Dabei sind ebenfalls die Gruppen 1.1-1 bis 1.1-3 zu einer Gruppe (1.1) zusammenzufassen und die Höchstmasse der gefährlichsten Gruppe zu Grunde zu legen.

Beispiel aus Anlage 3, Tabelle 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a)

Abschnitt II A, 1a "Einfüllen von Hand"

ccc_1150_tabelle05.jpg

* Da die Gruppen 1.1-1 bis 1.1-3 zu einer Gruppe zusammengefasst werden und die Höchstmasse der gefährlichsten Gruppe zu Grunde zu legen ist, sind für die 20 % Satzmasse der Gefahrgruppen 1.1-2 und 1.1-3 in beiden Fällen die zulässige Höchstmasse der Gefahrgruppe 1.1-1 entscheidend.

Hinsichtlich der zulässigen Höchstmasse siehe auch § 42 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a).

3.6.5.4

Abweichungen von festgelegten Massen und Personenzahlen sind mit Zustimmung der für den Arbeitsschutz zuständigen Behörde und der Berufsgenossenschaft z.B. dann möglich, wenn vollautomatisch unter Fernbedienung oder "unter Sicherheit" gearbeitet wird und die Bauweise und die Abstände der Gebäude die größeren Satzmassen zulassen.

Eine gleichwertige Sicherheit kann auch durch Verfahren gegeben sein, bei denen Komponenten des Satzes in den Gegenstand einzeln eingefüllt und anschließend maschinell "unter Sicherheit" gemischt werden (Hülsen- oder 2-Komponentenmischverfahren).

In Zweifelsfällen sind die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) oder das Wehrwissenschaftliche Institut für Werk-, Explosiv- und Betriebsstoffe (WIWEB, vormals BICT) zu hören.

3.6.5.5

Die für die Räume festgesetzte Personenzahl und die Masse der Sätze sowie die Masse der Sätze in Halberzeugnissen und Gegenständen sind den Aufsichtführenden vom Unternehmer schriftlich bekannt zu geben. Unternehmer und Aufsichtführende haben dafür zu sorgen, dass Personenzahlen und Massen nicht überschritten werden.

Abb. 19: Kennzeichnung der maximalen Belegungsmasse
ccc_1150_abb19.jpg

Bei gleichzeitiger Anwesenheit von Sätzen unterschiedlicher Gefahrgruppen ist die zulässige Höchstmenge der einzelnen Gruppen so weit zu reduzieren, dass die Summe der Prozentsätze die Zahl 100 nicht übersteigt. Dabei sind die Gruppen 1.1-1 bis 1.1-3 zu einer Gruppe (1.1) zusammenzufassen und die Höchstmasse der gefährlichsten Gruppe zugrunde zu legen.

Tabelle 1: Zulässige Personenzahl und Satzmassen in kg gemäß § 78a Abs. 2 (Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a)
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* Schwarzpulver

** Masse nicht begrenzt, wenn eine Übertragung von Raum zu Raum nicht möglich ist.

*** Satzmasse siehe § 42 Abs. 1

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1 Diese Masse gilt auch für NC < 12,6 % N.

2 Schwarzpulver in Versandverpackung.

3 Die Zahl der Personen richtet sich nach der für den Fortgang der Arbeit unbedingt erforderlichen Anzahl der Versicherten.

4 Schwarzpulverhöchstmasse 4 kg in Ursprungspackung, wenn ein Verfüllen zusammen mit anderen Sätzen der Gruppe 1.1-2 bis 1.4 erfolgt und die Art der Fertigung eine gleichwertige Sicherheit auf andere Weise gewährleistet.

5 Satzmasse siehe § 42 Abs. 1

6 Masse im Raum, in dem der Pressvorgang stattfindet, nicht im Bedienungsraum.

Die im Vorspann der Tabelle 1 angegebene Prozentregel bezieht sich auf die tatsächlich vorhandene gefährlichste Gruppe.

Tabelle 2: Zulässige Personenzahl und Massen an Halberzeugnissen und Gegenständen gemäß § 78a Abs. 2

(Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a))

Bei gleichzeitiger Anwesenheit von Halberzeugnissen oder Gegenständen unterschiedlicher Gefahrgruppen ist die zulässige Höchstmenge der einzelnen Gruppen so weit zu reduzieren, dass keine Gefahrerhöhung eintritt.

(Die Massenangabe bezieht sich auf die Masse an Satz)

  1. a)

    in Arbeitsräumen

  2. b)

    in Verpackungsräumen

  3. c)

    in Abstellräumen

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1 soweit Halberzeugnisse und Gegenstände einzeln explodieren oder abbrennen und dies auf den Inhalt der Versandverpackung beschränkt bleibt, darf die Masse maximal 1500 kg betragen.

2 soweit Halberzeugnisse und Gegenstände einzeln explodieren oder abbrennen und dies auf den Inhalt der Versandverpackung beschränkt bleibt, darf die Masse maximal 6000 kg betragen.

3 soweit Halberzeugnisse und Gegenstände einzeln explodieren oder abbrennen und dies auf den Inhalt der Versandverpackung beschränkt bleibt, darf die Belegung mehr als 3 Personen betragen.