DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

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Anhang 2 - Textauszug aus der BG-Regel "Einsatz von Fahrzeugen in Explosivstoffbetrieben" (BGR 123, bisherige ZH 1/168)

Wesentliche Instandsetzungs- oder Änderungsarbeiten an Einrichtungen, Arbeitsmaschinen und elektrischen Anlagen (z.B. solche Arbeiten, von denen infolge mechanischer oder thermischer Beanspruchung der Explosivstoffe eine erhöhte Gefahr ausgehen kann), dürfen nur auf Grund einer schriftlichen Erlaubnis durchgeführt werden.

  1. -

    Der Inhalt der Erlaubnis ist den ausführenden Mitarbeitern bekannt zu geben,

  2. -

    Arbeitsbeginn erst nach Vorliegen der Unterschrift der verantwortlichen Person,

  3. -

    die rote Durchschrift der Erlaubnis muss an der Arbeitsstelle vorliegen.

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Aufsichtführender:

Ausführender:

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Ausführung der Arbeiten:

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