DGUV Regel 113-008 - Pyrotechnik

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Abschnitt 3.18 - 3.18 Stoppinen

Stoppinen sind Anzünd- oder Verzögerungsmittel, die aus einem mit Schwarzpulver oder schwarzpulverähnlichen Stoffen (Stoppinenpulver) getränkten oder umhüllten textilen Faden oder Band bestehen.

Unfallverhütungsvorschrift

"Schwarzpulver"

(BGV D 37, bisherige VBG 55b)

§ 2 Nr. 3 und 4

Im Sinne dieser BG-Vorschrift sind:

  1. 3.

    Schwarzpulver mechanische Gemenge aus Kaliumnitrat, Schwefel und Holzkohle, die meist gekörnt und auf bestimmte Korngrößen klassiert werden,

  2. 4.

    Schwarzpulverähnliche Stoffe mechanische Gemenge, die eine von Nummer 3 abweichende Anzahl von Bestandteilen oder andere Bestandteile enthalten, sofern diese Gemenge durch ähnliche technologische Prozesse hergestellt werden und ähnliche explosive Eigenschaften aufweisen,

Die zugehörigen Durchführungsanweisungen geben hierzu folgende Hinweise:

Schwarzpulver gehört im Allgemeinen zur Gefahrgruppe 1.1; siehe Anhang 2 und Anlage 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe und Gegenstände mit Explosivstoff - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a).

Die Standardzusammensetzung von Schwarzpulver ist 75 % Kaliumnitrat, 10 % Schwefel und 15 % Holzkohle.

Kaliumnitrat wird auch als Kalisalpeter bezeichnet.

Für die Lagerung brandfördernder Rohstoffe (z.B. Kalisalpeter, Natronsalpeter) sind die Technischen Regeln für Gefahrstoffe TRGS 515 "Lagern brandfördernder Stoffe in Verpackungen und ortsbeweglichen Behältern" zu beachten.

Schwarzpulverähnlich sind z.B. Sprengsalpeter, bei dem Kaliumnitrat durch Natriumnitrat ersetzt ist, und 2 K-Pulver, bei dem der Schwefel als Bestandteil fehlt.

Natriumnitrat wird auch als Natronsalpeter bezeichnet.

Bor-Kaliumnitrat-Mischungen und Nitrocellulose-Schwarzpulver zählen nicht zu den schwarzpulverähnlichen Stoffen.

Die explosiven Eigenschaften sind ähnlich, wenn sie im Rahmen der an Schwarzpulver und schwarzpulverähnlichen Stoffen nach BAM-Methoden ermittelten Werte liegen:

Entzündungstemperatur ca. 300-360 °C,

Schlagempfindlichkeit ≥ 10 J,

Reibempfindlichkeit größer als 360 N Stiftbelastung.

Auf Grund der Gefährdungsbeurteilung sind folgende Schutzmaßnahmen erforderlich bzw. werden empfohlen:

3.18.1

In Gebäuden für das Herstellen der Stoppinen darf die Menge an trockenem Stoppinenpulver nicht mehr als 5 kg betragen.

3.18.2

Es empfiehlt sich, das Stoppinenpulver nach Einbringen in die Herstellungsgebäude sobald als möglich zum Phlegmatisieren mit der erforderlichen Menge Wasser zu versetzen.

3.18.3

Bei der Ermittlung der Sicherheitsabstände für Trockengebäude ist davon auszugehen, dass Stoppinen der Gefahrgruppe 1.1 zugeordnet sind.

Die höchstzulässige Masse der Stoppinen im Trockengebäude ergibt sich nach Anlage 2Abschnitt 6.2 und Tabelle 1 der Unfallverhütungsvorschrift "Explosivstoffe - Allgemeine Vorschrift" (BGV B5, bisherige VBG 55a).

3.18.4

Die Temperatur im Trockenraum darf 70 °C nicht überschreiten. Sie ist laufend zu überwachen.

3.18.5

Reinigungsarbeiten sind unverzüglich mit Wasser durchzuführen und Verunreinigungen mit Stoppinenpulver sind wasserfeucht der Vernichtung zuzuführen.