DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

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Abschnitt 3.1 - 3.1 Allgemeines

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 21 Abs. 1

(1) Der Unternehmer ist für die Durchführung der Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, für die Verhütung von arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe verantwortlich.

Der Unternehmer hat zur Verhütung von Arbeitsunfällen und zum Gesundheitsschutz der Versicherten Vorkehrungen nach den geltenden Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften zu treffen. Die Einrichtungen, Anordnungen und Maßnahmen müssen im Übrigen den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen, arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen entsprechen. Der Unternehmer hat die getroffenen Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Versicherten anzustreben.

Siehe § 3 Abs. 1 Arbeitsschutzgesetz und § 2 Abs. 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (BGV A1, bisherige VBG 1).

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII)

§ 21 Abs. 3

(3) Die Versicherten haben nach ihren Möglichkeiten alle Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren sowie für eine wirksame Erste Hilfe zu unterstützen und die entsprechenden Anweisungen des Unternehmers zu befolgen.

Arbeitsschutzgesetz

§ 5 Abs. 1 und 3

(1) Der Arbeitgeber hat durch eine Beurteilung der für die Beschäftigten mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdung zu ermitteln, welche Maßnahmen des Arbeitsschutzes erforderlich sind.

(2) ...

(3) Eine Gefährdung kann sich insbesondere ergeben durch:

  1. 1.

    die Gestaltung und Einrichtung der Arbeitsstätte und des Arbeitsplatzes,

  2. 2.

    physikalische, chemische und biologische Einwirkungen,

  3. 3.

    die Gestaltung, die Auswahl und den Einsatz von Arbeitsmitteln, insbesondere von Arbeitsstoffen, Maschinen, Geräten und Anlagen sowie den Umgang damit,

  4. 4.

    die Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren, Arbeitsabläufen und Arbeitszeit und deren Zusammenwirken,

  5. 5.

    unzureichende Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten.

Die BG-Regel "Pyrotechnik" behandelt insbesondere die in der Pyrotechnik spezifischen Brand- und Explosionsgefährdungen, die es zu minimieren gilt. Für weitere Gefährdungsarten werden die folgenden Hinweise gegeben.